Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Angaben in einem Aufgebot gemäß § 434 FamFG
Leitsatz (amtlich)
1. In einem Aufgebot ist gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG unter anderem anzugeben, dass etwaige Ansprüche bei dem (Aufgebots-) Gericht anzumelden sind; fehlt diese Angabe, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Aufgebotsbeschlusses zur Folge hat (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 W 360/16 -, FGPrax 2018, S. 188).
2. Im Falle der öffentlichen Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses gemäß § 441 FamFG i.V.m. §§ 186-188 ZPO bedarf es keines Bewilligungsbeschlusses im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO (Abweichung von OLG München, Beschluss vom 26. August 2015 - 34 Wx 247/15 -, ZEV 2016, S. 195 [Rn. 7 a.E.]).
Normenkette
BGB §§ 1970, 1973 Abs. 1 S. 1; FamFG § 434 Abs. 2 S. 2; ZPO § 186 Abs. 1, 2 S. 1
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. werden der Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Northeim vom 14. April 2021 - 3 II 10/20 - und das ihm zugrundeliegende Aufgebot vom 11. Juni 2020 aufgehoben.
Das Amtsgericht hat das Aufgebotsverfahren aufgrund des Antrags des Beteiligten zu 1. vom 2. April 2020 erneut unter Beachtung der Rechtsausführungen des Senats durchzuführen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ausschließung als Nachlassgläubiger nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens.
Der Beschwerdeführer ist der Bruder des am 27. Januar 2019 verstorbenen Erblassers, der von seiner Tochter beerbt worden ist; der Antragsteller ist der Nachlassverwalter.
Der Antragsteller beantragte die Durchführung des Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Ausschließung noch unbekannter Nachlassgläubiger; die Nachlassmasse reiche voraussichtlich nicht aus, um die Verbindlichkeiten in Gänze auszugleichen. Zu dem Antrag teilte er 27 mögliche Gläubiger mit, nicht aber den Beschwerdeführer.
Das antragsgemäß erlassene Aufgebot vom 11. Juni 2020 lautet unter anderem:
Die Gläubiger des vorbezeichneten Nachlasses werden gemäß §§ 434, 458, 459 FamFG aufgefordert, spätestens bis zum 09.11.2020 ihre Rechte als Nachlassgläubiger anzumelden, da sie andernfalls von den Erben Befriedigung nur insoweit verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt.
Das Aufgebot wurde - neben der Zustellung an die bereits bekannten 27 Gläubiger - durch Aushang an der Gerichtstafel vom 16. Juni bis zum 10. November 2020 und durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 18. Juni 2020 öffentlich bekanntgemacht. Der Beschwerdeführer meldete keine Rechte als Nachlassgläubiger an.
Mit angegriffenem Ausschließungsbeschluss vom 14. April 2021 beschränkte das Amtsgericht die Rechte derjenigen Gläubiger, die sich in dem Aufgebotsverfahren nicht gemeldet hatten. Wann der Beschluss zur Geschäftsstelle gelangt ist, ist nicht dokumentiert. Er ist gemäß Verfügung der Rechtspflegerin vom 14. April 2021 - neben der Zustellung an die bekannten Gläubiger - durch Aushang an der Gerichtstafel vom 19. April bis zum 1. Juni 2021 und durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 22. April 2021 öffentlich zugestellt worden.
Mit am 7. Juni 2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage fragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht nach dem Stand des Verfahrens. Der Nachlassverwalter habe ihm mitgeteilt, dass das Verfahren abgeschlossen sei. Er habe Forderungen auf Darlehensrückzahlung in Höhe von insgesamt 106.267,07 EUR gegen den Erblasser und sei auf einer Gläubigerliste verzeichnet, die die Tochter des Erblassers an den Nachlassverwalter übergeben habe. Zudem habe sie dem Nachlassverwalter Unterlagen zu einem Mahnverfahren des zentralen Mahngerichts Uelzen übergeben, die die Forderung dokumentierten. Es sei unverständlich, wenn der Nachlassverwalter nun behaupte, nichts von dieser Darlehensforderung gewusst zu haben. Auch sei der Beschwerdeführer weder vom Nachlassverwalter noch vom Amtsgericht über das Aufgebotsverfahren informiert worden. Dazu legte der Beschwerdeführer Unterlagen zur Bestätigung seiner Forderung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 7. Juni und 12. August 2021 nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 teilte der Nachlassverwalter mit, er habe erst durch eine Nachricht am 28. Mai 2021 vom Beschwerdeführer erfahren, dass dieser Forderungen gegen den Erblasser geltend mache. Der Beschwerdeführer und seine Forderung seien in den Gläubigerlisten und sonstigen Unterlagen, die die Tochter des Erblassers übergeben habe, nicht enthalten gewesen. Nach Angaben der Tochter habe der Beschwerdeführer aber von der schon zwei Jahre andauernden Nachlassverwaltung gewusst.
Das Amtsgericht hat die Einwendungen des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss gewertet, dieser mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung übersandt; das Auf...