Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 15.01.2003; Aktenzeichen 91 O 204/88) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) und 6) sowie die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 4) wird der am 15.1.2003 verkündete Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des LG Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die angemessene Abfindung für die ehemaligen Aktionäre der Beteiligten zu 5) wird dahin gehend festgelegt, dass für 1 DAT-Aktie im Nennwert von 50 DM 3,45, für 1 DAT-Aktie im Nennwert von 100 DM 6,9 und für 1 DAT-Aktie im Nennwert von 1.000 DM 69 Aktien der Beteiligten zu 6) im Nennwert von 50 DM zu gewähren sind.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Beteiligten zu 5) und 6) vom 16.5.1988 wird dahin gehend ergänzt, dass die Aktionäre der Beteiligten zu 5) (DAT), sofern ein glatter Umtausch ihrer Aktien in Aktien der Beteiligten zu 6) nicht möglich ist, für jeweils 1/10 Altana-Aktien einen Betrag von 16,68 Euro (32,60 DM) bzw. für 5/100 Altana-Aktien einen Betrag von 8,34 Euro erhalten.
Wahlweise sind als angemessene Barabfindung 57,15,71 Euro (1.126 DM) je DAT-Aktie im Nennbetrag von 50 DM, 1.151,42 Euro je DAT-Aktie zum Nennwert von 100 DM und 11.514,20 Euro je DAT-Aktie zum Nennwert von 1.000 DM zu zahlen.
Die angemessene Ausgleichszahlung beträgt mit Wirkung ab dem 1.1.1988 für die Dauer der Inhaberschaft von Aktien der Beteiligten zu 5) für 1 DAT-Aktie im Nennwert von 50 DM jährlich das 3,45fache, für 1 DAT-Aktie im Nennwert von 100 DM jährlich das 6,9fache und für eine DAT-Aktie im Nennwert von 1.000 DM jährlich das 69fache der auf eine DAT-Aktie im Nominalbetrag von 50 DM entfallenden Dividenden.
Die angemessene Barabfindung sowie die bare Zuzahlung sind in der Zeit vom 24.8.1988 bis zum 31.12.1998 mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz, vom 1.1.1999 bis zum 11.4.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und seit dem 12.4.2002 mit 2 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl. der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre tragen die Beteiligten zu 5) und 6) als Gemeinschuldnerinnen.
Beschwerdewert: 3.100.000 Euro.
Gründe
I. Die Antragsteller waren Aktionäre der Deutsch-Atlantischen-Telegraphen-Gesellschaft, der vormaligen Beteiligten zu 5). Diese schloss mit der Beteiligten zu 6) am 16.5.1988 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der nach Zustimmung der beiden Hauptversammlungen vom 5. bzw. 14.7.1988 am 29.7.1988 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Danach sollten die außenstehenden Aktionäre der Beteiligten zu 5) für jede DAT-Aktie im Nominalbetrag von 50 DM einen jährlichen Ausgleich in Höhe des 1,3fachen der auf die Altana-Aktien im Nennwert von 50 DM entfallenden Dividende erhalten. Als Abfindung sollten für 10 DAT-Aktien 13 Altana-Aktien gewährt werden. Anstelle einer Abfindung bot die Beteiligte zu 6) den Aktionären der Beteiligten zu 5) den Kauf ihrer Aktien zu einem Preis von 550 DM pro Stück an. Entsprechende Rechte wurden auch für Aktien mit höheren Nennwerten vereinbart.
Die Beteiligten zu 1) – 4) hielten die angebotene Abfindung und den angebotenen Ausgleich für unangemessen und beantragten die gerichtliche Festsetzung höherer Leistungen, wobei sie auf den Kurs der DAT-Aktie im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beteiligten zu 5) über den Unternehmensvertrag abstellten.
Nach Einleitung des Spruchstellenverfahrens stockte die Beteiligte zu 6) ihre Beteiligung an der Beteiligten zu 5) von 91,31 % auf 95,006 % auf und vollzog die Eingliederung der Beteiligten zu 5), die am 27.8.1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Als Abfindung hat die Beteiligte zu 6) den außenstehenden Aktionären der Beteiligten zu 5) 14 ihrer Aktien für 10 Aktien der Beteiligten zu 5), wahlweise die Übernahme der Aktien zum Preis von 600 DM angeboten. Das mit dem Ziel einer Erhöhung der Abfindung gleichfalls anhängig gemachte Spruchstellenverfahren ist mit dem Beschluss des Senats vom 25.5.2000 (Bl. 736 ff. GA) abgeschlossen worden. Der Senat hat den Aktionären der Beteiligten zu 5) insoweit eine Zuzahlung von 43,45 DM für je 0,1 Altana-Aktien zugesprochen und i.Ü. die Beschwerden zurückgewiesen.
In dem Verfahren zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessen Abfindung im Hinblick auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag hat das LG auf der Grundlage des von ihm eingeholten Ertragswertgutachtens mit Beschluss vom 16.12.1992 (Bl. 425 ff. GA) die Anträge zurückgewiesen. In der Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass für die Bewertung eines Unternehmens entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht die Börsenkurse heranzuziehen seien, weil diese nicht von dem Wert eines Unternehmens bestimmt seien, sondern von den Marktgesetzen, von Angebot und Nachfrage (Bl. ...