Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 17.06.2015; Aktenzeichen 6 O 305/13) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dresden vom 17.06.2015 - Az.: 6 O 305/13 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 % abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.205,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger fordert von der Beklagten zu 1. (fortan: die Beklagte; die Klage gegen den Beklagten zu 2. wurde durch das LG rechtskräftig abgewiesen) die Erstattung einer "Gebühr" in Höhe von 23.205,00 EUR brutto, welche er bei Abschluss eines Franchisevertrages vom 29.04./02.05.2011 (Anl. K1) an diese gezahlt hat. Er ist promovierter Biologe und hat ein Studium zum Betriebswirt absolviert.
Die Beklagte hat im Raum... einen Krankenfahrdienst betrieben. Ab 2009/2010 baute sie in... unter der Bezeichnung "T." ein Franchiseunternehmen auf. Dieses hatte zum Ziel, Franchisenehmer zu gewinnen, welche in bestimmten Gebieten Deutschlands Krankenfahrdienstleistungen für nicht akut kranke Personen und Behinderte anbieten sollten. Beim Aufbau des Franchiseunternehmens wurde sie durch den Unternehmensberater R. R., der branchenunabhängig Franchisesysteme vermittelt, begleitet.
Auf einer im Februar 2011 von Herrn R. organisierten Messe in Frankfurt/Main, bei welcher verschiedene Franchisesysteme vorgestellt wurden, lernte der Kläger den Ehemann der Beklagten, Herrn K. W., kennen, der im Franchiseunternehmen der Beklagten tätig war. Bei dieser Gelegenheit erlangte der Kläger Kenntnis von einer "Ertragsvorschau" der T. Hinsichtlich des Inhalts dieser "Ertragsvorschau" wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Auf seine Bitte, ihm die "Ertragsvorschau" zukommen zu lassen, wurde ihm durch die Beklagte bzw. deren Ehemann mitgeteilt, er solle sich deswegen an Herrn R. wenden. Auf Bitte des Klägers übersandte ihm Herr R. die "Ertragsvorschau". Da der Kläger daran interessiert war, sich als Franchisenehmer im Gebiet H. selbständig zu machen, nahm er Kontakt zur Beklagten auf. In der Folgezeit wurden verschiedene Gespräche geführt, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Mit E-Mail vom 22.03.2011 (Anl. B1) teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe einen Investitions- und Liquiditätsplan sowie eine noch unvollständige Zeitplanung erstellt. Der Liquiditätsplan sehe 2 Monate Vorlaufkosten vor, bevor die Einnahmen für die Fahrten kämen. Die Basis sei die Ertragsvorschau von Herrn R.. Der Kläger hat ferner einen Geschäftsplan erstellt. In diesem Zusammenhang hat er selbst bei mehreren Transportdiensten, welche im Bereich H. tätig sind, die Preise für einen Transport von einer Klinik in eine Reha-Klinik innerhalb H. erfragt. Aus dem Umstand, dass die Verrechnungssätze der Kassen für Transporte in H. um 30 % bis 50 % höher liegen als im Osten Deutschlands, schloss er, dass im Gebiet H. durchaus auch mit höheren Einkünften als 52,00 EUR gerechnet werden könne.
Die Beklagte hat vorgetragen, der "Ertragsvorschau" lägen Umsätze und Auftragszahlen eines Referenzunternehmens in..., der Fa. K., zugrunde. Die Fa. K. habe am 15.11.2010 mit drei Fahrzeugen insgesamt 33 Krankenfahrten unternommen und dafür einen Umsatzerlös von 1.313,79 EUR erzielt. Daraus errechne sich demzufolge ein Durchschnittserlös von 39,81 EUR pro Fahrt. Dieser Rechnung habe sie eine Rechnung für ein anderes Abrechnungsgebiet des Franchisenehmers S. in R. in Nordrhein-Westfalen gegenübergestellt. Unter Berücksichtigung der höheren Tarife, die in Nordrhein-Westfalen gezahlt würden, habe sie für dieselben Leistungen, d.h. 33 Krankenfahrten, einen Durchschnittserlös von 56,13 EUR pro Fahrt errechnet. Diese Kalkulation habe sie für die gesamte Woche vom 15. bis 20.11.2010 fortgesetzt und im Ergebnis daraus einen durchschnittlichen Erlös im Abrechnungsgebiet Sachsen von 33,64 EUR pro Fahrt und im Abrechnungsgebiet Nordrhein-Westfalen von 52,77 EUR pro Fahrt errechnet. Damit habe sie die Kalkulation auf ganz konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Abrechnungsdaten abgestellt. Dieses "realistische Kalkulationsbeispiel" sei von ihr an den Unternehmensberater R. weitergeleitet worden, um dieses exemplarisch als mögliche Kalkulationsgrundlage verwenden zu lassen.
Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie den Anträgen der Parteien in 1. Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 17.06.2015 antragsgemäß zur Rückzahlung von 23.205,00 EUR an den Kläger verurteilt. Zur Begründu...