Normenkette
ZPO § 301; BGB §§ 2050, 2303, 2313-2316
Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 4 O 209/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.12.2002 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des LG Stade unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das LG den Beklagten verurteilt hat,
1. der Klägerin Auskunft über den Bestand des gesamten beweglichen Nachlasses einschl. Bargeld im Haus …, … des am 19.8.1996 verstorbenen … zu erteilen, ebenso wegen eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruches der Klägerin Auskunft über die vom Erblasser seit dem 19.8.1986 erhaltenen Schenkungen zu erteilen, soweit diese nicht bereits im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs streitgegenständlich gemacht wurden,
2. der Klägerin hinsichtlich nachfolgend im Einzelnen aufgeführter Grundstücke Auskunft über die im Jahre 1984 in den Betrieben der Pächter produzierten Milchmengen zu erteilen durch Vorlage einer Bescheinigung der Referenzmenge von der zuständigen Molkerei und weiter unter Verwendung des Vordrucks „Anlage zum Antrag auf Übertragung bzw. Berechnung von Referenzmengen” der Landwirtschaftskammer … von den betroffenen Pächtern Auskunft über die Anbauverhältnisse auf deren eigenen und zugepachteten Flächen ihres Betriebes für die in den Formularen angegebenen Zeiträume zu erteilen (Auflistung der Grundstücke gem. S. 2 und 3 des angefochtenen Urteils),
3. und festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Landwirtschaftskammer … – Zweigstelle … – nach Vorliegen der erforderlichen Auskünfte für die im Einzelnen aufgeführten Flurstücke Anträge zur Festsetzung der Milchquote (Referenzmenge) zum Stichtag 19.8.1996 zu stellen und die dafür notwendigen Unterlagen beizufügen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Bruder, auf Zahlung des Pflichtteils, Pflichtteilsergänzung, Herausgabe von Nutzungen, Erstattung anteiliger Gutachterkosten sowie Auskunft nach dem am 19.8.1996 verstorbenen Vater der Parteien …, geb. …, in Anspruch. Die Mutter der Parteien ist 1991 vorverstorben (Bl. 2 d.A.). Weitere Abkömmlinge gibt es nicht.
Der Erblasser, von Beruf Bundesbahnbeamter, übertrug der am 17.11.1947 geborenen Klägerin mit Vertrag vom 4.1.1977 im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich das im Grundbuch von … Bd. 21 Blatt 300 verzeichnete unbebaute Grundstück der Gemarkung … Flur 6 Flurstück 47/3 zur Größe von 848 qm als Bauplatz (Bl. 74–76 d.A.). Als Wert wurden 30 DM/qm = 25.440 DM angegeben.
Am 20.2.1993 erstellte der Erblasser eine Aufstellung über Zuwendungen, die die Klägerin von ihm und seiner Ehefrau seit 1973 erhalten hatte (Bl. 154 d.A.). Sie weist einen Gesamtbetrag von 212.518,58 DM auf, wobei hierin ein Bauplatz im Wert von 120.000 DM enthalten ist.
Mit Vertrag vom 8.4.1993 übertrug der Erblasser seinen 1/2-Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von …, Blatt 6421 eingetragenen Grundbesitz der Gemarkung …, Flur 44, Flurstück 162/1, Hof- und Gebäudefläche zur Größe von 701 qm, …, auf den Beklagten (Bl. 66–69 d.A.). Eine Anrechnung auf spätere Erb- oder Pflichtteilsansprüche sollte nicht erfolgen, weil auch die Klägerin bereits entsprechend bedacht worden sei. Der Verkehrswert des 1/2-Miteigentumsanteils wurde mit 100.000 DM angegeben. Der Beklagte wurde am 12.11.1993 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, nachdem er bereits am 10.10.1979 Eigentümer zu 1/2 geworden war (Bl. 70–73 d.A.).
Der Erblasser war ferner Eigentümer des im Grundbuch von … Band 12 Bl. 319 verzeichneten Grundbesitzes. Hierbei handelt es sich um verschiedene landwirtschaftliche Flächen, die der Erblasser sämtlich an Landwirte verpachtet hatte (vgl. hierzu die Pachtverträge Anlagen K2–10, Bl. 56–64 d.A.). Ein auf einer Teilfläche befindliches älteres Wohnhaus ist vermietet. Mit Beschluss vom 19.1.1998 stellte der 7. Senat des OLG Celle fest, dass dieser Grundbesitz am 19.8.1996 kein Hof i.S.d. Höfeordnung mehr war (Bl. 156–162 d.A.). Der Gutachterausschuss für Verkehrswerte des Landkreises … setzte zunächst in seinem Gutachten vom 27.1.1999 den Verkehrswert dieses Grundbesitzes – ohne Milchquote – auf 1.025.000 DM zum Wertermittlungsstichtag 19.8.1996 fest (Bl. 11–55 d.A.).
Auf den landwirtschaftlichen Flächen dieses vorgenannten Grundbesitzes ruhen zum Teil Milchlieferrechte, sog. Milchquoten, deren Bewertung im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist (vgl. Vortrag der Klägerin Bl. 2–4, 111 f., 272 f., 323–326, 344 f., 408 f., 465–467 d.A. sowie Vortrag des Beklagten Bl. 96, 168, 188–191, 197–206, 279 f., 310–312, 339–342, 424–464 d.A.). Die Klägerin hat hierfür einen Betrag von 174.090 DM angese...