Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.04.2002; Aktenzeichen 91 O 62/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.4.2002 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Köln wie folgt abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, 30.987,75 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.4.2001 an die Klägerin zu zahlen.
2. Es wird – soweit in der Vergangenheit verdiente Provisionen nicht bereits vom Urteilsausspruch zu 1. erfasst sind – festgestellt, dass die Beklagte auf der Grundlage und während des Bestehens des zwischen den Parteien geschlossenen I.-Agenturvertrages vom 15.12.1993, und zwar bis zum 31.12.2001, verpflichtet ist, an die Klägerin Provisionen für die Vermittlung von Flügen auch von den variablen Landegebühren zu zahlen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden zu 9/10 der Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 52.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 600 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können durch Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.
Tatbestand
Die Klägerin bildet eine Kooperation mehrerer Reisebürounternehmen. Sie schloss mit der I. (I.), die hierbei namens und in Vollmacht ihrer Mitglieder handelte, den sog. Passage-Agenturvertrag vom 15.12.1993 ab („p.s.a.a.” Anl. LD 1). Die Beklagte ist Mitglied der I. Sie setzte die Höhe der von der Klägerin – wie von anderen Reisevermittlern – durch den Verkauf von Flugscheinen verdienten Provisionen im Einklang mit den Bestimmungen des I.-Agenturvertrages in der Vergangenheit durch einseitige Leistungsbestimmung fest. Die Provision betrug hiernach 9 % vom Ticketpreis. Als Ticketpreis wurde der (reine) Flugpreis nebst dem sog. variablen (d.h. von der Anzahl der beförderten Passagiere abhängigen) Landeentgelt (auch Passagiergebühr genannt) behandelt. Das variable Landeentgelt wird durch die Flughafenbetreiber (zusätzlich neben einer fixen und nutzlastabhängigen Landegebühr) von den Fluggesellschaften erhoben.
Nachdem die Beklagte in Folge einseitiger Leistungsbestimmung seit April 1996 Provisionen an Flugreisevermittler, so auch an die Klägerin, unter Ausschluss der variablen Landeentgelte nur noch von den reinen Flugpreisen zahlte, verurteilte der Senat die Beklagte auf Klage der Klägerin – und zwar auf der Grundlage des bisherigen und ungekündigten I.-Agenturvertrages – zur Zahlung einbehaltener und auf die variablen Landeentgelte entfallender Provisionen (Anl. LD 3: Urt. v. 28.8.1998 – U (Kart) 7/98 = 91 O 156/96 LG Köln; rechtskräftig nach Nichtannahme der Revision der Beklagten durch Beschl. des BGH v. 29.3.2000 – VIII ZR 338/98, siehe Anl. LD 4). Die der Klägerin zugesprochene Zahlung (teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht) betraf den Abrechnungszeitraum von April 1996 bis einschließlich Mai 1997.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht von der Beklagten abermals Zahlung rückständiger Provisionen aus der Vermittlung von Flugreisen, da die Beklagte die variablen Landegebühren weiterhin nicht verprovisionierte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte richtete unter dem 18.12.1996 Folgendes als „Änderungskündigung des Passageagenturvertrages” bezeichnetes Schreiben an die als Flugreisevermittler tätigen Reisebüros (Anl. LD 5):
„mit Bezug auf Paragraph 13 (Termination) der I.-Resolution 824, P.S.A.A, beenden wir hiermit den zwischen de D. L. Aktiengesellschaft und Ihrem Unternehmen geschlossenen Agenturvertrag zum 30.4.1997.
Gleichzeitig bieten wir Ihnen mit Wirkung vom 1.5.1997 den Abschluss eines neuen Agenturvertrages zu den nachfolgend genannten Bedingungen an:
1) Die geltende Verkaufsprovision für rein innerdeutsche Beförderung beträgt 5 %.
2) Die variablen Landegebühren (P.S.C.) werden nicht verprovisioniert.
3) Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert ….”
Die Beklagte verschob den Wirkungszeitpunkt dieser Kündigung später auf den 1.7.1997. Die Klägerin und die Zedenten nahmen das mit der Änderungskündigung unterbreitete Angebot auf Neuabschluss eines Agenturvertrages zu den im Schreiben der Beklagten vom 18.12.1996 genannten Bedingungen an.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Streichung der variablen Landegebühren als Provisionsberechnungsgrundlage gem. Punkt 2) des Schreibens der Beklagten vom 18.12.1996 geltend gemacht. In rechtlicher Hinsicht hat sie sich darauf berufen,
- die Beklagte missbrauche in der Form eines Ausbeutungsmissbrauchs durch ein Diktat der Bedingungen für die Berechnung der Vermittlungsprovision (die variablen Landeentgelte fallen als Grundlage für die Berechnung einer P...