Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 5 O 180/15) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.09.2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 7.500 EUR (§§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO).
Gründe
I. Das Landgericht hat mit dem teilweise angefochtenen Teilurteil (richtigerweise Teil- und Endurteil), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Beklagten wie Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.900 EUR nebst Zinsen, zur Auskunft hinsichtlich der Zahl von Aufträgen der Beklagten zu 1. im Zeitraum vom 18.04.2011 und 30.09.2011 und zur Freistellung von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten wegen Kosten außergerichtlicher Rechtverfolgung verurteilt. Es hat die Klage wegen weitergehender Auskunftsanträge abgewiesen.
Das Teilurteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.10.2015 zugestellt worden (Bl. 141 GA). Am 30.10.2015 hat sie gegen das Teilurteil Berufung eingelegt (Bl. 145 ff. GA). Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 hat sie wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 154 GA) und diesen Antrag wie auch die Berufung mit Schriftsatz vom 04.12.2015 begründet (Bl. 155 ff. GA). Zum Wiedereinsetzungsantrag trägt sie im Wesentlichen vor, die zur Berufungsbegründungsfrist gehörende Vorfrist, Mittelfrist und Hauptfrist seien bei Neuanlage der Akte aufgrund der Berufung aus der erstinstanzlichen Akte durch die Mitarbeiterin A in die neu angelegte Akte übertragen worden. Notiert worden sei eine Vorfrist auf den 23.11.2015, eine Mittelfrist auf den 27.11.2015 sowie die eigentliche Berufungsbegründungsfrist auf den 01.12.2015. Am 23.11.2015 sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt die Akte vorgelegt worden. Er habe sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Arbeitsbelastung nicht bearbeiten können, weshalb er die Akte wieder in das Sekretariat zurück verfügt habe. An jedem Donnerstag einer Woche erhalte der sachbearbeitende Rechtsanwalt morgens die Fristenliste für die kommende Woche. Die Liste für die 48. Kalenderwoche des Jahres 2015 habe der sachbearbeitende Anwalt am 26.11.2015 vorgelegt bekommen und nicht relevante bzw. erledigte Fristen darin vermerkt. Eine Erledigung der Berufungsbegründungsfrist für den vorliegenden Fall habe er nicht vermerkt und die Liste sodann der zuständigen Sekretariatsmitarbeiterin B am 27.11.2015 ausgehändigt. In der Sozietät bestehe die Arbeitsanweisung, die noch nicht als erledigt oder unbeachtlich abgezeichneten Fristen zu überwachen und die jeweilige Akte am Morgen des Fristablaufs auf dem Schreibtisch des sachbearbeitenden Anwalts unübersehbar bereit zu legen und den Anwalt auch mündlich an die Einhaltung der Frist zu erinnern. Am 01.12.2015, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, habe die zuständige Anwaltsgehilfin B, die sich in der Vergangenheit als zuverlässige Mitarbeiterin erwiesen habe, die Akte weder am Morgen noch im Laufe des Tages dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt und diesen entgegen der bestehenden allgemeinen Weisung auch nicht auf den Fristablauf angesprochen. Das Fristversäumnis sei dem sachbearbeitenden Anwalt am 02.12.2015 anlässlich eines beiläufigen Blickes auf die Fristenliste des Sekretariats aufgefallen.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 (Bl. 242 ff. GA) hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass in ihrer Kanzlei eine Anweisung zur Ausgangskontrolle bestehe, die die Mitarbeiterin B am 01.12.2015 nicht beachtet habe und deshalb auch die abendliche Kontrolle des Fristenkalenders nicht vorgenommen habe.
Die Klägerin beantragt,
1. wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
2. die Beklagten unter Abänderung des insoweit klageabweisenden Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 29.9.2015 als Gesamtschuldner zu verurteilen, Auskunft über folgende Tatsachen zu erteilen:
a) Wie viele Aufträge hat die Beklagte zu 1. im Zeitraum 01.10.2011 bis 05.05.2013 für die Errichtung von Häusern auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises erhalten, dies unterteilt nach Häusern mit einer Gesamtwohnfläche von bis einschließlich 110 m2 und größer als 110 m2?
b) Hat die Beklagte zu 1. seit Übernahme des Lizenzgebietes Rheinisch-Bergischer Kreis von C & D als Lizenznehmerin Aufträge für mehr als zwanzig auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises zu errichtende Häuser erhalten, wenn nicht, über wie viele Häuser hat sie seither Aufträge erhalten?
c) Über wie viele auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises zu errichtende Häuser hat die Beklagte zu 1. ab dem 05.05.2013 Aufträge erhalten?
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
Wegen...