Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Registergericht im Zwangsgeldverfahren nach §§ 388 ff. FamFG gem. § 390 Abs. 4 Satz 1 FamFG einen Einspruch verworfen sowie ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt und richtet sich das dagegen eingelegte Rechtsmittel gegen beide Entscheidungsteile, so ist sowohl für die Verwerfung als auch für die Festsetzung ein Wert des Beschwerdegegenstandes zu ermitteln.
2. Unter Anwendung des § 61 Abs. 1 FamFG auf das Rechtsmittel insgesamt sind die beiden vorgenannten Einzelwerte zu addieren.
Normenkette
FamFG § 61 Abs. 1, § § 388 ff., § 390 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 08.02.2011; Aktenzeichen HRA 12894) |
Tenor
Soweit die angefochtenen Entscheidungen die Einsprüche der Beteiligten zu 1. und 2. betreffen, werden sie geändert; diese Einsprüche werden für begründet erklärt. Im Übrigen werden die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben.
Gründe
I. Eingetragener Kommanditist der betroffenen Gesellschaft war Herr H. H.. In seiner letztwilligen Verfügung ordnete er Testamentsvollstreckung an und ernannte zum Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt Dr. O. aus der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten.
Dem Registergericht war - durch ursprünglich von den Beteiligten und dem Testamentsvollstrecker eingereichte, hernach jedoch zurückgenommene oder nicht weiterverfolgte Anträge auf Eintragung ins Handelsregister -bekannt geworden, dass der eingetragene Kommanditist verstorben war und sich die hiesigen Beteiligten einer Stellung als Miterben zu je ½ Anteil berühmten, ferner die Kommanditbeteiligung des Erblassers vom Testamentsvollstrecker an Frau U. H. veräußert worden sein sollte.
Mit Schreiben an die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils vom 22.7.2010 hat das Registergericht ihnen mitgeteilt, sie seien verpflichtet, das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten und die weiteren Veränderungen, nämlich die Erbfolge und die anschließende Sonderrechtsnachfolge, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, da dieses eine lückenlose Darstellung aller Inhaber des Kommanditanteils enthalten müsse; außerdem sei zum Nachweis der Erbfolge noch eine Erbscheinsausfertigung einzureichen; da die Beteiligten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung bis dahin nicht nachgekommen seien, werde ihnen unter Androhung eines Zwangsgeldes von (jeweils) 500 EURaufgegeben, innerhalb von einem Monat jener Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen. Beide Beteiligten haben auf die ihnen jeweils am 28.7.2010 zugestellten Schreiben hin Einspruch eingelegt, der am 27.8.2010 bei Gericht eingegangen ist. Dieser hat sich nach ihrer ausdrücklichen Erklärung allein gegen die Aufforderung des Registergerichts zur Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheins bei Anmeldung der Erbfolge gerichtet.
Durch die angefochtenen Entscheidungen hat das Registergericht zunächst festgestellt, die Beteiligten hätten jeweils die Verfügung des Gerichts vom 22.7.2010 trotz Androhung eines Zwangsgeldes nicht befolgt. Sodann hat es ausgesprochen, der gegen die Zwangsgeldandrohung eingelegte Einspruch werde als unbegründet verworfen und gegen die beiden Beteiligten werde jeweils ein Zwangsgeld von 500 EURfestgesetzt; zugleich hat das Gericht den Beteiligten die Kosten des Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens auferlegt und ihnen ein weiteres Zwangsgeld von 1.500 EURangedroht. Die Zahlungsaufforderung an die Beteiligten belief sich einschließlich Gebühren und Auslagen auf jeweils insgesamt 607 EUR. Diese ihnen aufgegebenen Beträge haben die Beteiligten jeweils noch im Februar 2011 gezahlt.
Gegen die ihnen am 12.2.2011 zugestellten Beschlüsse wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die am 9.3.2011 bei Gericht eingegangen ist. Sie legen jeweils gegen die Zwangsgeldfestsetzung Beschwerde sowie gegen die Androhung des weiteren Zwangsgeldes Einspruch ein. Gegenüber dem Beschwerdegericht haben die Beteiligten dabei klargestellt, die Beschwerde richte sich auch gegen die mit der Festsetzung verbundene Verwerfung ihrer Einsprüche.
Mit weiterem Beschluss vom 31.3.2011 hat das Registergericht erklärt: Das Zwangsgeldverfahren werde hinsichtlich der Aufforderung zur Anmeldung der Erbfolge eingestellt, bleibe jedoch im Hinblick auf die einzureichenden Nachweise der Erbfolge aufrechterhalten, ebenso im Hinblick auf die Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge der Frau U. H.. Insoweit werde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf vorgelegt. Das Verfahren des weiter angedrohten Zwangsgeldes werde bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 2.5.2011 an das Beschwerdegericht hat der Testamentsvollstrecker ausgeführt, er habe seine Zustimmung zur Veräußerung des Kommanditanteils an Frau U. H. zurückgenommen und die beiden hiesigen Beteiligten aufgefordert, den Anteil treuhänderisch auf ihn zu übertragen; der Antrag auf Eintragung von Frau U. H. werde dementsprechend zurückgenommen werden; es werde beantragt, durch d...