Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 09.04.2015) |
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 9.4.2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten vorliegend im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und des Weiteren in einem beim LG Köln anhängig gemachten Hauptsacheverfahren (Az. 31 O [Kart] 448/14) über die Wirksamkeit verbandsrechtlicher Disziplinarmaßnahmen.
Der Verfügungsbeklagte (X.) ist ein Verband von Bridge-Vereinen, die sich der Pflege und Förderung des Bridgesports im Bundesgebiet widmen. Er ist Mitglied des Weltdachverbands Z. (Z.) und gemäß seiner Satzung zuständig u.a. für die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe.
Die Verfügungskläger sind Amateur-Bridgespieler und Mitglieder in dem beklagten Verband beigetretenen Bridgevereinen. Im September 2013 nahmen sie für die deutsche Seniorenmannschaft an der von der Z. auf C. veranstalteten Bridge-Weltmeisterschaft teil, bei der das deutsche Team den Weltmeistertitel gewann.
Wegen des gegen sie erhobenen Vorwurfs, während des Weltmeisterschaftsfinals 2013 durch Hustenzeichen regelwidrig Spielinformationen ausgetauscht zu haben, wurden die Verfügungskläger am 23.3.2014 durch die Disciplinary Commission der Z., bestätigt am 16.7.2014 durch das Appeal Tribunal der Z., von der Teilnahme an von der Z. zukünftig organisierten Meisterschaften und Wettbewerben ausgeschlossen; wegen desselben Vorwurfs wurde das deutsche Team vom Executive Council der Z. im Oktober 2014 von der Weltmeisterschaft 2013 nachträglich disqualifiziert.
Wegen derselben Vorwürfe führte das bei dem Verfügungsbeklagten eingerichtete Schieds- und Disziplinargericht (SDG) ein verbandseigenes Disziplinarverfahren gegen die Verfügungskläger durch. Mit Urteil vom 4.10.2014 (Anl. Ast 2 zur Antragsschrift vom 21.10.2014 = GA 12 ff.) belegte das SDG die Verfügungskläger nach näherer Maßgabe der genannten Entscheidung - soweit vorliegend von Interesse - mit Verboten, (1) gemeinsam und auch jeweils einzeln an Bridge-Turnieren auf nationaler Ebene im Sinne von § 2 Nrn. 1-5 der Turnierordnung des Verfügungsbeklagten (vgl. Anl. Ast 16 zum Schriftsatz der Verfügungskläger v. 6.1.2015 = GA 125 ff.) teilzunehmen, (2) sich bei X.-Mitgliedsvereinen oder X.-Regionalverbänden als Gastspieler zulassen zu lassen und (3) Ämter und Funktionen im X. oder in dessen Regionalverbänden auszuüben.
Die Verfügungskläger haben bei dem LG beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Verfügung die vorbezeichneten Verbote im Sinne des Urteils des SDG vom 4.10.2014 bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Verfügungskläger unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens an ihrem erstinstanzlichen Verfügungsbegehren in vollem Umfang mit der Maßgabe festhalten, dass die verhängten Verbote bis zur "abschließenden" Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt werden. Hilfsweise begehren die Verfügungskläger ihre Zulassung zu den Qualifikationswettkämpfen des X. für die Seniorennationalmannschaft 2016 (vgl. Schriftsatz v. 12.10.2015). Der Verfügungsbeklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und möchte die Berufung der Verfügungskläger zurückgewiesen wissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Verfügungskläger hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG den von den Verfügungsklägern begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Freilich scheitert das Begehren der Verfügungskläger schon an dem Fehlen eines Verfügungsgrundes.
1. Mit ihrem auf Außervollzugsetzen der mit dem streitbefangenen Urteil des SDG des Verfügungsbeklagten verhängten Sperren und Verbote gerichteten Begehren streben die Verfügungskläger - wie das LG zutreffend erkannt hat - den Erlass einer Leistungsverfügung an. Daran ändert von vornherein nichts, dass die beantragten Anordnungen nur "bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache" gelten sollen. Den Verfügungsklägern geht es in dem vorliegenden Verfügungsverfahren - wie sie selbst vortragen - der Sache nach ganz offensichtlich (und vor allem) darum, ab sofort wieder ohne Einschränkungen an allen Bridge-Turnieren im Sinne der Turnierordnung des Verfügungsbeklagten teilnehmen zu dürfen. Ihr Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz ist damit über eine bloße Sicherung der späteren Durchsetzung von Rechtsansprüchen hinaus auf die vorübergehende und unumkehrbare Gewährung einer Rechtsposition gerichtet, die im Wesentlichen die Rechte umfasst, die ihnen im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache auf Grund - dann endg...