Leitsatz (amtlich)
1. Die Bundesnetzagentur ist zum Erlass materieller (Ausschluss-) Regelungen für die "Zulassung zur Teilnahme am Kapazitätszuweisungsverfahren" ermächtigt. Ermächtigungsgrundlage sind §§ 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 EnWG.
2. Die Behörde kann die Aufgabe der Zuweisung von Anschlusskapazität nur mit Hilfe einer weitreichenden Einschätzungsprärogative erfüllen, sei es im Rahmen eines Beurteilungsspielraums oder eines Ermessens.
3. Der Ausschluss einer clusterübergreifenden Netzanbindung folgt der gesetzlichen Vorgabe des § 17a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EnWG, wonach der Bundesfachplan Offshore die Anlagen festlegt, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind.
Normenkette
EnWG § 17a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 13.08.2014; Aktenzeichen BK6-13-001) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.10.2014 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.08.2014, Az. BK6-13-001, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Offshore-Windpark A ist in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Nordsee geplant. Der Standort des Projektes liegt ca. 115 km nördlich von ... und ca. 120 km nordwestlich von ... Das Vorhaben-Gebiet des A bildet nach dem aktuellen Bundesfachplan-Offshore gemeinsam mit den Vorhabengebieten der beiden OWPs Bund C das Cluster 10. Das Projekt ist auf einer Fläche von ca. 65 km2 geplant und soll 83 Windenergieanlagen und die Umspannplattform aufnehmen.
Das Projekt A verfügt über die öffentlich-rechtliche Zulassung und die 1. BSH-Freigabe zum Vollzug der Genehmigung. Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 9.11.2007 bei dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die Errichtung und den Betrieb des Windparks beantragt. Nach Ergänzung der Unterlagen vom 11.11.2007 wurde der Antrag mit Schreiben des BSH vom 13.7.2007 als ordnungsgemäßer Antrag gemäß § 5 SeeAnlV bewertet. Mit Schreiben vom 14.1.2008 reichte die Beschwerdeführerin überarbeitete Antragsunterlagen ein und reduzierte die Anzahl der geplanten Windenergieanlagen von 110 auf 88. Mit Schreiben vom 9.9.2009 überreichte die Beschwerdeführerin eine Änderung des Flächenzuschnitts und eine Reduzierung der Anlagen auf 83 Windenergieanlagen. Die Antragsunterlagen (Stand Oktober 2009, Umweltverträglichkeitsstudie mit Stand September 2009 sowie Gutachten und Risikoanalyse mit Stand Oktober 2009) wurden am 1.4.2010 an Behörden, Stellen und Verbände zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Der Erörterungstermin wurde am 14.2.2012 bekannt gemacht und vom BSH durchgeführt. Mit Schreiben vom 4.9.2012 reichte die Beschwerdeführerin überarbeitete Unterlagen für die erste Freigabe ein. Im Nachgang zum Erörterungstermin überreichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.9.2012 und 26.10.2012 ergänzende Antragsunterlagen. Die Wasser-und Schifffahrtsdirektion Nord erteilte die nach § 6 SeeAnlV erforderliche Zustimmung.
Der Antrag wurde am 12.6.2013 genehmigt. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen. Nr. 23 der Nebenbestimmungen regelt:
"Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31.12.2019 mit den Bauarbeiten für die Installation der Anlagen begonnen wird ...
Die spätere Aufnahme von zusätzlichen Meilensteinen in Bezug auf die Verfügbarkeit des Netzanschlusses unter Berücksichtigung der sich aus den Regelungen des EnWG in Verbindung mit dem Offshore-Netzentwicklungsplan ergebenden Pflichten wird vorbehalten."
Die erste Freigabe (Vollzug der Genehmigung) für den Windpark wurde am 31.10.2013 durch das BSH erteilt.
Von März 2008 bis Februar 2010 wurden entsprechend der Vorgaben des BSHStandarduntersuchungskonzepts - StUK, 3. Auflage, BSH 2007 die zweijährigen Basisuntersuchungen der Meeresumwelt durchgeführt. Nach dem Standard des BSH über die "Konstruktive Ausführung von Offshore-Windenergieanlagen" (Standard Konstruktion 12.6.2007) wurde eine so genannte Design-Basis erstellt. Im Jahr 2009 wurde eine technische Risikoanalyse erstellt. Die Baugrundhauptuntersuchung mit einem Aufwand von ... EUR wurde im Juli 2013 beauftragt. 2013/2014 fanden 88 Erkundungen statt. Parallel dazu liefen Laborversuche der Bodenproben. Am 5.7.2010 wurde eine so genannte Feed-Study gestartet, eine umfassende Marktanalyse inklusive Umsetzungskonzept. Für die Entwicklung des Projekts wurden von 2008 bis Oktober 2014 ... EUR interne Kosten und ... EUR externe Kosten, zusammen ca ... EUR, aufgewandt.
Am 23.7.2013 eröffnete die Bundesnetzagentur ein Festlegungsverfahren zur "Bestimmung eines Verfahrens zur Zuweisung von Anbindungskapazitäten". U.a. wurden so genannte Eckpunkte mit Regelungsentwürfen für ein Versteigerungs- und Zuweisungsverfahren veröffentlicht. Mit Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 13.8.2014 - BK 6-13-001 - ...