Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 10.02.2017 teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 7781,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist freiberuflicher Architekt. Er nimmt die Beklagte als seine Versicherungsmaklerin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, die ihm, beginnend ab dem 01.08.2004, eine sogenannte Unitallrisk-Police vermittelte. In dieser Versicherung war ab dem 01.01.2005 auch eine Berufshaftpflichtversicherung enthalten. Risikoträger war die Z. Versicherung AG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 18.12.2009 (Anlage K1 im Anlagenband Kläger bzw. Bl. 110 ff. GA) sowie die in Auszügen vorgelegten AVB (Anlage K24 im Anlagenband Kläger bzw. Bl. 107 f. GA) verwiesen. Ab dem 01.01.2012 wurde das Risiko zum H. umgedeckt. Vor der Beauftragung der Beklagten war der Kläger - ohne Vermittlung durch die Beklagte - bei der V. Allgemeine Versicherung AG betriebshaftpflichtversichert. Wegen der Einzelheiten dieser Versicherung wird auf den Versicherungsschein sowie die zugrunde liegenden AVB (Bl. 97 ff. GA) verwiesen. Der Beklagten war diese Versicherung im Rahmen der Umdeckung zum 01.01.2005 bekannt.
Der Kläger war im Jahr 2004 mit der Planung und Überwachung eines Dachausbaus eines Wohnhauses in E. im Rahmen der Leistungsphasen 5-8 beauftragt. Die Arbeiten wurden in diesem Jahr ausgeführt, die Schlussrechnung wurde 2005 gestellt.
Im Jahr 2009 erhielt der Kläger ein Schreiben seines damaligen Auftraggebers B. vom 27.12.2009 (Anlage K2 im Anlagenband Kläger; unzutreffend mit 27.02.2009 datiert), mit dem ihm ein Schreiben von B. an den Handwerker W. vom gleichen Tag übersandt wurde, der im Jahr 2004 die Arbeit durchgeführt hatte. In dem Schreiben teilte B. dem Kläger mit, dass es erneut zu Feuchtigkeitsproblemen gekommen sei, nachdem W. schon einmal einige Fugen abgedichtet hatte, und bat ihn mitzuteilen, ob er an einem gemeinsamen Gespräch mit W. teilnehmen könne, da die Ursachenfindung für die Feuchtigkeit nicht einfach sein dürfte. Wegen des genauen Wortlauts der beiden Schreiben wird auf die Anlage K2 im Anlagenband Kläger verwiesen. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Nachdem W. im weiteren Verlauf in Insolvenz gefallen war, wurde der Kläger deswegen mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2012 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.175,47 Euro in Anspruch genommen (Anlage K3 im Anlagenband Kläger). Der Kläger wies den Anspruch zurück und wurde in der Folge mit Klageschrift vom 12.10.2012 (Anlage K4 im Anlagenband Kläger) vor dem Landgericht Essen verklagt (17 O 274/12). Die Parteien schlossen am 16.05.2014 einen Vergleich, wonach sich der Kläger zur Zahlung von 6 000 Euro verpflichtete (Sitzungsprotokoll, Anlage K5 im Anlagenband Kläger).
Am 03.02.2012 meldete der Kläger seine Inanspruchnahme telefonisch der Beklagten. Diese übersandte ihm ein Schadenanzeigeformular, das der Kläger am 07.02.2012 erhielt und am 20.02.2012 an die Beklagte zurückschickte (Anlage K7 im Anlagenband Kläger), nachdem er zunächst mehrfach telefonisch und sodann mit Schreiben vom 09.02.2012 (Anlage K9 im Anlagenband Kläger) versucht hatte, eine lesbare Fassung eines dem Anwaltsschreiben vom 01.02.2012 beigefügten Sachverständigengutachtens zu erhalten; dieses ging am 15.02.2012 beim Kläger ein. Mit Schreiben vom 23.02.2012 bestätigte die Beklagte den Eingang und teilte mit, dass die Schadenunterlagen an den Versicherer mit der Bitte um Bearbeitung weitergeleitet worden seien (Anlage K8 im Anlagenband Kläger). Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte die Beklagte eine Neuschadenmeldung an die Z. Insurance plc (Bl. 31 GA). Diese bat den Kläger mit E-Mail vom 12.03.2012, den Schaden bei der VHV zu melden (Bl. 32 GA). Mit Schreiben vom 14.03.2012 übersandte die Beklagte die Schadenanzeige dann an die V. und bat darum, ihr die Schadennummer und den Sachbearbeiter mitzuteilen und den künftigen Schriftwechsel in Kopie an sie unter Angabe der internen Schadennummer der Beklagten zu übersenden (Bl. 33 GA).
Mit Schreiben vom 24.04.2012 (Bl. 34 GA) und 24.05.2012 (Anlage K10 im Anlagenband Kläger) lehnte die V. indes jegliche Deckung ab, da aufgrund Fristablaufs von fünf Jahren seit Vertragsende kein Versicherungsschutz bestehe. Auch nachdem der Kläger die V. mit Schreiben vom 17.01.2013 (Anlage K11 im Anlagenband Kläger) über die zwischenzeitliche Klageerhebung unterrichtet hatte, blieb diese mit Schreiben vom 18.01.2013 und 02.04.2013 bei ihrer Deckungsablehnung (Anlagen K12 und K14 im Anlagenband Kläger). In der Folge verklagte der Kläger die VHV Allgemeine Versicherung AG vor dem Landgericht Essen auf Gewährung von ...