Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 21.09.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. September 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verurteilt, die Verfügungsklägerin nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen der Verfügungsbeklagten zu 1) mit Ausnahme derjenigen, die auf der Messe geschriebenen und angebahnten Aufträge über die Dentaldepots der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft zu verrechnen und abzuwickeln, zu der am 03.11.2007 in den Messehallen Berlin stattfindenden Messe B. 2007 zuzulassen und dieser einen Standplatz zuzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) wird verurteilt, die Verfügungsklägerin nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Ausnahme derjenigen, die auf der Messe geschriebenen und angebahnten Aufträge über die Dentaldepots der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft zu verrechnen und abzuwickeln, zu der am 10.11.2007 in den Messehallen Frankfurt stattfindenden Messe I. M. 2007 zuzulassen und dieser einen Standplatz zuzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte zu 3) wird verurteilt, die Verfügungsklägerin nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen der Verfügungsbeklagten zu 3) mit Ausnahme derjenigen, die auf der Messe geschriebenen und angebahnten Aufträge über die Dentaldepots der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft zu verrechnen und abzuwickeln, zu der am 13.10.2007 in den Messehallen München stattfindenden Messe F. B. 2007 zuzulassen und dieser einen Standplatz zuzuweisen.
Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin begehrt die Zulassung zu von den Verfügungsbeklagten veranstalteten Messen auf dem Gebiet der Dentalprodukte.
Die Verfügungsklägerin ist - wie sie behauptet - die deutsche Vertriebsgesellschaft der italienischen Firma M. S.p.A., die insbesondere dentalchirurgische Instrumente und Produkte für die Kariesprophylaxe herstellt. Die Verfügungsbeklagten sind zum Zwecke der Veranstaltung von Fachmessen gegründete Arbeitsgemeinschaften von Dental-Depots, die ihrerseits als Großhändler Produkte und Dienstleistungen im Dentalbereich vertreiben.
Die Verfügungsbeklagte zu 1. veranstaltet die Dentalmesse "B. 2007" in Berlin, die Verfügungsbeklagte zu 2. die Dentalmesse "I. M. 2007" in Frankfurt und die Verfügungsbeklagte zu 3. die Dentalmesse "F. B. 2007" in München.
Die Verfügungsbeklagten haben die der Verfügungsklägerin bereits erteilten Zulassungen zu den Messen mit der Begründung widerrufen, die Verfügungsklägerin vertreibe - was unstreitig ist - ihre Produkte nicht mehr über die Dental-Depots und erfülle damit eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung nicht.
Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, das Differenzierungskriterium des Vertriebsweges sei kartellrechtlich unzulässig. Im Übrigen benachteiligten die Verfügungsbeklagten sie unzulässig, da sie - was ebenfalls unstreitig ist - andere, ihre Produkte (nur) direkt vertreibenden Aussteller gleichwohl zuließen.
Den Antrag der Verfügungsklägerin, den Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, sie zu den drei vorstehend genannten Messen zuzulassen und ihr einen Standplatz zuzuweisen, hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 21. September 2007 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Verfügungsklägerin ist zu den streitgegenständlichen Dentalmessen in Berlin, Frankfurt und München nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen der Verfügungsbeklagten mit Ausnahme des Erfordernisses, die auf der jeweiligen Messe geschriebenen oder angebahnten Aufträge über die veranstaltenden Dentaldepots abzuwickeln, zuzulassen und ihr jeweils einen Messestand zuzuweisen.
A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
1.
Die (objektive) Klagehäufung ist gem. § 60 ZPO zulässig, da die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche geltend macht. Bei einer Mehrheit von gleichartigen Lebenssachverhalten genügt für eine zulässige Klagehäufung ein auf Beklagtenseite bestehender innerer Zusammenhang (Vollkommer in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 60 RdNr. 7). Auch wenn vorliegend das Begehren der Verfügungsklägerin, zu den Dentalmessen in Berlin, Frankfurt und München zugelassen zu werden, prozessual selbständige Streitgegenstände bildet, liegt ein derartiger innerer Zusammenhang in der einheitlichen Messeanmeldung und der durch die Fa. C. zeitgleich und mit der gleichen Begründung erlassenen Widerrufe aller drei Messezulassungen.
2.
Die Verfügungsklägerin macht auch ein eigenes Recht geltend. S...