Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Beschluss vom 15.07.2014; Aktenzeichen 152 F 255/12) |
Tenor
1. Den Antragstellerinnen wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin [...] gewährt. Es wird eine Ratenzahlung auf die Verfahrenskosten i.H.v. [...] EUR angeordnet. Das Gericht kann bei wesentlicher Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich die Zahlung der Kosten anordnen oder angeordnete Ratenzahlungen ändern (§ 120a Abs. 1 ZPO).
2. Das Rubrum des Beschlusses des AG - Familiengericht - Bremerhaven vom 15.7.2014 wird dahingehend abgeändert, dass [...] Antragstellerin zu 1. und [...] Antragstellerin zu 2. ist.
3. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen nehmen als leibliche Kinder des Antragsgegners diesen auf Schadensersatz in Anspruch, da er von den für sie angelegten Sparbüchern im Zeitraum von September 2003 bis Mai 2008 - unstreitig - diverse Abhebungen vorgenommen hat, die er nach Vortrag der Antragstellerinnen nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen habe. Die Antragstellerin zu 1. hat daher einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 500 EUR und die Antragstellerin zu 2. einen solchen i.H.v. 3.139,90 EUR geltend gemacht. Diese Schadensersatzansprüche hat das AG - Familiengericht - Bremerhaven den Antragstellerinnen mit Beschluss vom 15.7.2014 zugesprochen. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 28.7.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 13.8.2014 beim AG Bremerhaven eingegangenen Beschwerde. Er beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss vom 15.7.2014 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerinnen zurückzuweisen. Außerdem verkündet er der Mutter der Antragstellerinnen den Streit mit der Aufforderung, dem Verfahren auf seiner Seite beizutreten. Die Streitverkündung ist der Mutter der Antragstellerinnen am 26.11.2014 zugestellt worden. Die Antragstellerinnen beantragen neben einer Berichtigung des Rubrums der erstinstanzlichen Entscheidung und der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
II.1. Die statthafte (§§ 113 Abs. 1, 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet.
a) Soweit der Antragsgegner sein Rechtsmittel darauf stützt, dass in erster Instanz die schon dort mit Schriftsatz vom 10.6.2014 erfolgte Streitverkündung an Frau [...], die Mutter der Antragstellerinnen, nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, kann dieses verfahrensrechtliche Versäumnis nicht mehr zur Beschwerdebegründung herangezogen werden, nachdem die Zustellung der Streitverkündung am 26.11.2014 in der Beschwerdeinstanz nachgeholt worden ist.
b) Auch das weitere Vorbringen des Antragsgegners gegen die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung kann der Beschwerde des Antragsgegners nicht zum Erfolg verhelfen.
Das AG - Familiengericht - Bremerhaven hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgesprochen, dass den Antragstellerinnen jeweils ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater, den Antragsgegner, zusteht. Dieser ergibt sich aus § 1664 BGB. Zutreffend hat das AG ausgeführt, dass durch diese Norm nicht nur ein Haftungsmaßstab festgelegt wird, sondern es sich hierbei auch um eine Anspruchsgrundlage handelt, aufgrund derer Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge in Anspruch nehmen können. Von der elterlichen Sorge ist u.a. die Vermögenssorge gem. § 1626 Abs. 1 BGB umfasst. Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (vergleiche OLG Köln FamRZ 1997, 1351; AG Nordhorn FamRZ 2002, 341). Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auch dann auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gem. § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können. Das AG Bremerhaven hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kind dann nicht besteht, wenn den Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung gem. § 1601 BGB tätigen (vgl. auch BGH FamRZ 1998, 367). Dementsprechend können Eltern keinen Ersatz gem. § 1648 BGB verlangen, wenn sie von dem Sparguthaben des Kindes Abbuchungen tätigen und die Abhebungen für Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind bzw. Urlaubsreisen der Familie ausgeben (jurisPK/BGB, 7. Aufl., Schwer, § 1664 Rz. 7 m.w.N.; Weisbrodt in: Schröder/Bergschneider, Familienverm...