Leitsatz (amtlich)
Ist ein im Wege der einstweiligen Verfügung erworbenes und im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot durch ein Versäumnisurteil aufgehoben, reicht für den Antrag auf Löschung des Verfügungsverbotes in entspr. Anwendung von § 25 Abs. 1 GBO die Vorlage des vollstreckbaren Versäumnisurteils; die Bewilligung des Verfügungsklägers ist nicht erforderlich.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 25.11.2003; Aktenzeichen 19 T 360/03) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert: bis 50.000 Euro.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin hatte unter dem 3.1.2002 beim LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der eingetragenen Eigentümerin jegliche Verfügung über ihren Anteil an dem oben genannten Grundstück untersagt wurde. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde das Verfügungsverbot ins Grundbuch eingetragen. Nachdem das LG unter dem 28.7.2003 im Wege eines vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils die einstweilige Verfügung aufgehoben und die Verfügungsklage abgewiesen hatte, beantragte und bewilligte die Eigentümerin die Löschung des Verfügungsverbots. Die Löschung erfolgte antragsgemäß am 25.9.2003.
Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin gewandt. Sie hat gemeint, für die Löschung sei ihre Bewilligung erforderlich gewesen; die Vorlage des Versäumnisurteils reiche nicht aus, da die Vorschrift des § 25 GBO nur für Vormerkung und Widerspruch, nicht aber für ein Verfügungsverbot gelte.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG).
Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, die Bewilligung des Berechtigten sei in entspr. Anwendung von § 25 Abs. 1 GBO nicht erforderlich gewesen, da die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben worden sei. Auch ein Versäumnisurteil stelle eine vollstreckbare Entscheidung dar; dass die Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt habe, stehe der Löschung nicht entgegen, denn dessen Wirkungen zielten gem. § 342 ZPO auf das Erkenntnis-, nicht aber auf das Vollstreckungsverfahren ab.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach übereinstimmender Ansicht in Lit. und Rspr. ist die Regelung des § 25 Abs. 1 GBO für ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot entspr. anwendbar (vgl. Schöner/Stöber, GBO, 12. Aufl., Rz. 1642 ff., 1647; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 25 Rz. 3; Bauer/v. Oefele, GBO, § 25 Rz. 48; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBR, 4. Aufl., § 25 Rz. 7; LG Frankfurt v. 26.5.1988 – 2/9 T 554/88, 2/9 T 556/88, Rpfleger 1988, 407). Der Senat schließt sich ihr in vollem Umfang an. Sowohl bei der Eintragung als auch bei der Löschung eines Verfügungsverbotes handelt es sich um eine Grundbuchberichtigung (vgl. Schöner/Stöber, GBO, 12. Aufl., Rz. 1644, 1647). Für Vormerkung und Widerspruch regelt § 25 GBO ausdrücklich, dass eine Bewilligung zur Löschung entbehrlich ist, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist eine entsprechende Anwendung dieser Regelung für die Löschung eines im Wege der einstweiligen Verfügung erworbenen Verfügungsverbotes sachgerecht, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung wieder aufgehoben ist. Das Verfügungsverbot gleicht in seinen tatsächlichen Wirkungen Vormerkung und Widerspruch. Es stellt kein dingliches Recht am Grundstück, sondern lediglich ein Sicherungsmittel dar, das den Gläubiger vor einem gutgläubigen Erwerb eines Dritten schützen soll (vgl. Schöner/Stöber, GBO, 12. Aufl., Rz. 1643; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBR, 4. Aufl., § 25 Rz. 2). Dass die Beschwerdeführerin keine Vormerkung zu ihren Gunsten eintragen lassen konnte, ist allein darauf zurückzuführen, dass der von ihr geltend gemachte Anfechtungsanspruch keinen dinglichen Charakter hat.
Einer entspr. Anwendung der Regelung in § 25 GBO steht auch nicht etwa die Entscheidung des Reichsgerichts vom 10.2.1894 (RG RGZ 32, 421) entgegen. Bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, durch den dem Verfügungsgegner untersagt wurde, den Wasserzufluss aus einer städtischen Wasserleitung zu seiner Badeanstalt abzusperren; die Parteien haben über die Frage gestritten, ob das die einstweilige Verfügung aufhebende Urteil mit seiner Verkündung oder erst mit der Zustellung in Kraft tritt. Die Entscheidung weist keinerlei den hier in Rede stehenden Sachverhalt betreffende entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auf.
Die Kammer hat schließlich zu Recht ausgeführt, dass das Versäumnisurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist und damit eine vollstreckbare Entscheidun...