Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 O 126/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.03.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise im Kostenpunkt und soweit abgeändert, wie die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr durch die Ankündigung
b) "Ihr 'direkter Draht' zur Chefredaktion
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Rechtsdienstleistungen für Dritte durch ihre Mitarbeiter anzubieten und/oder zu erbringen, solange sie nicht in das Register der zugelassenen Rechtsdienstleister eingetragen ist oder es sich nicht um eine erlaubte, unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 RDG handelt
wie nachstehend wiedergegeben:
((Abbildungen))
Im Umfang der Abänderung wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert wird, sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A) Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit diesem hat das Landgericht eine negative Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen durch die Ankündigungen
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b) "Ihr 'direkter Draht' zur Chefredaktion
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Rechtsdienstleistungen für Dritte durch ihre Mitarbeiter anzubieten und/oder zu erbringen, solange sie nicht in das Register der zugelassenen Rechtsdienstleister eingetragen ist oder es sich nicht um eine erlaubte, unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 RDG handelt wie im Tenor wiedergegeben sowie an die Beklagte 250,00 Euro zu zahlen.
Dagegen wendet sich die Klägerin nur hinsichtlich ihrer Verurteilung, die unter b) angeführte Ankündigung zu unterlassen, mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
Die Klägerin meint, jedenfalls die Ankündigung unter der Überschrift "Ihr direkter Draht zur Chefredaktion" stelle bei Betrachtung im Gesamtkontext nicht das Angebot von Rechtsdienstleistungen dar. Zu berücksichtigen sei, dass sich ihr Angebot an Gewerbetreibende richte, die im Rahmen eines Abonnements ersichtlich nicht auch noch mit einer Art "Flatrate" für Rechtsberatung rechneten. Es gehe bei dem direkten Draht um journalistische Informationsgewinnung. Hinsichtlich einer Rechtsberatung verweise sie stets an von ihr empfohlene Rechtsanwälte. Dies sei der Ankündigung auch zu entnehmen. Im Übrigen fehle es hinsichtlich der Erbringung von Rechtsdienstleistungen an einer Verletzungshandlung.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B) Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg, denn der unter b) des angefochtenen Urteils titulierte Anspruch steht der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu. Dass die Klägerin tatsächlich Rechtsdienstleistungen erbracht hat, ist nicht dargelegt. In der streitigen Textpassage ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auch kein (irreführendes) Angebot von Rechtsdienstleistungen zu sehen.
Nicht in Streit steht zu Recht die Berechtigung der Beklagten, Ansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 3 RDG geltend zu machen. Die Beklagte ist als berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseld...