Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 30.11.2005; Aktenzeichen 11 O 551/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin - das Zwischenurteil über den Grund- und Teilurteil des LG Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 30.11.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte haftet der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 6.5.2001 im Rahmen der gesetzlichen Höchsthaftung des Frachtführerrechts (§§ 429 ff. HGB) auf Schadensersatz.
2. Die Beklagte haftet der Klägerin für die beim Seetransport einer sog. Gondel (Maschinengehäuse einer Windenergieanlage) in der Zeit vom 31.10.2001 bis 25.1.2002 entstandenen Schäden.
3. Die Feststellungsklage wird abgewiesen.
4. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Firma A. die Beklagte aus übergegangenem Recht der A. wegen der Beschädigung der sog. Gondel einer Windenergieanlage auf dem Transport von Dänemark nach Australien und zurück nach Dänemark auf Schadensersatz in Anspruch.
Das LG verurteilte die Beklagte durch Urteil vom 30.11.2005 dem Grunde nach zur Haftung wegen des Schadensereignisses vom 6.5.2001 während des Landtransports in Australien unter Berücksichtigung der Höchsthaftung des Frachtführerrechts sowie wegen des Weiteren Schadensereignisses auf dem Rücktransport von Australien nach Dänemark im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 660 HGB. Ferner wurde eine zudem erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG in der angegriffenen Entscheidung u.a. ausgeführt, die Klägerin sei als Transportversicherer aktivlegitimiert, die Beklagte hafte gem. § 459 HGB wie ein Frachtführer, weil sie den Transport zu fixen Kosten übernommen habe und ferner sei deutsches Recht auf die beiden Vertragsverhältnisse der Parteien bezüglich des Hin- bzw. Rücktransportes anzuwenden. Die Beklagte hafte gem. § 425 Abs. 1 HGB, weil die Gondel unstreitig während des Transportes beschädigt worden sei. Diese Haftung sei nicht gem. § 426 HGB ausgeschlossen, weil die Beschädigung weder unvermeidbar noch unabwendbar gewesen sei. Der Anspruch sei der Höhe nach gem. § 431 HGB beschränkt, weil nicht i.S.v. § 435 HGB festgestellt werden könne, dass der verstorbene Zeuge S. während des Landtransports in Australien leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt habe, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten werde. Die Höhe des Anspruchs wegen des Landschadens stehe noch nicht fest und eine Teilabweisung komme gleichfalls nicht in Betracht, weil die Klägerin eine unter dem Höchstbetrag liegende Summe geltend mache. Die Beklagte hafte auch für die Beschädigung während des Rücktransports über See gem. §§ 606 Satz 2, 452a, 459, 428 HGB. Die Vorschrift des § 606 Satz 2 HGB sei anzuwenden, weil von den Parteien ein multimodaler Transport vereinbart worden sei, wobei der Schaden unstreitig auf See eingetreten sei. Der Anspruch der Klägerin sei gem. § 660 Abs. 1 HGB der Höhe nach beschränkt, weil Anhaltspunkte für eine unbeschränkte Haftung gem. § 660 Abs. 3 HGB nicht vorlägen. Eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung finde nur bei persönlichem Verschulden des Verfrachters statt, hierfür seien keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich. Eine Übernahme der Grundsätze aus dem Landtransportrecht bezüglich der sekundären Darlegungsobliegenheit komme im Rahmen des Seetransports grundsätzlich nicht in Betracht.
Gegen dieses ihr am 5.12.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 4.1.2006 eingelegte und am 10.3.2006 - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - begründete Berufung der Klägerin. Diese Berufung betrifft nicht die Abweisung der Feststellungsklage.
Zur Begründung trägt die Klägerin u.a. vor, die Beklagte hafte wegen Vorliegens eines qualifizierten Verschuldens nach der Aussage des Zeugen T. unbeschränkt für das Schadensereignis in Australien. Aus diesem Grunde hafte die Beklagte auch für den auf dem Rücktransport eingetretenen Schaden unbeschränkt. Der Zeuge T. habe im Rahmen seiner Vernehmung beim LG erklärt, die Baustraße in Australien habe sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Die zu transportierende Gondel sei auf dem Lkw jedoch lediglich mit 2 bis 3 Zurrketten niedergezurrt gewesen. Zudem sei die Hinterachse des Tiefladers nicht lenkbar gewesen. Der verstorbene Zeuge S. habe die fragliche Straße bzw. die Unfallstelle wegen der zuvor durchgeführten Transporte genau gekannt, jedoch niemals beanstandet. Das vom Zeugen S. gefahrene Gespann habe damals die Ideallinie der Kurve verpasst, der Innenradius sei viel zu eng gewesen. Dennoch h...