Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.03.2007) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. März 2007 verkündete Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird unter Abweisung auch der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1. waren Tochtergesellschaften des Mannesmann-Konzerns. Die Klägerin führte in dem Konzern das auf eine längere Tradition zurückgehende Geschäft mit der Herstellung von Röhren. Die Beklagte zu 1. wurde 1997 gegründet, um die Aktivitäten des Mannesmann-Konzerns im Bereich der Kunststofftechnik zusammenzufassen. Mit der Auflösung des Mannesmann-Konzerns nach dessen Übernahme durch V. im Jahre 2000 wurden die Klägerin und die Beklagte zu 1. verkauft. Die Klägerin sieht sich nach Auflösung des Mannesmann-Konzerns aufgrund ihrer älteren Rechte allein als befugt an, den Namen "Mannesmann" als Unternehmenskennzeichen zu führen und möchte mit der Klage erreichen, dass entsprechendes den Beklagten untersagt wird. Daneben begehrt sie Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche zudem auch auf die Marken, die sie mit Vereinbarung vom 7.10.2002 (Anlage L 8) und Nachtrag vom 22.12.2003 (Anlage L 14) von der V. AG, wie die frühere Konzernmutter jetzt heißt, erworben hatte. Es handelt sich, soweit als Klagegrundlage von Bedeutung, um die Wortmarken "Mannesmann", wie aus den Anlagen L 9 bis L 13 und L 15 ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 143 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die in erster Instanz allein gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin "Salzgitter Mannesmann" und derjenigen der Beklagten zu 1. "Mannesmann Plastics Machinery" bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auch Ansprüche aus § 15 Abs. 3 MarkenG seien nicht gegeben. Zudem - so das Landgericht weiter - benutze die Beklagte zu 1. die Bezeichnung nicht unbefugt, wie sich aus dem Aktienkaufvertrag vom 14.4.2000 ergebe. Schließlich seien sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1. als ehemalige Tochtergesellschaften des Mannesmann-Konzerns nach dessen Auflösung hinsichtlich der Fortführung ihrer Firmen in gleicher Weise berechtigt.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie hat die Klage im Berufungsverfahren auf die Beklagte zu 2. erweitert. Wie sich in zweiter Instanz nämlich ergeben hat, wurde die Beklagte zu 2. im Zuge einer noch nicht vollständig abgeschlossenen Umstrukturierung des Konzerns auf Seiten der Beklagten gegründet. Danach soll die Beklagte zu 1. im Konzern die operative Tätigkeit unter der Firma K.-M. GmbH übernehmen. Ihre bisherige Funktion als Holding soll der neu gegründeten Beklagten zu 2. übertragen werden. Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Senatstermin ist die geplante Umfirmierung der Beklagten zu 1. noch nicht vollzogen. Die Beklagte zu 2. ist nach der ausdrücklichen Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten im Senatstermin mit der Klageerweiterung einverstanden.
In der Sache begründet die Klägerin die Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags damit, ihr stehe aufgrund ihrer längeren Tradition innerhalb des Mannesmann-Konzerns gegenüber der erst Ende 1997 gegründeten Beklagten zu 1. das bessere Recht an dem Namen "Mannesmann" zu. Zwar habe die Beklagte zu 1. während der kurzen, nur etwa zwei Jahre dauernden gemeinsamen Konzernzugehörigkeit ihrerseits die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Mannesmann" gehabt. Nach dem Ausscheiden beider Gesellschaften aus dem Konzern und dessen Auflösung komme es indes wieder allein auf die Priorität an, die ihr das bessere Recht verleihe. Die Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beklagten zu 1. stünden dem nicht entgegen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Verwechslungsgefahr verneint. Außerdem ergäben sich die geltend gemachten Ansprüche auch aus den von ihr erworbenen Marken des früheren Mannesmann-Konzerns.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
die Beklagte zu 1. zu verurteilen,
a)
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, sich zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnung "mannesmann plastics machinery" zu bedienen,
b)
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1. a) seit April 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe