Leitsatz (amtlich)
Die Hemmung der Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB führt dazu, dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Diese läuft ab Ende der Hemmung weiter bzw. beginnt erst dann zu laufen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 07.07.2016; Aktenzeichen 7 O 2868/15) |
Tenor
1. Das Urteil des LG Leipzig vom 7.7.2016 - 7 O 2868/15 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.541,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3.828 EUR für den Zeitraum 21.10.2003 bis 17.7.2015 sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.541,46 EUR seit dem 18.7.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.541,46 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO wird auf die Wiedergabe eines Tatbestandes verzichtet.
B. Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Verurteilung des Beklagten. Ihr steht gegen den Beklagten ein unverjährter Anspruch auf Darlehensrückzahlung zu (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).
I. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen; er nimmt sie, indem er auf die Übertragung der Ansprüche auf die Klägerin abstellt, hin. Sie begegnet auch keinen Bedenken: Der Beklagte hatte bei der C. Bank xxx das streitgegenständliche Girokonto eröffnet. Diese firmierte 2010 um in T. Bank xxx. Die Klägerin hat eine entsprechende Notarbestätigung in Ablichtung zur Akte gereicht; die Umfirmierung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Handelsregister. Noch vor der Umfirmierung hat die Bank die streitgegenständliche Forderung am 3.12.2007 an die Klägerin abgetreten. Eine von Zedentin und Zessionarin unterzeichnete Bestätigung der Abtretung hat die Klägerin in Ablichtung zur Akte gereicht (GA 57 ff.). Abgetreten wurden offensichtlich eine ganz erhebliche Anzahl von Forderungen, zur Akte gelangt ist ein Auszug aus der Forderungsliste, in welcher unter Nr. 6544 die Forderung gegen den Beklagten erfasst ist. Die Klägerin firmierte damals noch unter A. xxx GmbH; für die Umfirmierung in P. xxx GmbH hat die Klägerin die Ablichtung eines Auszugs aus dem Handelsregister vorgelegt.
II. Die Kündigung des Girokontos bei der damaligen C. Bank zum 20.10.2003 durch die Bank ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch der Beklagte trägt jedenfalls in der Berufungserwiderung vor, die Bank habe den Kontosaldo übermittelt und diesen zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt.
III. Der Anspruch ist nicht verjährt, da die Verjährungsfrist zunächst gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB und anschließend rechtzeitig durch das Mahnverfahren erneut gehemmt war. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt.
1. Der Beklagte ist kein Unternehmer; er hat das Konto offensichtlich weder zu gewerblichen noch unternehmerischen Zwecken geführt; damit ist er Verbraucher (§ 13 BGB). Bei dem hier gegenständlichen Kredit handelt es sich somit um einen Verbraucherkredit; der Anwendungsbereich des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist eröffnet
2. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat den Beklagten durch eine mit der Fälligstellung des Sollsaldos verbundene Mahnung in Verzug gesetzt, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Voraussetzung für den Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist damit erfüllt.
a) Ob der Beklagte in Verzug gesetzt wurde, beurteilt sich im Streitfall nach § 286 Abs 1 BGB. § 286 Abs. 3 BGB - der für den 30 Tage nach Rechnungsstellung eintretenden Verzug mit einer Entgeltschuld eine Belehrung des Verbrauchers voraussetzt - ist für den hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig, da die klägerseits geltend gemachte Forderung keine Entgeltforderung ist. Eine solche liegt vor, wenn die Forderung auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung von Gütern oder von Dienstleistungen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 21.4.2010 - XII ZR 10/08, Rn. 23, juris; Senat, Beschluss vom 11.11.2014 - 8 U 510/14; Erman/Hager, BGB, 14. Auflage, § 286 Rn. 52). Vorliegend geht es aber um die Rückzahlung der Darlehensvaluta; dies unterfällt nicht dem Entgeltbegriff (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 27; § 288 Rn. 8).
b) Die Zedentin hat den Beklagten durch eine mit der Fälligstellung des Sollsaldos verbundene Mahnung in Verzug gesetzt.
aa) Eine verzugsbegründende Mahnung ist jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 286 Rn. 16); sie hat das Ziel, den Schuldner aufzufordern, die geschuldete Leistung zu erbringen (BGH, Urteil vom 4.5.2011 - VIII ZR 171/10, Rn. 19, juris). Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich; auf die Rechtsfolgen eines Verzuges muss, anders al...