Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Kontierers aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 StBerG wird auf die Urteile des Senats vom 20.4.2004 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.4.2004, GI 2005, 45) und des BGH (BGH v. 14.4.2005 - IX ZR 109/04, MDR 2005, 987 = BGHReport 2005, 1186 = GI 2005, 177) verwiesen.
2. Der Kontierer verletzt seine Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis und verstößt auch gegen § 5 StBerG, wenn er entgegen § 7 der Berufsordnung der Steuerberater als freier Mitarbeiter eines Steuerberaters tätig wird und mit dessen Einverständnis z.B. Steuererklärungen anfertigt, Abschlussbuchungen vornimmt, Einsprüche gegen Steuerbescheide einlegt und mit dem Finanzamt über die Aufhebung von Steuerbescheiden und die Aussetzung ihrer Vollziehung korrespondiert. Ihn entlastet nicht, dass er diese Tätigkeiten nach Absprache mit dem Steuerberater ausübt, vereinbarungsgemäß dessen Briefpapier benutzt und darauf mit dem Zusatz "im Auftrag" unterschreibt. Allein sein Hinweis ggü. dem Mandanten, er habe die Steuerberatungsprüfung noch nicht abgelegt, daher dürfe er gewisse Tätigkeiten nicht eigenverantwortlich, sondern nur unter der "Obhut" eines Steuerberaters ausführen, ist noch keine ausreichende Aufklärung des Mandanten, die seine Haftung entfallen ließe.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 25.07.2003; Aktenzeichen 3 O 6/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.7.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.805,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Das LG hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen.
I. Der Kläger hat dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.).
1. Ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, wie es Voraussetzung für einen Anspruch aus culpa in contrahendo ist, bestand deshalb, weil der Beklagte mit dem Abschluss eines auf steuerliche Beratung gerichteten Vertrages seine Befugnisse als Kontierer überschritt und dies zur Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG führte. Diese Haftungsfolge der Unwirksamkeit des Beratungsvertrages hat der BGH in seinem Revisionsurteil vom 14.4.2005 (BGH v. 14.4.2005 - IX ZR 109/04, MDR 2005, 987 = BGHReport 2005, 1186) dargestellt.
Dass die Tätigkeit des Beklagten so, wie sie der Kläger vorträgt, gegen § 5 StBerG verstieß, ist bereits im Urteil des Senats vom 20.4.2004 und im Revisionsurteil des BGH vom 14.4.2005 ausgeführt. Die nunmehr durchgeführte Beweisaufnahme hat diesen Vortrag des Klägers in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bestätigt.
Der Beklagte war nach seiner eigenen Einlassung und nach der Aussage des Zeugen K., des von ihm hinzugezogenen Steuerberaters, der alleinige Ansprechpartner des Klägers in allen, die steuerliche Beratung betreffenden Angelegenheiten, auch soweit diese über den Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG hinausgingen. Es war der Beklagte, der die Steuererklärungen des Klägers ebenso anfertigte wie die Abschlussbuchungen für den Betrieb des Klägers. Die Aufgabe des Steuerberaters K bestand allein darin, diese vorbereiteten Erklärungen "abzunicken", wie der Beklagte ausgeführt hat. Unmittelbaren Kontakt, wie er für eine steuerliche Beratung typisch und im Zusammenhang mit Nachfragen zur Ausräumung von Unklarheiten zuweilen unerlässlich ist, hatte der Kläger nur zum Beklagten, nicht zum Zeugen K. Dieser hat zwar anfänglich ausgesagt, telefonischen und gelegentlich auch persönlichen Kontakt mit dem Kläger gehabt zu haben, dies aber sogleich dahin eingeschränkt, dass er seine Arbeit "aufgrund der Unterlagen" gemacht habe. Später, wiederholt befragt, hat der Zeuge K. dagegen eingeräumt, den Kläger das erste und einzige Mal anlässlich der Betriebsprüfung, also unmittelbar vor der Mandatsbeendigung, gesehen zu haben. Unterlagen, die der Kläger für sein "Abnicken" der Arbeit des Beklagten benötigte, bekam er nach seiner Aussage ausschließlich vom Beklagten. Bei Unklarheiten, die sich hieraus ergaben, leitete der Zeuge K. die Unterlagen mit entsprechenden Anmerkungen an den Beklagten zurück. Die weitere Abwicklung lag dann in der Hand des Beklagten. Persönlich fragte der Zeuge K. nie bei dem Kläger nach.
Bereits diese Handhabung zeigt, dass die steuerliche Beratung letztlich von dem Beklagten vorgenommen wurde. Daran ändert nichts, dass er die von ihm vorbereiteten Unterlagen noch an den ...