Tenor
I.
Das Hauptverfahren wird aus Rechtsgründen nicht eröffnet. Die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 30. Mai 2017 (3 StE 2/18-2) wird nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.
II.
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. Januar 2018 gegen den Angeschuldigten M. M. (1 BGs 27/18) in der Fassung des Beschlusses vom 7. März 2018 (1 BGs 121/18) wird aufgehoben.
Der Angeschuldigte M. M. ist für die vom 25. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 erlittene Untersuchungshaft sowie für die Zeit vom 10. März bis zum 2. Juli 2018 für die ihm mit Beschluss vom 7. März 2018 (1 BGs 121/18) erteilten Auflagen zu entschädigen.
III.
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 25. Januar 2018 gegen den Angeschuldigten T. M. (1 BGs 38/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2018 (1 BGs 49/18) wird aufgehoben.
Der Angeschuldigte T. M. ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Er ist für die vom 25. Januar 2018 bis zum 2. Juli 2018 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
IV.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen.
Gründe
I.
1.
Mit der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2018 wird den Angeschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Der Angeschuldigte T. M. soll Anfang September 2016 auf einem nicht näher bekannten Parkplatz im Bundesgebiet ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an den Angeschuldigten M. M. als einen Unbefugten gelangen lassen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt haben (§ 95 Abs. 1 StGB).
Der Angeschuldigte M. M. soll am 19. September 2016 in Fürstenfeldbruck dasselbe Staatsgeheimnis an den Angeschuldigten K. sowie den vormaligen Mitbeschuldigten W. als weitere Unbefugte gelangen lassen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt haben (§ 95 Abs. 1 StGB).
Der Angeschuldigte K. soll sich dieses Staatsgeheimnis verschafft haben, um es zu offenbaren (§ 96 Abs. 2 StGB).
Im Einzelnen soll der Angeschuldigte T. M. eine mit der Sekretur "Geheim - amtlich geheimgehalten" versehene Ablichtung der Ausfertigung Nr. 25 des Dokumentes "Entwurf der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14 - Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" an den Angeschuldigten M. M. ausgehändigt haben. Dieser wiederum soll am 19. September 2016 an den Angeschuldigten K. sowie den vormals Mitbeschuldigten W. jeweils eine Kopie des Dokuments übergeben beziehungsweise es zugelassen haben, dass diese sich selbst eine Kopie anfertigten oder anfertigen ließen.
Der Angeschuldigte K. soll das abgelichtete Dokument an sich genommen haben, um es nach firmeninterner Absprache im beruflichen Bereich zu nutzen und dessen Inhalt hierdurch weiteren unbefugten Personen zu offenbaren.
Die Angeschuldigten sowie der vormals Mitbeschuldigte W. sollen das Dokument zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt haben und nicht befugt gewesen sein, dieses zu besitzen. Aufgrund der Umstände der jeweiligen Übergabe, des Stempels "GEHEIM amtlich geheimgehalten" und ihrer beruflichen Vorkenntnisse im Rüstungsbereich soll den Angeschuldigten bekannt gewesen sein, dass das verfahrensgegenständliche Dokument nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich und geheimhaltungsbedürftig gewesen sei. Ebenso soll ihnen bewusst gewesen sein, dass weder sie selbst noch der jeweilige Empfänger zum Besitz desselben berechtigt gewesen seien. Überdies sollen sie über das Bewusstsein verfügt haben, dass im Falle des Bekanntwerdens des Dokuments die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eintreten würde.
Die Anklage geht davon aus, die Angeschuldigten T. M. und M. M. hätten durch ihr Vorgehen jeweils die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Eine solche sei bereits dann anzunehmen, wenn ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangt, der nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass er von dem Geheimnis keinen die äußere Sicherheit beeinträchtigenden Gebrauch machen werde. Diese Gewähr habe für den Angeschuldigten T. M. bei der Weitergabe an den Angeschuldigten M. M. als Niederlassungsleiter eines privaten Rüstungsunternehmens (nachfolgend: E-GmbH) offensichtlich nicht bestanden. Wie es für den Angeschuldigten T. M. vorhersehbar gewesen sei, habe der Angeschuldigte M. M. das Dokument auch tatsächlich an zwei Mitarbeiter seines damaligen Arbeitgebers weitergegeben.
Auch der Angeschuldigte M. M. habe ersichtlich keine Gewähr gehabt, dass der vormals Mitbeschuldigte W. und der Angeschuldigte K. das Dokument nicht anderen Personen zugänglich machen würden. Der Angeschuldigte K. habe das Dokument zumindest zeitweilig im unverschlossenen Rollcontainer seines Büros in den Räumlichkeiten der E-GmbH aufbewahr...