Normenkette
BDSG § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BGB § 126
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 05.05.2015; Aktenzeichen 2 O 2212/14 (291)) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Braunschweig vom 05.05.2015 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den in der Datenbank der SCHUFA Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut:
"c. bank AG
9 Abwicklungskonto
Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass ein Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert.
Kontonummer:...
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen
Saldo Fälligstellung
Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung zu diesem Vertrag gemeldet.
Kontonummer bei Kündigung:...
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
Gemeldeter Forderungsbetrag: 519 Euro
Datum des Ereignisses: 27.02.2012
Datum der Fälligstellung des Vertrages
Übergabe der Forderung zum Inkasso
Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die bestehende offene Forderung an ein Inkasso-Unternehmen oder an eine interne Inkassostelle des Vertragspartners zwecks weiterer Bearbeitung und Beitreibung abgegeben wurde. Diese werden in der Regel versuchen, die Rückzahlung zu erreichen.
Gemeldete Kontonummer:...
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
Gemeldeter Forderungsbetrag: 519 Euro
Datum des Ereignisses: 28.02.2012
Datum der Übergabe der Forderung an das Inkasso durch den Vertragspartner
Forderung ausgeglichen
Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehungen inzwischen beendet wurden oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.
Datum der Erledigung: 19.04.2012
Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ausgeglichen wurde."
gegenüber der SCHUFA Holding AG schriftlich zu widerrufen, soweit der gemeldete Forderungsbetrag 278,08 EUR übersteigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 787,42 EUR zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zum Widerruf der Einmeldung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf einer "Einmeldung" an die SCHUFA.
Der Kläger hat bei der Beklagten ein Girokonto unterhalten, dem der als Anlage B 1 vorgelegte Eröffnungsantrag vom 03.05.2011 zugrunde lag (Bl. 33 f. d.A.). Dieser enthält auf Seite 1 eine Vereinbarung über die Nutzung des PostBox-Service und weiterer elektronischer Medien sowie auf Seite 3 eine Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen. Mit Schreiben vom 27.10. und 14.11.2011 (Anlagen B 3 und B 4/Bl. 36 f. d.A.) bat die Beklagte jeweils um Ausgleich einer Überziehung in Höhe von 278,08 EUR, im letztgenannten Schreiben verbunden mit dem Hinweis, im Falle des erfolglosen Fristablaufs die Geschäftsbeziehung zu kündigen und, sofern auch nach der Kündigung die Überziehung nicht ausgeglichen werde, ein Inkassounternehmen einzuschalten und dies der SCHUFA Holding AG mitzuteilen. Anschließend hat die Beklagte unter dem 30.11.2011 (Anlage B 5/Bl. 38 d.A.) die Geschäftsverbindung zum 08.02.2012 gekündigt, nochmals den Saldo von 278,08 EUR angemahnt und mitgeteilt, dass sie sich vorbehalte, ein Inkassounternehmen einzuschalten und dies der SCHUFA Holding AG mitzuteilen, falls die Überziehung nicht bis zum Kündigungsdatum ausgeglichen werde. Sämtliche Schreiben hat die Beklagte in die PostBox des Klägers eingestellt.
Da der Kläger die Forderung der Beklagten zunächst nicht ausglich, hat diese den Vorgang Ende Februar 2012 an die SCHUFA gemeldet, was zu dem sich aus der Anlage K 1 (Bl. 8 ff. d.A.) ergebenden Eintrag geführt hat. Da der Kläger am 27.11.2011 mit seiner Visa-Karte noch eine Rechnung über 211,74 EUR beglichen hatte, womit sein Konto erst zum 01.12.2011 belastet worden war, war Gegenstand der Meldung ein Forderungsbetrag von 519,00 EUR entsprechend dem Sollsaldo am 30.12.2011 in Höhe von 519,75 EUR. Mit Schreiben vom 21.03.2014 (Anlage K 2/Bl. 12 d.A.) hat der Kläger vo...