Leitsatz (amtlich)
1 In Spruchverfahren ist bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insbesondere im Falle der Insolvenz der Antragsgegnerin liegt es nahe, im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Methoden und Parameter zurückzugreifen.
2 Die Annahme eines Basiszinssatzes von 4,75 % und einer Marktrisikoprämie von 5 % ist für einen Bewertungsstichtag im November 2007 nicht zu beanstanden.
Normenkette
UmwG §§ 29-30, 34; SpruchG § 1 Nr. 4, § 12
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 17.03.2010; Aktenzeichen 20 O 32/08 AktE) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund vom 17.3.2010 - 20 O 32/08 (AktE), wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller sind ehemalige Kommanditisten der C. (im Folgenden: C.), die auf die B. (im Folgenden: B.) verschmolzen wurde. Die Antragstellerin zu 1. begehrt mit der Beschwerde die Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung als die im Verschmelzungsvertrag angebotene Barabfindung von EUR 8,71 je Aktie.
Die D. ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von qualitativ hochwertigen Leichtmetallerzeugnissen aus Aluminium und Magnesium in den Fertigungsverfahren Gießen, Pressen, Walzen, Bearbeitung, Montage und Formenbau tätig. Hauptabnehmer mit 90 % des Produktumsatzes ist die Automobilindustrie, der übrige Produktumsatz entfällt im Wesentlichen auf die Bereiche Maschinenbau sowie die Luft-und Raumfahrtindustrie. Die derzeitigen Produktionsstandorte befinden sich in ...
Die C. war eine Zwischenholding der D. ohne eigenen Geschäftsbetrieb und ohne eigene Mitarbeiter. Sie entstand in der Rechtsform der GmbH & Co. KG im Jahr ... durch formwechselnde Umwandlung der ehemaligen börsennotierten B. (im Folgenden: B. (alt)) zunächst unter der Firma "E. (im Folgenden E. (alt)). Die B. (alt) hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt zunächst mehrheitlich im Besitz der Familie F. befunden, die ihre Mehrheitsbeteiligung jedoch vor der formwechselnden Umwandlung an die G. veräußerte, an welcher ihrerseits mittelbar u.a. die zur US-amerikanischen Investmentgruppe H. gehörige I., J., beteiligt war. Die E. (alt) war die deutsche operativ tätige Gesellschaft der D. Im Jahr ... veräußerte H. ihre Anteile an die ... Beteiligungsgesellschaft K. Im Zuge dieser Veräußerung übertrug die E. (alt) ihr operatives Geschäft auf die heutige E. (im Folgenden: E. (neu)). Die E. (alt) wurde in C. (C.) umbenannt. Deren Komplementärin war zunächst die L. mit einem Festkapitalanteil i.H.v. DM 50 (emsp14;EUR 25,56). Kommanditisten waren die B. sowie diverse Minderheitsgesellschafter. Die Tätigkeit der C. umfasste als Zwischenholding die Verwaltung ihrer Beteiligungen als persönlich haftende Gesellschafterin (98 %) der E. (neu) und als Alleingesellschafterin der M., die wiederum einziger Kommanditist (2 %) der E. (neu) war. Die E. (neu) ist die deutsche Produktionsgesellschaft der D. und hält zugleich die Beteiligungen an den ausländischen Tochtergesellschaften. Ferner nimmt sie zentrale Verwaltungsfunktionen für die D. wahr.
Die B. betrieb als Holdinggesellschaft der D. kein eigenes operatives Geschäft und beschäftigte keine Mitarbeiter. Als Kommanditistin der C. war sie an deren Festkapital i.H.v. 33.603.650 DM mit einem Festkapitalanteil i.H.v. 33.266.050 DM (emsp14;EUR 17.008.661,28) beteiligt. Durch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung der C. auf die B. erfolgende Verschmelzung der L. auf die B. wurde diese zur Komplementärin der C. Alleinige Aktionärin der B. ist die N. mit Sitz in O. Über das Vermögen der B. ist am ... das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Am 18.10.2007 schloss die C. mit der B. einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die C. ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 2 Nr. 1 UmwG auf die B. übertrug. Die Hauptversammlung der B. stimmte am 19.10.2007 und die Gesellschafterversammlung der C. am 29.11.2007 dem Verschmelzungsvertrag zu. Zu diesem Zeitpunkt hielt die B. als Komplementärin der C. ca. 99 % der Anteile an der C., ca. 1 % entfiel auf die Minderheitsgesellschafter als Kommanditisten. Die Antragstellerinnen erklärten auf der Gesellschafterversammlung Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss zur Niederschrift. Die Verschmelzung wurde jeweils am ... in das Handelsregister bei dem AG P. eingetragen und zuletzt am ... bekannt...