Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristbeginn, nicht bundeseinheitlicher Feiertag (Fronleichnam)
Leitsatz (amtlich)
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristablauf an nicht bundeseinheitlichem Feiertag (Fronleichnam).
Normenkette
ZPO §§ 222, 233; FeiertagsG Nds § 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 02.05.2007; Aktenzeichen 11 O 333/06) |
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 11.6.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers vom 29.6.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist wird verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Hannover vom 2.5.2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7.5.2007 zugestellt worden. Seine Berufung ist in Verbindung mit einem ersten Wiedereinsetzungsantrag erstmalig am 11.6.2007 beim OLG Celle eingegangen. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger mit einem Versehen einer Angestellten seines Prozessbevollmächtigten begründet, welche die Berufung am 8.6.2007 zunächst an das OLG Hamm adressiert hatte und diesen Fehler auch nach Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die örtliche Zuständigkeit des OLG Celle nicht ausreichend korrigierte, so dass die Berufung am 8.6.2007 beim örtlich nicht zuständigen OLG Hamm eingelegt worden ist.
Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 25.6.2007 darauf hingewiesen, dass auch eine Einlegung am 8.6.2007 verspätet gewesen wäre, da der 7.6.2007 in Niedersachsen - anders als in Nordrhein-Westfalen - kein gesetzlicher Feiertag sei und die Berufungsfrist daher bereits am 7.6.2007 abgelaufen sei. Daraufhin hat der Kläger am 29.6.2007 erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung eingelegt. Diesen zweiten Antrag hat er damit begründet, dass eine ansonsten zuverlässige und mit der Fristerfassung seit Jahren betraute Angestellte seines Prozessbevollmächtigten beim Erfassen der Berufungsfrist übersehen habe, dass der 7.6.2007 kein bundeseinheitlicher Feiertag sei und in Niedersachsen die Berufungsfrist daher bereits am 7.6.2007 ende.
II.1. Die Berufung ist verspätet eingelegt. Die am 7.6.2007 abgelaufene Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) ist durch die erstmalig am 11.6.2007 eingereichte Berufungsschrift nicht gewahrt.
2. Der Antrag vom 11.6.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Berufungsfrist ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Übersendung der Berufungsschrift an das OLG Hamm ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, welches sich der Kläger zurechnen lassen müsste, erfolgte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die von ihm als fehlerhaft erkannte Berufungsschrift unterzeichnet. Dieses Verhalten barg die Gefahr, dass die mündliche Anweisung, die erste Seite zu ändern, nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden würde. Die fehlerhafte Übersendung an das OLG Hamm am 8.6.2007 war für das Versäumen der Antragsfrist jedenfalls nicht ursächlich. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 7.5.2007 lief die Berufungsfrist bereits am 7.6.2007 ab. Zwar verlängert sich die Berufungsfrist gem. § 222 Abs. 2 ZPO, wenn deren Ende auf einen allgemeinen Feiertag fällt. Der 7.6.2007 (Fronleichnam) ist jedoch kein bundeseinheitlicher Feiertag und zählt in Niedersachsen gem. § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage nicht zu den allgemeinen Feiertagen. Die Einordnung als allgemeiner Feiertag richtet sich nach dem Sitz desjenigen Gerichts, bei dem die Prozesshandlung vorzunehmen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 222, Rz. 1).
3. Der Antrag vom 29.6.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Berufungsfrist ist verspätet eingelegt und damit unzulässig.
Gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Behebung des die Verspätung verursachenden Hindernisses beantragt werden. Behoben ist das Hindernis i.S.d. § 234 Abs. 2 ZPO nicht erst, wenn die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH NJW 2000, 592 f.). Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt, an dem die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, a.a.O.)
Die Wiedereinsetzungsfrist begann für den Kläger vorliegend spätestens am 8.6.2007, denn an diesem Tag hätte sein Prozessbevollmächtigter erkennen können und müssen, dass die Berufungsfrist bereits am 7.6.2007 abgelaufen war. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2004, 350 f.) kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notie...