Entscheidungsstichwort (Thema)
Realverbandsanteile und Grundstücksteilung
Leitsatz (amtlich)
Selbständige Realverbandsanteile i.S.v. § 9 Abs. 1 NdsRVG sind nach der Teilung eines mit mehreren bewohnten Gebäuden bebauten Grundstücks demjenigen Grundstücksteil zuzuordnen, auf dem sich das von dem bisherigen Eigentümer vor der Teilung bewohnte Gebäude befindet.
Normenkette
NdsRVG § 9
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 15.06.2005; Aktenzeichen 6 O 461/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.6.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die Berufung des Klägers war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des
Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung war weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich zwar bisher nicht ausdrücklich mit der Frage der rechtlichen Zuordnung von Realverbandsanteilen befasst, wenn sich nach der Teilung der dazugehörigen Haus- oder Hofstelle mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke auf beiden Teilgrundstücken befinden. Indessen lassen sich die für die Entscheidung dieser Rechtsfrage maßgeblichen Grundsätze der bisherigen, bereits von dem LG in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 17.7.1998 - V ZR 370/97, WM 1998, 2207 ff.) entnehmen.
Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.
Zu den Bedenken gegen die Erfolgsaussichten hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 19.8.2005 Folgendes ausgeführt, woran er festhält:
"Mit Recht dürfte das LG die Klage sowohl wegen des Hauptantrages auf Zustimmung zur Eintragung des Klägers als Anteilsberechtigter der streitbefangenen Realverbandsanteile als auch wegen des Hilfsantrages auf Feststellung, dass die Anteile dem Kläger zustehen, als unbegründet abgewiesen haben."
Die streitbefangenen Brennholz- und Bauholzanteile an den Forstgenossenschaften Süntel und Schweineberg in Groß Hilligsfeld gehörten vor der Grundstücksteilung unstreitig als selbständige Realverbandsanteile i.S.v. § 9 Abs. 1 NdsRVG zu dem im Eigentum des Beklagten stehenden, im Grundbuch von Groß Hilligsfeld Bd. 12 Bl. 397 eingetragenen Grundstück, Flurstück 197/4 der Flur 3 der Gemarkung Groß Hilligsfeld zur Größe von 4.474 m2.
Das LG hat zutreffend angenommen, dass die Verbandsanteile nach der Trennung dieses Grundstücks dem neu gebildeten, weiterhin im Eigentum des Beklagten stehenden Flurstück 197/7 (M.-weg 12a in Hameln) zuzuordnen sind und nicht dem nunmehr im Grundbuch von Groß Hilligsfeld Bd. 12 Bl. 374 unter der Flurstückbezeichnung 197/6 eingetragenen 710 m2 großen, im Eigentum des Klägers stehenden abgetrennten Teil (M.-weg 12 in Hameln).
Auch die Berufung stellt nicht in Abrede, dass anlässlich des Verkaufs des zwischenzeitlich dem Kläger gehörenden Teils des ursprünglichen Gesamtgrundstücks durch den notariellen Kaufvertrag vom 17.12.1993 zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Beklagten und der damit bezweckten Trennung des Gesamtgrundstücks keine gem. § 9 Abs. 2 S. 2 NdsRVG zulässigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen über die Verbandsanteile getroffen worden sind. Dafür spricht schon die für den Inhalt der notariellen Urkunde geltende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Kläger macht im Gegenteil gerade geltend, dass sein Bruder als Käufer von der Existenz der Verbandsanteile keine Kenntnis gehabt habe, so dass es insoweit schon an dem erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstsein fehlen würde.
Da sich sowohl auf dem abgetrennten Teil des ursprünglichen Gesamtgrundstücks als auch auf dem im Eigentum des Beklagten verbliebenen Teil im Zeitpunkt der Grundstücksteilung Gebäude befanden, kann die Zuordnung der Realverbandsanteile für die Folgezeit nicht bereits der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 S. 2 NdsRVG entnommen werden, wonach im Falle der Grundstücksteilung in Ermangelung rechtsgeschäftlicher Bestimmungen den Verbandsanteil dem Grundstücksteil folgt, auf dem sich die Gebäude befinden. Wegen des in § 9 Abs. 3 NdsRVG enthaltenen Verbots der Trennung selbständiger Verbandsanteile, das eine Erschwerung der Willensbildung des Verbandes durch eine Vermehrung seiner Mitglieder vermeiden will, scheidet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 17.7.1998 - V ZR 370/97, WM 1998, 2207 [2209]) eine Zuordnung und damit Aufteilung der Anteile auf verschiedene Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude der Haus- oder Hofstelle aus und ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer eindeutigen und praktikablen Zuordnung in Richtung auf ganz bestimmte Gebäude. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 16. Zivilsenats des OLG Celle (OLG Celle, Urt. v. 21.10.1997 - 16 U 251/96, OLGReport Celle 1998, 87) ist dabei regelmäßig auf dasjenige Teilgrundstück abzustellen, auf dem sich das zur Haus- oder Hofstelle gehörend...