Leitsatz (amtlich)
Die von der Beteiligten entschädigungslos vorgenommenen Kapazitätsbeschränkungen auf der Verbindungsleitung A. zwischen Deutschland und Schweden verstoßen nicht gegen die energierechtlichen Bestimmungen der §§ 17-28a EnWG oder die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen, § 31 Abs. 1 S. 1 und 2 EnWG.
Normenkette
EnWG §§ 17-28, 28a, 31 Abs. 1 Sätze 1-2
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.05.2016, BK6-14-130, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur sowie der weiteren Beteiligten.
Der Beschwerdewert wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist ein ... gegründetes, in ... ansässiges Unternehmen von B., C. und D.. Seit Dezember 2010 hält die E. 100 % der Anteile der Beschwerdeführerin, die über die F. und die G. zu 100 % im norwegischen Staatseigentum steht. Einziger Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin ist die Errichtung und der Betrieb des A., einer zwischen Deutschland und Schweden verlaufenden Verbindungsleitung, über die Strom zwischen den beiden Ländern transportiert wird und die als Übertragungsnetz zu qualifizieren ist (BGH, Beschluss v. 21.03.2017, EnVR 21/16). Das A. besteht im Wesentlichen aus einem über ... km langen, zu ... % unterhalb des Meeresbodens verlaufenden HGÜ-Kabel. Es ist in ... parallel sowohl an das Höchstspannungsnetz der Beteiligten als auch an den 380/110-kV-Transformator und damit an das 110-kV-Netz der H. und in Schweden an das Höchstspannungsnetz der I. angeschlossen.
Da die durch das A. geschaffene grenzüberschreitende Kapazität zwischen Schweden und Deutschland ("Transitkapazität") derzeit nicht ausreicht, um durchgängig eine vollständige Angleichung der Marktpreise in Deutschland und Schweden zu erreichen, besteht zwischen diesen beiden Ländern ein Kapazitätsengpass mit der Folge, dass die Märkte in beiden Ländern in der Regel ein unterschiedliches Preisniveau aufweisen und die begrenzte Transitkapazität zwischen Deutschland und Schweden einen ökonomischen Wert besitzt. Diesen Saldo zwischen dem deutschen und dem schwedischen Strompreis erhält die Beschwerdeführerin als sog. Engpasserlös von den Börsen vergütet. Neben den Engpasserlösen werden durch den Austausch von Strom zwischen zwei Ländern weitere Wohlfahrtsgewinne herbeigeführt: Die Produzentenrente (im exportierenden Markt: die Betreiber der Erzeugungs- und Speicheranlagen können durch die Nutzung von Transitkapazität ihre Anlagen besser ausnutzen) und die Konsumentenrente (im importierenden Markt: die Stromverbraucher profitieren von den günstigeren Stromerzeugungsanlagen im jeweils anderen Land).
Zur Erzielung der Engpasserlöse schließt die Beschwerdeführerin keine eigenen Handelsgeschäfte ab, sondern vermarktet ausschließlich ihre Transitkapazität. Diese Vermarktung stellt die einzige Einnahmequelle der Beschwerdeführerin da. Wegen der wirtschaftlichen Ergebnisse der Beschwerdeführerin wird auf die Jahresberichte für die Jahre 2015 und 2016, Anlagen BF 39 und BF 40, Bezug genommen. Weil sie nicht über angeschlossene Netznutzer verfügt, kann die Beschwerdeführerin ihre Kosten nicht auf Netznutzer umlegen.
Ein am 12.06.1995 zwischen der D., der Rechtsvorgängerin der Beteiligten, und der Beschwerdeführerin geschlossenes ... Agreement regelt den Anschluss des A. an das 380-kV-Netz der Beteiligten in ... mit einer Leistung von ca. ... MW. In Ziffer 1 heißt es hierzu: "D grants A. the right to connect the Facility to the main grid with a total power of approximately MW. The connection shall be implemented according to the terms of this agreement." In Ziffer 4 des Agreements ist Folgendes geregelt: "Power Transmission to and from the Facility may be limited if, in D's judgement, this is required to avoid interruptions of power supplies in Germany or operating conditions that entail unacceptable risks for such interruptions. The limiting of power transmission shall as far as possible be determined in consultation with A., as that other possible measures for limiting disturbance can be considered and coordinated."
Ferner besteht ein zwischen der Rechtsvorgängerin der Beteiligten und der Beschwerdeführerin am 30.09.2003 geschlossener Bilanzkreisvertrag und ein diesen ergänzendes "Agreement ...", das neben der Bilanzkreisabwicklung zusätzliche Regelungen zum Informationsaustausch während des Normalbetriebs und während Störungen vorsieht. Dieser wurde ersetzt durch den von der Bundesnetzagentur vorgegebenen einheitlichen Bilanzkreisvertrag vom 25.07./23.08.2011 und das diesen ergänzende "Additional agreement ...". Am 01.08./23.08.2011 vereinbarten die Parteien durch eine Briefvereinbarung ergänzende Regelungen zum Bilanzkreisvertrag vom 25.07./23.08.2011, unter anderem den weiteren Einsatz von EPC-Maßnah...