Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung des im Sachverständigenverfahren erholten Gutachtens
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens ist nach § 10 AFB nur erforderlich, dass jede Partei in Textform einen Sachverständigen benennt.
2. Das Ergebnis des gemeinsamen Sachverständigenverfahrens ist für die Parteien grundsätzlich verbindlich, es sei denn die Feststellung weicht von der wirklichen Sachlage erheblich ab.
Normenkette
VVG § 84 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 17.12.2015; Aktenzeichen 12 OH 142/09) |
Tenor
1. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.06.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.6.2016 wird dahingehend berichtigt, dass es im Tenor richtig heißen muss: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 17.12.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.06.2016 wurde die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 1 w 19/16 - Seite 2 14.07.2015 zurückgewiesen.
Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diese, dem Rechtsanwalt des Antragstellers mit Verfügung vom 15.06.2015 formlos mitgeteilte Entscheidung erhob der Antragsteller mit am 5.7.2016 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenem Schriftsatz seines Rechtsanwalts Gehörsrüge nach § 321 a ZPO. Der Antragsteller beantragt, das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 321 a Abs. 5 ZPO fortzusetzen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er habe mit Schriftsatz vom 9.6.2016 eine Bestätigung der Bank vorgelegt, nach der der Grundbesitz des Antragstellers nicht beliehen werden könne. Seinen diesbezüglichen Vortrag habe der Antragsteller mit Telefax vom 10.6.2016 noch ergänzt. Der Senat habe diese beiden Schriftsätze des Antragstellers bei seiner Entscheidung erkennbar nicht beachtet. Wäre dem Antragsteller ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt worden, indem sein Vorbringen beachtet worden wäre, so hätte das Gericht nicht davon ausgehen können, dass der Antragsteller seinen Grundbesitz verwerten bzw. beleihen könne. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei mithin auch entscheidungserheblich, weil der Antragsteller seinen Vortrag binnen nachgelassener Frist so präzisiert habe, dass die Bedenken der Bezirksrevisoren so nicht mehr gegeben seien.
II. Die Gehörsrüge ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.06.2016 ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben, § 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Gehörsrüge wurde innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 321 a Abs. 2 ZPO erhoben. In der Rüge wurde die angegriffene Entscheidung bezeichnet und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen dargelegt (§ 321 a Abs. 2 Satz 4 und 5 ZPO).
III. Die Gehörsrüge ist in der Sache nicht begründet, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Der Antragstellervertreter weist in der Sache allerdings zu Recht darauf hin, dass das Gericht bei seiner Entscheidung vom 15.6.2016 den Vortrag in den Schriftsätzen des Antragstellervertreters vom 9.6.2016 und 10.6.2016 nicht berücksichtigt hat. Diese Schriftsätze lagen dem Gericht zum Zeitpunkt der Abfassung der Entscheidung aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht vor, so dass diese bei der Abfassung der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Es handelt sich hier um einen sog. Pannenfall, bei dem der Verstoß gegen das rechtliche Gehör unbeabsichtigt erfolgt (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 321 a ZPO Rdnr. 9).
Das Gericht muss das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben. Dies besagt, dass die Gehörsverletzung für die mit der Rüge angegriffene Entscheidung kausal sein muss. Von einer Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung ist immer dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 321 a ZPO Rdnr. 12). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Es kann dahinstehen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund der mit Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 09.06.2016 vorgelegten Kreditbescheinigung der A. Bank vom 06.06.2016 und der Unterlagen über die Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit durch die A. Bank nunmehr ausreichend dargetan wurden.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dieser Form kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da es an der weiteren Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt, § 114 ZPO. Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren.
Die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens b...