Leitsatz (amtlich)
1.
Wird im Rahmen der Rückgewinnungshilfe der dingliche Arrest in andere Vermögensgegenstände als Grundstücke vollzogen, so können Geschädigte der Vermögensstraftat entsprechend der Vorschrift des § 111 h Abs. 2 StPO Rangänderung beantragen.
2.
Der Antrag auf Rangänderung entsprechend § 111 h Abs. 2 StPO muss spätestens bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, bis zu dem der dingliche Arrest höchstens hätte aufrechterhalten werden dürfen.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 23.02.2005; Aktenzeichen 26 Kls 211 Js 370/99 - 14/02 VI) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird Bestechung, die Begehung mehrfacher Untreuehandlungen sowie mehrfache Anstiftung zur Untreue unter anderem zum Nachteil der Adhäsionsklägerin G. W. mbH in W. (G.) zur Last gelegt. Im Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht Wuppertal durch Beschluss vom 31. Mai 2001 (22 Gs 82/01) zur Sicherung von Ansprüchen Geschädigter (sog. Rückgewinnungshilfe) gem. §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StPO einen dinglichen Arrest in Höhe von 2.500.000,00 DM in das Vermögen des Angeklagten an. Aufgrund dieser Arrestanordnung wurden daraufhin Kontokorrentforderungen des Angeklagten gegen verschiedene Kreditinstitute sowie Ansprüche des Angeklagten auf Auszahlung hinterlegten Geldes gegen die Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte Neuss und Wuppertal gepfändet. Durch Urteil vom 17. Dezember 2003 verhängte die 6. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen tateinheitlich begangener Untreue in besonders schwerem Fall in zwei Fällen, wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Anstiftung zur Untreue in besonders schwerem Fall in vier Fällen. Ferner wurde der Angeklagte - vorläufig vollstreckbar - verurteilt, an die Adhäsionsklägerin 2.789.608,50 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003 zu zahlen. Von der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes sah die Strafkammer gem. §§ 73 a, 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgrund der festgestellten Schadensersatzansprüche der Adhäsionsklägerin ab. Über die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2005 beantragte die Adhäsionsklägerin gem. § 111 h Abs. 2 StPO analog, dass die durch den Vollzug der Arrestanordnung begründeten Pfändungspfandrechte gegenüber ihren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der im Adhäsionsurteil titulierten Zahlungsforderung im Rang zurücktreten, hilfsweise gem. § 111 g Abs. 2 StPO die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten Forderungen des Angeklagten zuzulassen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer die Anträge der Adhäsionsklägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Adhäsionsklägerin mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 08. März 2005.
II.
Das gem. §§ 111 g Abs. 2 Satz 2, 111 h Abs. 2 Satz 2 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende - fristgerechte - Rechtsmittel der Adhäsionsklägerin (§ 300 StPO) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Hauptantrag der Adhäsionsklägerin auf Zulassung des Rangrücktritts gem. § 111 h Abs. 2 StPO analog ist unbegründet.
a)
Bei der Vollstreckung in bewegliche Gegenstände oder - wie im vorliegenden Fall - in Forderungen, die aufgrund eines dinglichen Arrestes gesichert wurden, stellt das Rangrücktrittsbegehren analog § 111 h Abs. 2 StPO den richtigen Antrag dar (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. September 2002 - 3 Ws 311-312/02).
aa)
Die wohl herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bejaht in diesen Fällen die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 111 g Abs. 2 StPO und/oder des § 111h Abs. 2 StPO (vgl. nur OLG Stuttgart ZIP 2001, 484; OLG Hamm wistra 2002, 398; LG Kempen ZIP 2003, 548; Müller-Wüsten in ZIP 2003, 689; Schmid/Winter in NStZ 2002, 8, 11; Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, S. 148f). Für die Vollstreckung in bewegliche Gegenstände und Forderungen, die aufgrund eines dinglichen Arrestes gesichert wurden, fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Aber auch in diesen Fällen müsse durch ein gerichtliches Verfahren geklärt werden, ob es sich um einen privilegierten Vollstreckungsgläubiger handele, der zum Kreis derer gehöre, für den die staatliche Sicherungsmaßnahmen erfolgt seien. Es bedürfe einer mit der Wirkung der §§ 111g Abs. 2, 111 h Abs. 2 StPO ausgestatteten gerichtlichen Entscheidung, da ansonsten das vorrangige staatliche Pfändungspfandrecht dem Zweck der Rückgewinnungshilfe völlig widersprechen und die Vollstreckung des Geschädigten in das durch den Staat gesicherte Vermögen verhindern würde (Schmid/Winter, a.a.O.; Podolsky/Brenner, a.a.O.).
bb)
Ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur vertreten jedoch die Auffassung, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes der genannten Vorschriften mangels planwidriger Regelu...