Leitsatz (amtlich)
Eine Konnexität i.S.d. § 273 BGB zwischen verschiedenen Werkverträgen ist nicht bereits dann gegeben, wenn ein Bauträger einen Subunternehmer mehrfach mit der Durchführung von Werkleistungen beauftragt hat. Eine laufende Vertragsbeziehung zwischen Bauträger und Subunternehmer bei verschiedenen Bauvorhaben kann nicht ohne weiteres einer laufenden Geschäftsverbindung im Handelsverkehr gleich gesetzt werden.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen 12 O 41/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.6.2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Beklagte erteilte dem Kläger in den vergangenen 6 Jahren diverse Aufträge für Bodenbelagsarbeiten in unterschiedlichen Objekten in K.. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Restwerklohn für folgende Aufträge und Abrechnungen:
1. Auftrag vom 2.9.2003, Objekt K. Straße, Wohnung Nr. 1, Rechnung vom 15.10.2003: 3.902,22 EUR,
2. Auftrag vom 21.5.2003, Objekt S. Weg, Dr. K., Rechnung vom 7.7.2003: 724,28 EUR (Restwerklohn),
3. Auftrag Oktober 2003, Rechnung vom 13.10.2003: 526,52 EUR,
4. Auftrag vom 10.9.2003, Objekt C.-straße 19, Wohnung 6, Rechnung vom 24.10.2003: 5.695,48 EUR
(Abschlagsrechnung) und 655,40 EUR (Schlussrechnung vom 21.11.2003),
5. Auftrag vom 21.10.2003, W.-straße 43, Rechnung vom 6.11.2003: 155,73 EUR,
6. Objekt C.-straße 19, Wohnung 3 und 4, Rechnungen vom 17.9.2003: 250,87 EUR
und 186,32 EUR (Restwerklohn),
7. Auftrag vom 24.7.2003, C.-straße 19, Wohung Nr. 1, Rechnung vom 20.10.2003: 544,90 EUR,
insgesamt 12.642,22 EUR.
Die Höhe des Restwerklohnes ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.642,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.902,22 EUR seit dem 18.11.2003, aus 724,78 EUR seit dem 9.8.2003, aus 526,52 EUR seit dem 16.11.2003, aus 544,90 EUR seit dem 23.11.2003, aus 5.695,48 EUR seit dem 27.11.2003, aus 155,73 EUR seit dem 11.12.2003, aus 250,87 EUR seit dem 20.12.2003, aus 186,32 EUR seit dem 20.12.2003 und aus 655,40 EUR seit dem 25.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel von Arbeiten, die die Klägerin für sie an anderen Objekten in K. durchgeführt hat, berufen. Hierzu hat sie behauptet:
1. Der Parkettfußboden in der Wohnung Nr. 3, K. Straße sei an der Oberfläche (67,17 qm) mit Blasen übersät. Zur Mängelbeseitigung sei erforderlich, den Fußboden komplett neu abzuschleifen und neu zu versiegeln, was einen Kostenaufwand von zumindest 5.000 EUR erfordere.
2. Der Parkettfußboden in der Wohnung Nr. 2, K. Straße wölbe sich im Wohnzimmer an verschiedenen Stellen auf. Zur fachgerechten Mängelbeseitigung sei es erforderlich, den gesamten Fußboden (50 qm) auszubauen und neu zu verlegen, was einen Kostenaufwand von 7.000 EUR erfordere.
3. An dem Objekt K., K.-Straße 252-256 sei der Parkettfußboden um mindestens 5 mm zu hoch eingebaut. Die Kosten einer Mängelbeseitigung durch Abschleifen würden mindestens 1.500 EUR betragen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, ihr stünde in Höhe der Mängelbeseitigungskosten ein Zurückbehaltungsrecht in dreifacher Höhe zu. Dieses könne sie auch ggü. den Werklohnforderungen aus den anderen Objekten geltend machen. Zwischen den Parteien bestehe seit 6 Jahren eine ständige Geschäftsbeziehung, sie lasse seit dieser Zeit im Rahmen ihrer Bauvorhaben sämtliche auszuführenden Bodenbeläge von der Klägerin durchführen.
Das LG hat der Klage - ausgenommen des geforderten Zinszeitpunktes aus der Rechnung vom 24.10.2003 - stattgegeben.
Es hat mit Urt. v. 15.6.2004 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.642,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.902,22 EUR seit dem 18.11.2003, aus 724,78 EUR seit dem 9.8.2003, aus 526,52 EUR seit dem 16.11.2003, aus 5.695,48 EUR seit dem 11.12.2003, aus 155,73 EUR seit dem 11.12.2003, aus 250,87 EUR seit dem 20.12.2003, aus 186,32 EUR seit dem 20.12.2003, aus 544,90 EUR seit dem 23.11.2003 und aus 655,40 EUR seit dem 25.12.2003 zu zahlen.
Zur Begründung hat das LG hinsichtlich der Zinszeitpunkte ausgeführt, die Beklagte sei entweder durch Mahnung oder entsprechend § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Zahlungsverzug geraten. Hinsichtlich der Abschlagsrechnung vom 24.10.2003 sei der Schuldnerverzug jedoch nicht bereits zum 27.11.2003, sondern erst aufgrund der Mahnung vom 2.12.2003 am 11.12.2003 eingetreten.
Der Beklagten stehe ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 641 Abs. 3 BGB nicht zu, da der geltend gemachte Nachbesserungsanspruch nicht aus ein und demselben Vertrag stamme.
Auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach den §§ 273, 274 BGB stehe der Beklagten nicht zu, da ein konnexer Zusammenhang zwischen den Bauvorhaben, aus denen der Kläger Restwerklohnansprüche geltend macht und denen, auf die sich die Beklagte wegen Mängelansprüche beruft, nicht bes...