Leitsatz (amtlich)
1. Nach der Änderung des Umsatzsteuerrechts mit Wirkung zum 1.4.2004 ist bei einer Umsatzsteueroption in einem Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer nicht mehr als Teil des vom Käufer geschuldeten Kaufpreises i.S.d. § 20 Abs. 1 KostO anzusehen.
2. Für die Beurkundung des vom Verkäufer im Grundstückskaufvertrag erklärten Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG fällt keine gesonderte, nach § 36 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 2b KostO zu bemessende Gebühr an.
Normenkette
KostO §§ 18, 20 Abs. 1, § 44
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 11.01.2008; Aktenzeichen 25 T 380/07) |
Tenor
Die auf Weisung des Beteiligten zu 3) erhobene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 11.1.2008 wird zurückgewiesen.
Gebühren und Auslagen werden von dem Beteiligten zu 1) nicht erhoben.
Gründe
I. Die auf Weisung des Beteiligten zu 3) erhobene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 18.2.2008 (Bl. 97 GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss ist zulässig, da das LG die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat, § 156 Abs. 2 KostO. Sie hat jedoch keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluss lässt keine Rechtsfehler erkennen.
1. Bei der Bestimmung des für die berechneten Gebühren maßgeblichen Geschäftswertes hat das LG zutreffend gem. § 20 Abs. 1 KostO auf den "Kaufpreis" abgestellt. Diesen hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und in Übereinstimmung mit der beanstandeten Kostenrechnung anhand des notariellen Kaufvertrages ermittelt und mit 19.250.000 EUR bemessen.
In § 2.1 des notariellen Kaufvertrages heißt es ausdrücklich:
"Der Kaufpreis beträgt 19.250.000 EUR (...) netto."
Eine andere Beurteilung war auch nicht deshalb geboten, weil in § 2.6 des notariellen Vertrages bestimmt ist:
"Der Verkäufer verzichtet hiermit auf die Umsatzsteuerfreiheit des Verkaufs des Kaufgegenstandes nach § 3 Nr. 9 UStG und erklärt hiermit die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG. Nach § 13b UStG ist der Käufer verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Der Verkäufer verpflichtet sich entsprechend, eine Rechnung nach § 13b UStG i.V.m. § 14a UStG auszustellen. Im Übrigen verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer von jeglicher Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung auf Zahlung der Umsatzsteuer freizustellen."
Hieraus ergibt sich nicht, dass auch die Umsatzsteuer, die auf den in § 2.1 des Vertrages genannten Kaufpreis entfällt, Bestandteil des nach § 20 Abs. 1 KostO für die Bemessung des Geschäftswertes maßgeblichen "Kaufpreis" ist. Der Kaufpreis ist die Leistung, die der Käufer als Gegenleistung für die vertraglich vereinbarte Leistung des Verkäufers zu erbringen hat. Nach dem bis zum 31.3.2004 geltenden Umsatzsteuerrecht war der Verkäufer Schuldner der Umsatzsteuer. Verpflichtete sich der Käufer in dem Kaufvertrag ggü. dem Verkäufer, die Umsatzsteuer zu zahlen, war diese nach einhelliger Auffassung dem vereinbarten Kaufpreis hinzuzurechnen, um den Geschäftswert nach § 20 Abs. 1 KostO zu ermitteln. Aufgrund der mit Wirkung vom 1.4.2004 eingetretenen Änderung des Umsatzsteuerrechts ist die Umsatzsteuer für Grundstückskaufverträge - wenn der Verkäufer wie hier zur Umsatzsteuer optiert - nicht mehr vom Verkäufer, sondern vom Käufer zu zahlen. Er ist als Leistungsempfänger bei der Lieferung von Grundstücken selbst und allein Steuerschuldner; er schuldet die Umsatzsteuer kraft Gesetzes unmittelbar ggü. den Finanzbehörden. Die dem Verzicht des Verkäufers nachfolgende Regelung in § 2.6 des Vertrages hat insoweit lediglich hinweisende und klarstellende Bedeutung; der Käufer übernimmt insoweit keine Verpflichtung ggü. dem Verkäufer. Die Umsatzsteuer kann unter diesen Umständen nicht mehr als Teil der vom Käufer ggü. dem Verkäufer für die Übertragung des Grundbesitzes geschuldeten Gegenleistung angesehen werden (vgl. auch OLG Hamm, JurBüro 2007, 538 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 20 KostO Rz. 24 "Umsatzsteuer"; Rohs/Wedewer, KostO, § 20 Rz. 3; Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 20 Rz. 29c).
Aus den dargelegten Gründe vermag der Senat der abweichenden Meinung des OLG Celle (OLGR 2005, 667) nicht zu folgen, wonach die steuerrechtliche Gesetzesänderung zur Person des Umsatzsteuerschuldners bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, den Umfang der dem Verkäufer geschuldeten Gegenleistung nicht verändert habe.
2. Für die Beurkundung des vom Verkäufer im Grundstückskaufvertrag erklärten Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG (§ 2.6 Satz 1 des Vertrages) fällt keine gesonderte, nach § 36 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 2b KostO zu bemessende Gebühr an (vgl. ebenso: Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, a.a.O.; Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rz. 1294; a.M.: Rohs/Wedewer, § 44 Rz. 7; Klein RNotZ 2005, 160 f.; Wudy No...