Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 17.08.2012) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.8.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Rechtsanwalt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Schadensersatz wegen unzureichender anwaltlicher Beratung.
Im Dezember 1997 kauften die Eheleute S. (im Folgenden: Mandanten) eine Eigentumswohnung in L. als Kapitalanlage. Vermittlerin dieser Anlage war die I. AG, für die ein Herr M. auftrat. Verkäuferin der Wohnung war die B. GmbH. Mit der Finanzierungsvermittlung beauftragten die Mandanten die M. mbH. Zur Finanzierung der Kapitalanlage schlossen sie mit der Sparkasse A. (später: W.; im Folgenden: Sparkasse) ein Darlehen über einen Nennbetrag von 216.130 DM.
Im Jahr 2008 waren sowohl die Vermittlerin als auch die Finanzierungsvermittlerin im Handelsregister gelöscht. Die Verkäuferin der Wohnung war insolvent. Die Mandanten beauftragten in dieser Situation den Beklagten, die Sparkasse auf Ersatz des ihnen aus der Kapitalanlage entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte erhielt von der Klägerin, bei der die Mandanten rechtsschutzversichert sind, eine Deckungszusage für die Durchführung des Klageverfahrens (Anlage B 1, Bl. 25 f. GA) und erhob unter dem 23.12.2008 (Anlage K 1) vor dem LG Mainz (6 O 146/08) eine Schadensersatzklage gegen die Sparkasse. Darin begründete er eine Haftung der Sparkasse für eine Falschberatung der Mandanten durch die Anlagevermittlerin insbesondere mit einem institutionalisierten Zusammenwirken der Sparkasse mit der Vermittlerin.
Mit Urteil vom 29.6.2010 (Anlage K 3) wies das LG Mainz die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Sparkasse mit der Vermittlerin liege nicht vor; die Finanzierung sei ohnehin nicht über die Anlagevermittlerin, sondern über die gesonderte Finanzierungsvermittlerin (M. GmbH) vermittelt worden. Die von dem Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Mandanten, für die die Klägerin ebenfalls eine Deckungszusage (Anlage B 2, Bl. 27 f. GA) erteilt hatte, nahm der Beklagte nach Hinweis des OLG Koblenz auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung (Beschl. v. 21.12.2010 - 3 U 868/10; Anlage K 4) zurück.
Die Klägerin trug die Kosten beider Rechtszüge i.H.v. insgesamt 39.970,91 EUR. Sie macht diesen Betrag abzgl. der Kosten einer Erstberatung i.H.v. 249,90 EUR, mithin 39.721,01 EUR als Schaden gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte hat behauptet, er habe die Mandanten durch Rechtsanwältin M. nach Einlegung der Berufung (vgl. Bl. 22 GA) darauf hingewiesen, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen trügen. Weiter habe er darauf hingewiesen, dass ungewiss sei, ob das Berufungsgericht anders als das Ausgangsgericht die "dargelegten Anhaltspunkte für ein institutionalisiertes Zusammenwirken" für ausreichend halten werde. Ergebnis des Prozesses hätte zumindest ein Vergleich der Mandanten mit der Sparkasse sein können. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) oder aufgrund Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) gehindert, ihn in Anspruch zu nehmen, weil sie für beide Rechtszüge Deckungszusagen erteilt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht der Mandanten, weil der Beklagte gegen die Sparkasse eine praktisch aussichtslose Klage erhoben habe, ohne die Mandanten hinreichend über die damit verbundenen Risiken zu belehren. Insbesondere habe er keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine institutionalisierte Zusammenarbeit der Sparkasse mit der Anlagevermittlerin vorgetragen. Der von dem Beklagten behauptete Hinweis an die Mandanten nach Berufungseinlegung sei zum einen zu spät erteilt worden und zum anderen auch nicht ausreichend. Durch die Anwaltspflichtverletzung habe der Beklagte den Mandanten einen Prozesskostenschaden verursacht. Die zugunsten der Mandanten und damit der Klägerin streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens der Mandanten habe der Beklagte nicht entkräftet. Eine Minderung oder gar ein Ausschluss des Anspruchs gem. § 254 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, weil die Mandanten sich auf eine sorgfältige Beratung durch ...