Leitsatz (amtlich)
Zu den Auswirkungen eines Beherrschungsvertrages zwischen Vermieterin und Mieterin (beherrschtes Unternehmen) auf Bürgschaften, die ein Gesellschafter der Mieterin ggü. der Vermieterin vor der Beherrschung übernommen hatte.
Normenkette
BGB §§ 242, 535, 765
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 12.07.2002; Aktenzeichen 10 O 344/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 12.7.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 32.318,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.7.2001 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben, die des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 40 %, der Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die gegen sie jeweils gerichtete Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden
Gründe
A. Die Klägerin vermietete im Jahre 1991 an die R-GmbH die Gaststätte F.-platz 8 in O. und gewährte ihr ein Betriebsmitteldarlehen von 100.000 DM. Gesellschafter der R-GmbH waren zu diesem Zeitpunkt die Klägerin zu 51 %, der Beklagte zu 30 % und der frühere Mitgesellschafter S. zu 19 %. Der Beklagte und S., seinerzeit auch gemeinsam Geschäftsführer der R-GmbH, verbürgten sich ggü. der Klägerin selbstschuldnerisch für die beiden vorgenannten Verbindlichkeiten, und zwar mit der Mietbürgschaft i.H.v. 49 % aller aus dem Mietverhältnis entstehenden Forderungen nebst Kosten und Zinsen und mit der Darlehensbürgschaft in Höhe eines Betrages von 49.000 DM nebst Kosten und Zinsen. Im Jahre 1992 erwarb die Klägerin die Geschäftsanteile des Gesellschafters S. hinzu.
Am 4.11.1992 vereinbarte sie mit der R-GmbH in notarieller Form und mit Wirkung ab 1.1.1992 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften einstimmig zustimmten.
Die R-GmbH unterhielt in O., L-str. eine zweite Betriebsstätte. Die Räume hatte sie von der K-Brauerei) gemietet, die ihr ein weiteres Betriebsmitteldarlehen von 150.000 DM gewährte. Am 25.8.1993 verbürgte sich die Klägerin für diese Verbindlichkeiten ggü. der K-Brauerei. Der Beklagte verbürgte sich am 30.8.1993 ggü. der Klägerin für den Fall deren Inanspruchnahme durch die K-Brauerei i.H.v. 50 % (nachfolgend Rückbürgschaft genannt):
Am 27.11.1997 wurde die R-GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Seit dem 11.3.1998 findet die Nachtragsliquidation statt.
Die Klägerin hat den Beklagten erstinstanzlich aus den drei Bürgschaften wie folgt in Anspruch genommen:
I. Mietbürgschaft
01 Mieten 05/95, 07-09/95, 01-10/96 (14 × 6.727,02 DM) 94.178,28 DM
davon 49/100 46.147,35 DM
II. Darlehensbürgschaft
02 Raten 07/95, 08-09/96 (3 × 1.666,67 DM) 5.000,01 DM
III. Rückbürgschaft
03 KFB R-GmbH./. G u.a. nebst Zinsen 8.207,26 DM
04 Mieten, Darlehen 03/96-03/97 (46.000 DM + 70.455,13 DM) 116.455,13 DM
05 Zinsen aus Zeile 04 (1.213. 89 DM + 8.750,43 DM) 9.964,32 DM
34.626,71 DM
davon 50 % 67.313,36 DM
Summe 118.460,71 DM
Eingeklagt (nebst Zinsen) 115.030,26 DM
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Wegen des Beherrschungsvertrags habe die Klägerin ihn, den Beklagten, von der Bürgschaftshaftung freizustellen. Das sei bei Abschluss des Unternehmensvertrags so auch versprochen worden. Der Beklagte hat ferner die Nichterfüllung der verbürgten Verbindlichkeiten bestritten.
Das LG hat den Beklagten nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 58.779,96 EUR (114.962,96 DM) nebst Zinsen unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt und widerklagend von der Klägerin Einsichtnahme in "sämtliche Geschäftsunterlagen" der R-GmbH sowie Auskunft über näher bezeichnete Geschäftsvorgänge der R-GmbH verlangt.
Die Klägerin, die der Widerklageerhebung nicht zustimmt, will die Berufung zurückgewiesen haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
B. Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet. Der Beklagte haftet der Klägerin nur aus der Rückbürgschaft. Insofern und hinsichtlich der berufungserweiternd verfolgten Widerklage auf Rechenschaftslegung und Auskunft bleibt sein Rechtsmittel ohne Erfolg. Er haftet aber nicht aus der Miet- und Darlehensbürgschaft, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Umfange abzuändern und die Klage in diesem Umfange abzuweisen ist.
I. Die Haftung des Beklagten aus den (wirksam) übernommenen Bürgschaften für Miet- und Darlehensverbindlichkeiten der R-GmbH ggü. der Klägerin ist mit dem Abschluss des Beherrschungsvertrags erloschen. Zu dieser Beurteilung kommt der Senat unter Berücksichtigung des im ersten Rechtszu...