Leitsatz (amtlich)
Die vorherige Tätigkeit als Abschlussprüfer steht einer Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen in einem Spruchstellenverfahren zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses und der angemessenen Abfindung der Minderheitsaktionäre nicht entgegen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann sie daher auch nicht die Besorgnis rechtfertigen, der Sachverständige sei an einer unparteiischen, unvoreingenommenen Erstellung des Gutachtens gehindert.
Normenkette
FGG § 15; ZPO §§ 42, 406; HGB § 319; WPO § 43
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 08.07.2005; Aktenzeichen 18 AktE 4/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 6), ..., vom 25.7.2005 gegen den Beschluss des LG Dortmund vom 8.7.2005 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre, Rechtsanwalt ..., vom 29.7.2005 gegen den Beschluss des LG Dortmund vom 8.7.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Dem vorliegenden Spruchstellenverfahren liegt die in der Hauptversammlung vom 15.12.1998 der X. beschlossene Eingliederung der ... zugrunde. Ziel der Antragsteller ist eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses und/oder die Festsetzung einer höheren Abfindung, §§ 320 Abs. 2 Nr. 2, 320b Abs. 1 S. 1 AktG. Kurze Zeit nach diesem Beschluss, in der Hauptversammlung vom 26.2.1999, wurde die Verschmelzung der X. auf die X. beschlossen. Hierzu ist bei dem LG Düsseldorf - 40 O 82/99 AktE - ebenfalls ein Spruchstellenverfahren anhängig, in welchem die X. mit Beschluss vom 28.3.2003 mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens beauftragt wurde. Mit Beschluss vom 16.2.2004 wurde die X. auch in dem vorliegenden Verfahren zur gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Persönlich bestellt wurden durch Beschluss vom 3.2.2005 die Wirtschaftsprüfer X. und ... Auf Anfrage des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre berichteten die Sachverständigen mit Schreiben vom 3.1.2005 über die Prüfungstätigkeit der X. für Gesellschaften des ... Die X. hatte die Jahresabschlüsse der zum früheren ... gehörenden Gesellschaften ... einschließlich des Geschäftsjahres 2002/2003 geprüft. Die Prüfungsarbeiten für das letzte von ... geprüfte Geschäftsjahr 2002/2003 waren im Oktober 2003 im Wesentlichen abgeschlossen. Bis einschließlich des Jahresabschlusses zum 30.9.2001 war ... außerdem Abschlussprüfer der ... tätig. Der Umsatz dieser Unternehmen machte im Geschäftsjahr 2000/2001 einen Anteil von 0,4 % des Gesamtumsatzes des ... aus. Das aus diesen Abschlussprüfungen resultierende Honorar betrug maximal 2 % des Umsatzes der X. und in den beiden nachfolgenden Geschäftsjahren weniger als 1 %.
Mit Schriftsatz vom 27.1.2005 lehnte der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre die Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dem Antrag schlossen sich die Antragsteller zu 1), 2), 5), und 17) an. Das Ablehnungsgesuch wurde damit begründet, die X. sei einem solchen Umfang als Sachverständige in Unternehmensbewertungen tätig, dass die nötige Distanz zur Großindustrie nicht gewahrt sei. Praktisch sei die X. als Prüferin marktbeherrschend. Die X. sei Mitglied im Institut der Wirtschaftsprüfer, weshalb zu besorgen sei, dass sich die Sachverständigen an die Empfehlungen des IDW und des Arbeitskreises Unternehmensbewertung hielten. Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre trug weiter vor, das Angebot der Sachverständigen in dem Verfahren - 40 O 82/99 LG Düsseldorf -, die Jahresabschlussmandate zu beenden, falls dies der Bestellung zu gerichtlichen Sachverständigen entgegenstünde, deute darauf hin, dass die Sachverständigen der Antragsgegnerin Gründe liefern wollten, um später wieder Mandate zu erhalten. Die frühere Tätigkeit der Sachverständigen als Abschlussprüfer für Tochtergesellschaften des Konzerns stehe ihrer Bestellung zu Sachverständigen entgegen, weil sie ansonsten genötigt seien, ihre eigene, voraufgegangene Tätigkeit einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
Das LG hat die Ablehnungsgesuche mit Beschluss vom 8.7.2005 zurückgewiesen. Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 6), ... sowie des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre, Rechtsanwalt ..., mit dem Antrag,
den Beschluss des LG Dortmund vom 8.7.2005 aufzuheben und die Sachverständigen ... von X. wegen Befangenheit abzulehnen.
Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre begründet die sofortige Beschwerde wie folgt:
Das LG verkenne die schwerpunktmäßigen Tätigkeiten eines Abschlussprüfers. Dessen eigentliche Verantwortung und der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lägen in Bewertungsfragen, wie dies auch im Ertragswertverfahren der Fall sei. Hierzu verweist der gemeinsame Vertreter auf die Prüfung der Abschreibung eines Geschäftswertes und möglicher Beteiligungen sowie die Bewertung von Vorratsvermögen und Rückstellungen. Sowohl bei der Bewertung für den Jahresabschluss als auch für die Unternehmensbewertung komme es auf die Sichtweise am Bewertungsstichtag an. Wie die Geschäfte s...