Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht zur Erzwingung der in seinem Teilanerkenntnisurteil vom 08.11.2006 ausgesprochenen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR gegen die Schuldnerin festgesetzt.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt.
Die Schuldnerin ist zunächst ihrer Verpflichtung zur Vorlage des notariellen Verzeichnisses schuldhaft nicht nachgekommen. Der Einwand der Schuldnerin, sie habe inzwischen Notar F in W mit der Erstellung des notariellen Verzeichnisses beauftragt, der Termin zur Unterzeichnung des Verzeichnisses sei bislang aber noch nicht zustande gekommen, rechtfertige es nicht, von der Auferlegung eines Zwangsgeldes abzusehen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
Die Beklagte ist als Alleinerbin des Erblassers gemäß § 2314 BGB verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Denn bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Januar 2006 haben die Gläubiger mit hinreichender Deutlichkeit die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses bis spätestens 27.02.2006 verlangt. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 09.02.2006 ist der Schuldnerin eine weitere Frist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses bis zum 15.03.2006 gesetzt worden. Trotz aller Fristsetzungen der Gläubiger, die in dem erkennbaren Bemühen erfolgt sind, den vorliegenden Prozess zu vermeiden, ist die Vorlage des notariellen Verzeichnisses nicht erfolgt. Es musste daher Klage erhoben werden und ist die Schuldnerin durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 08.11.2006 unter anderem zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt worden. Selbst nach erfolgter Verurteilung hat sich die Schuldnerin nicht veranlasst gesehen, umgehend einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Verzeichnisses zu beauftragen und insbesondere durch rechtzeitige Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen dafür Sorge zu tragen, dass die ihr auferlegte Verpflichtung zeitnah nach der Verurteilung auch erfüllt wird. Die Schuldnerin hat in keinster Weise vorgetragen, dass sie entsprechende Bemühungen entfaltet hat.
Mit am 2. Juli 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 28.06.2007 hat die Schuldnerin nunmehr dargelegt, dass das notarielle Bestandsverzeichnis inzwischen erstellt und den Gläubigern auch übersandt worden sei. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, wobei allerdings die Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt. Aus der Vorlage der entsprechenden Urkunde vom 19.06.2007 ergibt sich natürlich nicht, dass die notarielle Urkunde nebst eidesstattlicher Versicherung auch tatsächlich an die Gläubiger abgesandt wurde. Insoweit wäre ohnehin noch eine Stellungnahme der Gegenseite einzuholen.
Eine solche Abklärung ist aber nur erforderlich, wenn das in Ablichtung zu den Akten gereichte notarielle Verzeichnis auch den Voraussetzungen genügt, die an ein notarielles Bestandsverzeichnis zu stellen sind. Nur in diesem Fall kann von einer Erfüllung der durch Teilanerkenntnis auferlegten Verpflichtung der Schuldnerin gesprochen werden mit der Folge, dass ein Rechtschutzbedürfnis für eine weitere Vollstreckung nicht mehr besteht. In diesem Fall wäre der angefochtene Beschluss aufzuheben. Allerdings wären die Verfahrenskosten der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie erst aufgrund der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretene Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung obsiegt hätte.
Vorliegend kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit dem vorgelegten notariellen Verzeichnis die ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt hat.
Gemäß § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte neben der Vorlage des privaten Nachlassverzeichnisses auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. An Bedingungen ist diese nebeneinander bestehende Verpflichtung nicht geknüpft. Insbesondere wird das Recht auf ein amtliches Verzeichnis nicht durch die bereits erfolgte Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses ausgeschlossen. Bereits daraus folgt unmissverständlich, dass zwischen einem privaten Nachlassverzeichnis und einem notariellen Verzeichnis Unterschiede bestehen müssen, die es rechtfertigen, beides verlangen zu können. Der maßgebliche Unterschied ist darin zu sehen, wie die Aufstellung konkret zu erfolgen hat. Bei einem Privatverzeichnis listet der Erbe die Aktiva und Passiva selbst auf. Demgegenüber ist aus dem Sinn und Zweck des notariellen Verzeichnisses zu folgern, dass der Notar selbst alle zur Erstellung eines Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vorzunehmen hat (vgl. nur OLG Celle, OLG E 1997, 180; Bamberger/Roth/Meyer, § 2314 BGB, Rn 15; Damrau/Fredel/Wenz, § 2314 BGB Rz 24; Nieder ZERb 2...