Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen 4 O 2240/01 (2)) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bremen vom 25.9.2002 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit den Gesellschaftern Rita und Hans-Joachim an den Kläger 50.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht gestützt auf § 93 InsO gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch i.H.v. 50.000 EUR wegen Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geltend.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Malereibetriebes von GbR, deren Gesellschafter Rita, H. und der Beklagte sind. Der Beklagte ist aufgrund eines mit den beiden weiteren Gesellschaftern am 7.7.1999 geschlossenen Vertrages mit Wirkung zum 1.8.1999 in die Gesellschaft eingetreten. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des AG Bremen vom 11.1.2000 eröffnet worden.
Der Kläger hat im Prozesskostenhilfeverfahren die von ihm anerkannten und noch anzuerkennenden Verbindlichkeiten der GbR zunächst mit 587.200,28 DM und die zu verteilende Masse nach Abzug der Verwaltervergütung und Gerichtskosten mit 19.101,07 DM angegeben. Er hat sodann im Verlauf des Prozesskostenhilfeverfahrens eine Aufstellung zum Stichtag 22.1.2002 vorgelegt, aus der sich u.a. zur Insolvenztabelle festgestellte Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt 297.702,57 DM ergeben.
Mit der Klage hat er im Hinblick auf die ihm nur auf diesen Betrag beschränkt gewährte Prozesskostenhilfe eine Teilforderung von 50.000 EUR geltend gemacht.
Das LG Bremen hat durch Urteil vom 25.9.2002 die Klage abgewiesen.
Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Urteilsbegründung Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz gestellten Antrag weiter.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 50.000 EUR gem. §§ 93 InsO i.V.m. §§ 128 ff. HGB analog zu.
Er allein ist gem. § 93 InsO berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als Gesellschafter geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten seiner Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen der Gläubiger und wegen der Grundsätze der Haftung des Gesellschafters wird auf den Beschluss des Senats vom 3.6.2002 - Az.: 3 W 14/02 - Bezug genommen.
Der Kläger hat Verbindlichkeiten der Gesellschaft, aus denen er einen Anspruch i.H.v. 50.000 EUR gegen den Beklagten herleitet, hinreichend substantiiert dargelegt. Mindestens i.H.v. insgesamt 297.702,57 DM stehen Forderungen gegen die Gesellschaft fest. Infolge der Eintragung dieser - vom Schuldner unbestritten - Forderungen in die Insolvenztabelle sind sie gem. § 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig festgestellt (Braun, InsO, § 93 Rz. 22; MüKom., InsO, § 93 Rz. 31; Kübler/Prütting, InsO, § 93 Rz. 32). Es bedarf daher zur Schlüssigkeit dieser die Gesellschaft treffenden Verbindlichkeiten keines weiteren Vortrages des Klägers zur Entstehung und Höhe der einzelnen Forderungen. Abgesehen davon hat er nunmehr in der Berufungsinstanz umfangreich Unterlagen dazu vorgelegt, die dem Beklagten eine Überprüfung ermöglichen.
Ob der Kläger wegen der den Betrag von 297.702,57 DM übersteigenden Gesellschaftsverbindlichkeiten genügend substantiiert vorgetragen hat, kann dahinstehen. Angesichts einer nur zur Verteilung verfügbaren Masse von 19.101,07 DM verbleibt ein Betrag von mindestens 278.601,50 DM = 142.446,69 EUR - also mehr als 50.000 EUR - mit dem die Gesellschaftsgläubiger ausfallen würden. In Höhe dieser Differenz, die zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zumindest erforderlich wäre, könnte der Kläger die Gesellschafter also im Rahmen des § 93 InsO in Anspruch nehmen, wobei er in der Auswahl zwischen mehreren Gesellschaftern und der Höhe ihrer jeweiligen Inanspruchnahme frei ist (vgl. Kübler/Prütting, a.a.O., Rz. 20); MüKom., a.a.O., Rz. 16; Braun, a.a.O., Rz. 21).
Auch wenn der Insolvenzverwalter den Gesellschafter - wie hier - nur wegen eines Teilbetrages der Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch nimmt, muss er sich wegen der Zulässigkeit der Klage gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder ihrer Schlüssigkeit nicht auf einzelne Gesellschaftsverbindlichkeiten festlegen und dazu näher vortragen. Die Ermächtigungs- und Sperrwirkung des § 93 InsO soll gewährleisten, dass die Gesellschaftsgläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Der Insolvenzverwalter kann dah...