Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 06.08.2008) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 6. August 2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Berufungswert: 30.000 EUR.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Verfügungsbeklagte mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen wird, verurteilt, die Verfügungsklägerin unabhängig von einer Kooperation mit ihren Gesellschaftern auf der am 06.09.2008 in den Messehallen Hamburg stattfindenden Messe "N. 2008" zuzulassen und ihr einen Standplatz zuzuweisen.
Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
1.
Der Anspruch auf Erteilung eines Messeplatzes unabhängig von einem Vertrieb der eigenen Produkte über eine der Gesellschafter der Verfügungsbeklagten folgt aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB.
a)
Die Verfügungsbeklagte beherrscht als Veranstalterin der "N. 2008" den Markt für die Zuteilung von Standplätzen auf der regionalen Dentalmesse in Hamburg am 06.09.2008.
aa)
Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt hat, stellt jede der in Deutschland stattfindenden regionalen Dentalmessen einen eigenen sachlichen und räumlichen Markt dar (vgl. Senat , Urt. v. 11.10.2007, VI - U (Kart) 22/07; Beschl. v. 30.01.2008, VI - U (Kart) 28/07).
(1)
Die Dentalmessen sind aus der maßgeblichen Sicht der einen Messeplatz nachfragenden Aussteller nicht untereinander substituierbar, da sie örtlich, zeitlich und inhaltlich so ausgerichtet sind, dass sie dem Messepublikum (Zahnärzte und -techniker) ein vergleichbares und damit austauschbares, aber regional beschränktes Angebot vorstellen. Für den Besucher ist es daher in aller Regel ausreichend aber auch notwendig, zur Information und Deckung seines Bedarfs eine der Messen - in der Regel aber nicht notwendig diejenige in seiner Region - zu besuchen. Umgekehrt ist es nicht erforderlich - und wird auch von der Verfügungsbeklagten nicht behauptet - , dass Zahnärzte und -techniker mehrere Regionalmessen besuchen. Daher kommt es auf die von der Verfügungsbeklagten ausgeführten Erreichbarkeiten der verschiedenen Regionalmessen für Besucher mit den unterschiedlichen Verkehrsmitteln nicht an. Für die Messeaussteller, die bundesweit vertreiben und deshalb möglichst flächendeckend die im Bundesgebiet ansässigen Zahnärzte und Zahntechniker erreichen wollen, ergibt sich aus alledem die Notwendigkeit, auf sämtlichen regionalen Dentalmessen vertreten zu sein. Dies hat selbst der Vertreter der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
Demgegenüber gehören weder die internationale Dentalmesse I., die in zweijährigem Intervall in Köln stattfindet, noch die am Rande von Kongressen und Tagungen eröffneten Präsentationsmöglichkeit für zahnärztliche Produkte und Instrumente zu den sachlich, räumlich und zeitlich begrenzten relevanten Märkten der regionalen Dentalmessen. Sie eignen sich aus der Sicht der um Ausstellungsmöglichkeiten nachfragenden Unternehmen nicht in gleicher Weise, ihre Produkte den nachfragenden Messebesuchern anzubieten.
(2)
Die I. gehört nicht zum vorliegend relevanten Markt, da sie bereits ein gänzlich anderes Konzept verfolgt als die Regionalmesse "N. 2008". Sie eröffnet den Ausstellern bereits in zeitlicher Hinsicht nicht die gleiche Möglichkeit, ihre Produkte zu präsentieren. Gerade die Verbrauchsgüter, mit denen sich die Zahnärzte und -techniker auf den Messen eindecken, werden aber in engeren Intervallen benötigt und geordert, sodass eine nur zweijährige Präsenz der Anbieter nicht ausreicht, um potentielle Kunden im Zeitpunkt ihres Bedarfs zu erreichen. Der Rhythmus der Regionalmessen zeigt bereits, dass ein Bedarf nach einer jährlichen Veranstaltung besteht. Den dadurch abgedeckten Bedarf kann die I. nicht in einer Art und Weise befriedigen, dass ein Besuch der regionalen jährlichen Dentalmessen aus Nachfragersicht entbehrlich wird.
Darüber hinaus sieht sich die Verfügungsbeklagte als Veranstalterin der "N. 2008" selbst als reine Leistungsschau der Dentaldepots. Demgegenüber ist die I. erheblich breiter aufgestellt, da auf ihr neben den Depots auch die nationalen und internationalen Hersteller der vertriebenen Produkte selbst ausstellen.
Der Umstand, dass die Veranstalter der I. ihren Ausstellern eine Karenzzeit von 8 Wochen vor der Ausstellung und 4 Wochen danach abverlangt, innerhalb welcher sie nicht anderweitig ausstellen dürfen, zeigt nicht, wie die Verfügungsbeklagte meint, dass die I. zum selben Markt gehört wie die Regionalmessen. Mit den Fristen stellen die Veranstalter der I. sicher, dass im zeitlic...