Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 04.04.2024 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 05.03.2024 (BK4-...) in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19.03.2024 anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin betreibt Braunkohlekraftwerke in .... Sie zahlte an ihre Anschlussnetzbetreiberin, die gleichzeitig die regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin ist, zur Abschöpfung von Übererlösen nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse vom 20.12.2022 (BGBl. I, 2512, im Folgenden: StromPBG) für die Abrechnungsperiode vom 01.12.2022 bis zum 31.03.2023 unter Vorbehalt einen Abschöpfungsbetrag in Höhe von ... EUR.
Nach Anhörung setzte ihr die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 05.03.2024, den sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versah, gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG eine Frist bis zum 05.04.2024 zur Zahlung weiterer ... EUR aus Überschusserlösen für diesen Abrechnungszeitraum an die Anschlussnetzbetreiberin. Durch Bescheid vom 19.03.2024 verlängerte die Bundesnetzagentur die Zahlungsfrist bis zum 30.04.2024.
Die zu zahlenden Überschusserlöse berechnete die Bundesnetzagentur dergestalt, dass sie für den Monat Dezember 2022, in dem die Spotmarkterlöse über der Obergrenze des § 16 Abs. 1 Nr. 5 StromPBG lagen und die Beschwerdeführerin keine Absicherungsgeschäfte gemeldet hatte, 90% der Differenz zwischen Spotmarkterlösen und Obergrenze nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 StromPBG ansetzte. Für Januar 2023, in dem die (fiktiven) Spotmarkterlöse unterhalb der Obergrenze lagen und die Beschwerdeführerin keine Absicherungsgeschäfte gemeldet hatte, setzte die Bundesnetzagentur einen Überschusserlös von Null an. Auch für die Monate Februar und März 2023, in denen die (fiktiven) Spotmarkterlöse unterhalb der Obergrenze nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 StromPBG lagen, setzte die Bundesnetzagentur im Ausgangspunkt zwar zunächst jeweils einen Überschusserlös von Null an. Da die Beschwerdeführerin für diese Monate getätigte Absicherungsgeschäfte nach § 17 Nr. 2 StromPBG gemeldet hatte, aus denen sie Erlöse oberhalb der Spotmarktpreise erzielt hatte, addierte die Bundesnetzagentur für Februar und März 2023 bei einer Korrektur nach § 17 StromPBG die Differenz zwischen den Erlösen aus Absicherungsgeschäften und fiktiven Spotmarkterlösen zu den Überschusserlösen von Null und berechnete eine Abschöpfung in Höhe von 90% dieses Betrages.
Die Beschwerdeführerin hält den Beschluss vom 05.03.2024 in Gestalt der Änderung vom 19.03.2024 für rechtswidrig. Die Erlösabschöpfung nach dem StromPBG stelle eine verdeckte Sonderabgabe dar, die sie in ihren Grundrechten verletze, im Übrigen habe der angegriffene Beschluss zumindest den Abschöpfungsbetrag entgegen der gesetzlichen Vorschriften - insbesondere der §§ 16 und 17 StromPBG - bestimmt. Aus diesen Regelungen folge sowohl ein anderer Mechanismus zur Ermittlung der Überschusserlöse als auch der anschließenden Korrektur um Absicherungsgeschäfte als von der Bundesnetzagentur zugrunde gelegt. Dies ergebe sich jedenfalls aus einer europarechtskonformen Auslegung der Vorschriften.
Außerdem hätte die Vollziehung des Beschlusses für die Beschwerdeführerin eine unbillige Härte zur Folge, § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnWG. Zum einen werde mit Ablauf der gegenständlichen Zahlungsfrist - automatisch und endgültig - die Rechtsfolge des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ausgelöst. Zum anderen würden diese Zahlungsverpflichtungen in dreistelliger Millionenhöhe die Beschwerdeführerin wirtschaftlich stark belasten. Schließlich trage sie bei Erfolg in der Hauptsache das Insolvenzrisiko der Anschlussnetzbetreiberin, die in diesem Fall den streitgegenständlichen Betrag wieder an die Beschwerdeführerin zurückzahlen müsse. Es sei indes nicht sichergestellt, dass die Anschlussnetzbetreiberin hierzu in der Lage sein werde. Denn die Anschlussnetzbetreiberin müsse vereinnahmte Abschöpfungsbeträge nach § 20 StromPBG an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auskehren.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss vom 05.03.2024 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19.03.2024 am 04.04.2024 Beschwerde erhoben.
Sie beantragt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,
die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Die Erlösabschöpfung sei verfassungskonform. Sie stelle insbesondere keine nach Art. 104a ff. GG unzulässige Sonderabgabe dar. Der abzuschöpfende Betrag sei methodisch fehlerfrei ermittelt worden. Die Überschusserlöse nach § 16 StromPBG seien entsprechend der Vorgaben des § 16 StromPBG berechnet worden. "Negative Überschusserlöse" seien insoweit zu Recht nicht berücksichtigt worden. Die Korrektur der Überschusserlöse nach § 16 StromPBG um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 StromPBG sei ebenfalls fehlerfrei erfolgt. Insbesondere setze ...