Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 12.09.2007) |
Tenor
Das am 12.09.2007 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln ist wirkungslos.
Die Gerichtskosten erster Instanz haben die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Verfügungsklägerin fallen außerdem die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) zur Last. Die Verfügungsbeklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Hälfte der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin hat die Zulassung zu einer von der Verfügungsbeklagten zu 2) veranstalteten Messe auf dem Gebiet der Dentalprodukte begehrt.
Die Verfügungsklägerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der italienischen Firma M. S.p.A., die insbesondere dentalchirurgische Instrumente und Produkte für die Kariesprophylaxe herstellt.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) hat die Dentalmesse "N. 2007" in Hamburg am 15.09.2007 im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft "N. 2007" (ehemals Verfügungsbeklagte zu 1) veranstaltet, in der sich Dental-Depots, die ihrerseits als Großhändler Produkte und Dienstleistungen im Dentalbereich vertreiben, zusammengeschlossen haben.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) hat die der Verfügungsklägerin bereits erteilte Zulassung zu der Messe mit der Begründung widerrufen, die Verfügungsklägerin vertreibe - was unstreitig ist - ihre Produkte nicht mehr über die Dental-Depots und erfülle damit eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung nicht.
Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, das Differenzierungskriterium des Vertriebsweges sei kartellrechtlich unzulässig. Im Übrigen habe die Verfügungsbeklagte zu 2) sie unzulässig benachteiligt, da sie - was ebenfalls unstreitig ist - andere, ihre Produkte ebenfalls (nur) direkt vertreibenden Aussteller gleichwohl zur Messe zulasse.
Ihren gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) gerichteten Verfügungsantrag hat die Verfügungsklägerin im Verhandlungstermin vor dem Landgericht zurückgenommen. Das gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) gerichtete Zulassungsbegehren hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 12. September 2007 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Berufung.
Nachdem die Messe am 15.09.2007 ohne eine Teilnahme der Verfügungsklägerin stattgefunden hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch über dessen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kosten des Rechtsstreits waren - soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - der Verfügungsbeklagten zu 2) aufzuerlegen, da der ursprüngliche Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) zulässig und begründet war. Diese war nämlich zu der streitgegenständlichen Dentalmessen in Hamburg am 15.09.2007 nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Ausnahme des Erfordernisses, die auf der jeweiligen Messe geschriebenen oder angebahnten Aufträge über die veranstaltenden Dentaldepots abzuwickeln, unter Zuweisung eines Messestandes zuzulassen.
A.
Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 936, 920 ZPO glaubhaft gemacht. Sie hatte einen Anspruch auf Zulassung zu der Dentalmesse in Hamburg aus § 33 Abs. 1 GWB. Die Verfügungsbeklagte zu 2) hat mit ihrer Weigerung, die Verfügungsklägerin zu der Messe zuzulassen, gegen das kartellrechtliche Verbot des § 20 Abs. 1 GWB verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
1.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist Normadressatin der Verbote des § 20 Abs. 1 GWB. Sie ist marktbeherrschend im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB, wonach ein Unternehmen marktbeherrschend ist, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
a)
Zur Feststellung der Marktbeherrschung bedarf es zunächst einer Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes.
aa)
In sachlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt vorliegend den Angebotsmarkt für die Überlassung von Messeflächen an ausstellende Unternehmen aus dem Dentalbereich. Auf diesem Markt stehen sich die Verfügungsklägerin als Nachfragerin und die Verfügungsbeklagte zu...