nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsergänzung. Pflichtteilsrecht
Leitsatz (amtlich)
Zuwendungen an eine juristische Person, die zur Förderung eines gemeinnützigen Zweckes errichtet wurde, stellen keine Schenkung i.S.d. § 2329 Abs. 1 BGB dar.
Als Bereicherung i.S.v. §§ 516 Abs. 1, 2329 Abs. 1 BGB ist nur eine objektive und gefestigte Bereicherung anzuerkennen. Eine solche ist nicht gegeben, wenn einer Stiftung Beträge zur Förderung des Stiftungszweckes zugewandt werden. Die Beträge vermehren das treuhänderisch von der Stiftung gehaltene Vermögen, das lediglich als Durchgangseigentum anzusehen ist (vgl. dazu auch RGZ 62, 386, 391).
Leitsatz (redaktionell)
Zuwendungen an eine juristische Person, die zur Förderung eines gemeinnützigen Zweckes errichtet wurde, stellen keine Schenkung i.S.d. § 2329 Abs. 1 BGB dar.
Als Bereicherung i.S.v. §§ 516 Abs. 1, 2329 Abs. 1 BGB ist nur eine objektive und gefestigte Bereicherung anzuerkennen. Eine solche ist nicht gegeben, wenn einer Stiftung Beträge zur Förderung des Stiftungszweckes zugewandt werden. Die Beträge vermehren das treuhänderisch von der Stiftung gehaltene Vermögen, das lediglich als Durchgangseigentum anzusehen ist (vgl. dazu auch RGZ 62, 386, 391).
Normenkette
BGB §§ 2325, 2329
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 9 O 106/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden, 9. Zivilkammer, vom 25.10.2001 (Az: 9-O-106/01) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend.
Die Klägerin ist die Tochter und der einzige Abkömmling des am … verstorbenen … Arztes Dr. …. Herr … hat am 19.01.1998 ein notarielles Testament (Anlage K 1) errichtet, nach welchem die Klägerin seine Alleinerbin ist.
Die Beklagte ist eine rechtsfähige Stifung bürgerlichen Rechtes, welche mit Stiftungsgeschäft vom 28.06.1994 errichtet wurde. Stifter der Beklagten sind die evangelisch-lutherische Landeskirche …, der Freistaat Sachsen und die Landeshauptstadt Dresden. Stiftungszweck der Beklagten ist der Wiederaufbau und spätere Erhalt der Dresdner Frauenkirche als kulturelles Denkmal, Stätte gottesdienstlicher Nutzung sowie Veranstaltungsort von Symposien, Vorträgen, Konzerten und Ausstellungen. Ergänzend wird auf die Satzung der Beklagten verwiesen, welche von ihr als Anlage B 1 vorgelegt wurde.
Herr … hat der Beklagten im April 1995 und im Mai 1997 Beträge von insgesamt 4,7 Mio. DM zugewendet. Im April 1995 wandte er der Beklagten im Rahmen der sog. Aktion Stifterbrief einen Betrag von 4,44 Mio. DM zu. Dafür wurde ihm ideell die Turmspitze des Treppenhauses A der Frauenkirche zugeordnet und ein Stifterbrief (Anlage K 2) ausgestellt. Im Mai 1997 überwies Herr … einen weiteren Betrag i.H.v. 260.000,00 DM an die Beklagte.
Mit notarieller Urkunde vom 19.06.1996 (Anlage K 4) veräußerte Herr … das mit seinem Wohnhaus bebaute Grundstück in der … Hauptstraße 176a in … an das Ehepaar … und … zu einem Kaufpreis von 380.000,00 DM. Ein Teilkaufpreis i.H.v. 300.000,00 DM sollte danach spätestens nach dem Tode von Herrn … auf ein Notaranderkonto gezahlt werden und von dort vom Notar der Beklagten überwiesen werden. Im notariellen Testament vom 19.01.1998 setzte Herr … ein Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten in Höhe des Restkaufpreises von 300.000,00 DM fest. Nach seinem Tode ging der Betrag auf dem Notaranderkonto ein und wurde an die Beklagte überwiesen.
Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beklagte aus § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe eines Betrages von 1.845.238,72 DM (943.455,58 Euro) zu. Sie hat vorgetragen, der Wert des Nachlasses habe zuzüglich der ihr vom Erblasser vor dem Erbfall gemachten Schenkungen allenfalls 1.309.522,57 DM betragen. Dies entspreche dem Wert des Nachlasses, der sich aus dem Wert der ererbten Firmenbeteiligungen i.H.v. 823.780,00 DM, der Kontoguthaben und Wertpapiere im Wert von 420.241,82 DM und der Eigentumswohnung in Bad Salzuflen im Wert von 75.000,00 DM abzüglich der Beerdigungskosten von 9.499,25 DM zusammensetze. Die ihr vor dem Erbfall geschenkten Firmenbeteiligungen hätten dagegen für sie keinen Vermögenswert. Das Gesamtvermögen des Nachlasses habe danach, einschließlich der Schenkungen an die Beklagte i.H.v. 5 Mio. DM, 6.309.522,57 DM betragen. Folglich hätte die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch von 3.154.761,29 DM gehabt, auf den sie sich den tatsächlichen Wert des Nachlasses einschließlich der an sie gegangenen Schenkungen i.H.v. 1.309.522,57 DM anrechnen lassen müsse. Den Differenzbetrag i.H.v. 1.845.238,72 DM mache sie demzufo...