Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 24.02.2009; Aktenzeichen 13 O 92/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Februar 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch. Er ist Rechtsnachfolger der Sozietät S. u.a.. Deren Forderungen sind aufgrund Auseinandersetzungsvertrags vom 7. März 2007 auf ihn übergegangen. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. R. GmbH (fortan: Schuldnerin).
Der Produktionsbetrieb der Schuldnerin brannte am 19./20. April 2003 ab. Diese beauftragte die Sozietät des Klägers am 16. Juni 2003 mit der Geltendmachung des Schadens gegenüber der R. AG (künftig: Versicherung), der ca. 4 Millionen € betragen sollte. Aufgrund Eigenantrags der Schuldnerin bestellte das Amtsgericht Duisburg den Beklagten mit Beschluss vom 7. Juli 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeines Verfügungsverbot für die Schuldnerin. Der Kläger hatte dem Insolvenzgericht zuvor mit Schreiben vom 3. Juli 2003 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin angezeigt. Der Beklagte stimmte im Insolvenzeröffnungsverfahren der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Versicherung durch die Sozietät des Klägers zu. Mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 1. August 2003 wurden das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 24. September 2003 beauftragte der Beklagte die Sozietät des Klägers mit der Durchsetzung sämtlicher Ansprüche der Schuldnerin gegen die Versicherung. Hinsichtlich der Vergütung bestand "Einigkeit darüber, dass diese, sofern nicht ohnehin die Kosten durch die Versicherungs-AG zu erstatten sind, gegenüber der Insolvenzmasse nach BRAGO abzurechnen" sei. Beiden Parteien war seit dem Insolvenzeröffnungsverfahren bewusst, dass der geltend zu machende Anspruch gegen die Versicherung der einzige Vermögenswert der Schuldnerin sei. Unstreitig war zunächst auch, dass die Gebühren des Klägers nur dann gezahlt werden könnten, wenn die Versicherungsleistung endgültig zur Masse gezogen werden könnte. Am 2. Oktober 2003 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Schadensaufstellung des Geschäftsführers der Schuldnerin über insgesamt 6,3 Millionen €, in der ein Gebäudeschaden von 1,9 Millionen € und ein Schaden an der Büro- und Geschäftsausstattung von 145.000,00 € enthalten waren. Den Parteien war bekannt, dass das Gebäude nicht im Eigentum der Schuldnerin stand und die einzige Grundpfandrechtsgläubigerin die Versicherungsleistung hinsichtlich des Gebäudes für sich beanspruchte, ferner, dass die sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgrund eines Darlehens sicherungsübereignet war. Im November 2003 beauftragte der Beklagte die Sozietät des Klägers zudem mit der Einleitung zweier selbständiger Beweisverfahren gegen die Versicherung. Der Kläger fertigte mehrere Schriftsatzentwürfe, die er dem Beklagten übersandte, korrespondierte mit der Versicherung, die wegen Verdachts der Brandstiftung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin zu Zahlungen nicht bereit war, und führte diverse Besprechungen mit weiteren Beteiligten durch. Unterdessen zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht am 1. Juni 2004 Masseunzulänglichkeit an.
Ende 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Sache nunmehr selbst bearbeiten wolle und der Kläger Rechnung erteilen könne. Mit einer an die Schuldnerin selbst adressierten Rechnung vom 8. Februar 2005 stellte der Kläger für die Zeit vom 16. Juni 2003 bis 8. Februar 2005 ein Rechtsanwaltshonorar nach einem Gegenstandswert von 6,3 Millionen € in Höhe von insgesamt 35.802,88 € in Rechnung. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2005 mit:
"entsprechend unserer Vereinbarung erfolgt die Begleichung der Gebühren im Zusammenhang mit Ihren dankenswerter Weise erbrachten Leistungen unmittelbar nach Zahlung der Versicherungsleistung.
… Ich gehe davon aus, dass in der ersten Jahreshälfte 2005 eine erste Abschlagszahlung geleistet werden wird. Unmittelbar nach einem ausreichenden Zahlungseingang werde ich Ihre Gebühren zur Anweisung bringen."
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 bat der Kläger den Beklagten um Ausgleich seiner Gebühren, falls die Versicherung schon geleistet habe. Am 13. September 2005 genehmigte die Gläubigerversammlung einen bereits abgeschlossenen Zahlungsvergleich mit der Versicherung. Die Versicherung zahlte im September 2005 insgesamt 760.000,00 € an den Beklagten aus. Dieser leitete 435.000,00 € an die Grundpfandrechtsgläubigerin weiter. Mit Schreiben vom 20. Nov...