Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus einem von der beklagten Werbefirma veranstalteten Gewinnausschreibens ("VW Polo zu gewinnen")
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 29.01.2010; Aktenzeichen 4 O 915/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Chemnitz vom 29.1.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 26.500 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Übereignung eines Volkswagen Cross Polo, der - nach seiner Auffassung - von der Beklagten im Rahmen eines Gewinnspiels verbindlich versprochen worden sei. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und vertreten, dass ein verbindlicher Anspruch bestehe, da wegen des mit der Veranstaltung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks nicht lediglich ein Spiel vorliege. Als Gewinn sei das Eigentum am VW Cross Polo und nicht lediglich ein Nutzungsrecht versprochen worden. Ein wirksamer Widerruf hinsichtlich des zunächst zu gewinnenden VW Polo sei nicht erklärt worden. Es sei insbesondere nicht behauptet worden, dass der Moderator mit dem Kläger persönlich gesprochen habe. Für die Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, weil in den Teilnahmebedingungen der Rechtsweg ausgeschlossen worden sei. Entgegen der Auffassung des LG handele es sich bei dem streitgegenständlichen Gewinnspiel auch nicht um eine Auslobung, sondern um ein Spiel oder eine Wette, durch die keine Verbindlichkeit begründet worden sei. Jedenfalls hätte das LG zur streitigen Behauptung der Beklagten Beweis erheben müssen, der Moderator W. habe - in Gegenwart des Klägers - mehrfach darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug lediglich zur Nutzung überlassen werden solle. Die Beklagte habe die Auslobung auch noch abändern dürfen, weil es sich um eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung gehandelt habe, die bis zur Vornahme der Handlung frei widerrufbar gewesen sei.
Die Beklagte beantragt, das am 18.12.2009 verkündete Urteil des LG Chemnitz zur Geschäfts-Nr. 4. O. 915/09 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der das Urteil für richtig hält, beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.08. und 28.10.2010 (Bl. 105 f.; Bl. 113 ff. GA) verwiesen.
Der Senat hat den Moderator der Veranstaltung, S. W., als Zeugen vernommen, einen Videoausschnitt eingesehen und den Kläger persönlich angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2010 verwiesen. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 9.11.2010 Stellung genommen und der Kläger - persönlich - durch Schriftsatz vom 15.11.2010.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Beklagte zu Recht zur Übereignung und Herausgabe des in Rede stehenden VW Cross Polo verurteilt.
I. Die Klage ist zulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass auf den Gewinnspielkarten, die den (potentiellen) Teilnehmern ausgehändigt wurden, der Rechtsweg ausgeschlossen wurde. Wurde - wovon auszugehen ist (sogleich Ziff. II.) - von der Beklagten tatsächlich nicht nur eine Wette oder ein Spiel veranstaltet, sondern der VW Cross Polo i.S.d. § 657 BGB verbindlich ausgelobt, ist der Ausschluss des Rechtswegs nicht wirksam. Ein ersatzloser Ausschluss des Rechtsweges überschreitet die Grenze privatautonomer Gestaltungsfreiheit und ist daher unwirksam (Seiler in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 657 Rz. 23 m.w.N.; Bergmann in Staudinger, BGB, 2006, § 657 Rz. 92). Er verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB (Bergmann, a.a.O.; a.A. LG Hannover, Urt. v. 30.3.2009 - 1 O 77/08, NJOZ 2009, 2918 ff.); jedenfalls ist darin aber ein gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes widersprüchliches Verhalten der Beklagten zu sehen.
1. Die in der Registrierungskarte enthaltene Klausel hält einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Bestimmung unterfällt den Regelungen der §§ 305 ff. BGB (LG Hannover, a.a.O.; Bergmann, a.a.O.), obwohl es sich bei der Auslobung um eine einseitige Erklärung handelt und dadurch ein schuldrechtlicher Vertrag nicht begründet wird.
aa) Einseitige Rechtsgeschäfte unterliegen - zumindest in analoger Anwendung - den Regelungen der §§ 305 ff., soweit - wie hier - eine gesetzlich geregelte Rechtsposition des Erklärungsempfängers näher ausgestaltet oder eingeschränkt werden soll (Beckmann, NJW 1996, 137...