Leitsatz (amtlich)
Bestehen die von einer Notarkammer aus den Kammerbeiträgen zu finanzierenden Kosten überwiegend aus zu Jahresbeginn zu entrichtenden Beträgen, deren Höhe von der im laufenden Jahr eintretenden Veränderung der Anzahl der Kammermitglieder unbeeinflusst bleibt, kann die Beitragsordnung die Beitragspflicht der Mitglieder an deren Zugehörigkeit am 1. Januar eines jeden Jahres knüpfen und eine Beitragsrückerstattung ausschließen, auch wenn ein Mitglied im laufenden Jahr wegen Erreichens der Altersgrenze sein Amt als Notar verliert.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller war in Bremen als Notar tätig und hat mit Vollendung des 70. Lebensjahres mit Wirkung zum 30.06.2006 seine Zulassung als Notar verloren. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er den in der Kammerversammlung der Notarkammer für 2006 beschlossenen Kammerbeitrag von EUR 1.700,- nur zur Hälfte bezahlen muss, und hat deshalb hierauf lediglich EUR 850,- bezahlt.
Die Beitragsordnung der Notarkammer vom 08.03.2006 enthält folgende Regelungen:
"1)
Jedes Kammermitglied, dessen Mitgliedschaft am 01. Januar 2006 bestanden hat oder danach begonnen wurde, zahlt einen festen Jahresbeitrag in Höhe von EUR 1.700,- für jedes Kalenderjahr, in dem die Mitgliedschaft besteht; beginnt die Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines Jahres, ist die Hälfte des Beitrages für dieses Jahr zu zahlen.
2)
Der Kammerbeitrag kann nicht ermäßigt werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres führt weder zur Minderung noch zur Rückerstattung, auch nicht zeitanteilig. Scheidet ein Notar vor Beginn des Versicherungsjahres der Vertrauensschadenfondsversicherung aus dem Amt aus und wird demzufolge von der Kammer kein Jahresbeitrag für ihn entrichtet, so ermäßigt sich der Kammerbeitrag entsprechend."
Das Begehren des Antragstellers, den von ihm zu zahlenden Kammerbeitrag für 2006 auf EUR 850,- zu reduzieren, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.06.2006 unter Hinweis darauf abgelehnt, dass auf den Antragsteller die für eine Ermäßigung des Beitrags in Ziffer 2 der Beitragsordnung aufgeführten Voraussetzungen nicht zuträfen.
Hiergegen richtet sich der am 17.07.06 beim Senat eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller wendet vor allem ein, für die Kammer sei am Anfang eines jeden Jahres absehbar, welche Notare im folgenden Jahr aus Altersgründen ausschieden, was bei den Beiträgen für die Bundesnotarkammer, die Gruppenanschlussversicherung, den Vertrauensschadenfonds und das Deutsche Notarinstitut berücksichtigt werden könne.
Der Antragsteller beantragt auszusprechen,
dass die Verpflichtung zur Zahlung der 2. Hälfte des Kammerbeitrages für 2006 nicht rechtmäßig sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass ihre Beitragsordnung dem Umstand Rechnung trage, dass die aus den Kammerbeiträgen zu finanzierenden Versicherungen (Gruppenanschlussversicherung, Haftpflichtvermögensschadensversicherung des Vorstandes, Haftpflichtvermögensschadenversicherung des Notariatsverwalters und Vertrauensschadenversicherung) sowie die Beiträge unter anderem für die Bundesnotarkammer, für den Vertrauensschadensfonds (Verwaltungskostenpauschale), für das Deutsche Notarinstitut, für die ARGE-Notarkammern im Anwaltsnotariat, für das Deutsche Anwaltsinstitut und für die Deutsche Notarrechtliche Vereinigung nach dem Stichtagsprinzip erhoben würden. Zum 01.01. eines jeden Jahres würden alle aufgeführten Beiträge pro Kopf eines jeden Kammermitglieds erhoben. Für die Vertrauensschadenversicherung sei der Stichtag der 01.04. eines jeden Jahres, weshalb Ziffer 2 Satz 2 der Beitragsordnung eine Ermäßigung des Beitrags um den auf den Notar anfallenden Anteil an der Vertrauensschadenfondsversicherung vorsehe, wenn ein Notar vor Beginn des Versicherungsjahres aus dem Amt ausscheide.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 111 BNotO), aber nicht begründet.
Nach § 73 Abs. 1 BNotO hat die Notarkammer das Recht, von den ihr angehörenden Notaren Beiträge zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dass der von der Kammerversammlung genehmigte und der Beitragsordnung vom 08.03.2006 zugrunde liegende Haushaltsplan Ausgaben für Zwecke enthält, die nicht von den in § 67 BNotO aufgeführten Aufgaben der Notarkammer gedeckt werden, wird vom Antragsteller nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich.
Bei der Umlegung der Ausgaben hat die Notarkammer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, der durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt wird, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einle...