Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.08.2008) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.08.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.591,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das weiter gehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger, der ein Dentalbüro betreibt, erbrachte für den Beklagten, einen Zahnarzt, umfangreiche zahntechnische Arbeiten in Bezug auf verschiedene Patienten des Beklagten. Seine Leistungen rechnete er mit Rechnungen aus Juli bis November 2007 entsprechend der Auflistung K1 zur Klageschrift ab. Nach Verrechnung durch den Beklagten gezahlter 15.532,86 € macht er noch eine Restvergütung in Höhe von insgesamt 27.591,66 € geltend. Dieser Betrag nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stellt zusätzlich zu der begehrten Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € ebenfalls nebst Rechtshängigkeitszinsen die Klageforderung dar.
Der Kläger hat behauptet, seine Arbeiten seien mängelfrei gewesen. Der Beklagte habe auch dementsprechend Mängel gerügt.
Der Beklagte ist dem Klagebegehren in vollem Umfang entgegengetreten. Er hat behauptet, mit dem Kläger vereinbart zu haben, dass dieser die Verantwortung und ausdrückliche Haftung für alle Mängel des von ihm zu liefernden Zahnersatzes unter vollständiger Freistellung des Beklagten von Ansprüchen der Patienten übernehme. Nach einer Anhäufung von Reklamationen von Patienten habe es im Nachgang zu einer Besprechung, die am 13.01.2007 stattgefunden habe, ein Telefonat am 20.01.2007 zwischen dem Kläger und einen für den Beklagten als Unternehmensberater tätigen Herrn B... gegeben. Anlässlich dieses Gesprächs habe der Kläger sein Einverständnis mit einer Verrechnung von Gegenforderungen des Beklagten, die aus mangelhaften Leistungen des Klägers resultieren, gegen die Forderung des Klägers erklärt.
Im Übrigen hat der Beklagte behauptet, dass bei etlichen Patienten die Leistungen des Klägers mangelhaft gewesen seien, so dass umfangreiche Nachbesserungsarbeiten teils auch Neufertigungen angefallen seien. Insoweit hat der Beklagte die Aufrechnung mit ihm angeblich entstandenen Gegenforderungen erklärt und sich im Weiteren auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, lediglich im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten hat es auf einen niedrigeren als den beantragten Zinssatz erkannt. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Sich nach dem Werkvertragsrecht richtende Vergütungsansprüche des Klägers für die Herstellung der Zahnprothesen seien fällig. Unstreitig habe der Beklagte die Arbeiten des Klägers den Patienten jeweils eingesetzt und sie damit als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung in schlüssiger Weise abgenommen.
Die Werklohnforderung des Klägers sei nicht in Höhe von 25.000 € im Wege der von dem Beklagten behaupteten Verrechnung teilweise erloschen. Eine derartige Vereinbarung habe der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere ergebe sich aus dem Vorbringen des Beklagten zu dem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Zeugen B... eine dahingehende Einigung nicht.
Der Beklagte habe auch nicht wirksam die Aufrechnung mit angeblichen Gewährleistungsansprüchen wegen fehlerhafter Leistungen des Klägers erklärt. Mangelbedingte Zahlungsansprüche habe er nicht schlüssig dargelegt. Soweit er im Hinblick auf die Leistungen für den Patienten H... einen Anspruch in Höhe von 546,06 € für die Kosten des Labors "Zahntechnik R..." bzw. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.925 € und 5.075 € geltend gemacht hat, fehle es zum einen an den Voraussetzungen des § 634 Nr. 3 und 4 BGB, zum anderen mangele es im Hinblick auf einen in Betracht kommenden Anspruch auf Ersatz angeblicher Aufwendungen gemäß § 637 BGB an der Darlegung der erforderlichen Frist zur Nacherfüllung.
Auch im Hinblick auf die Patientin W... bestünden keine Gegenansprüche des Beklagten. Das Vorbringen des Beklagten, die Patientin habe das Einbringen des Zahnersatzes verweigert, stehe der Vergütung des Klägers nicht entgegen. Auch stehe dem Beklagten kein aufrechenba...