Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen vom 14.11.2006) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichs Mönchengladbach abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.449,18 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 6.5.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin beabsichtigte den Erwerb eines Grundstücks B. Straße, Flurstück 316, D.-P. Sie wollte auf dem Gelände Wohnhäuser errichten. Sie beauftragte den Beklagten, unter Stellung einer Bauvoranfrage die bauliche Nutzung des Grundstücks zu klären (vgl. das Schreiben des Beklagten v. 14.10.1997, Bl. 68 GA). Für das zu bebauende Gelände bestand kein Bebauungsplan. Unter dem 17.2.1998 fragte der Beklagte zur Vorbereitung der Planung bei dem Stadtentwässerungsamt der Stadt D. die Einzelheiten zur Anbindung der Abwasserentsorgung ab. Mit Datum vom 1.4.1998 nahm die Behörde unter Beifügung eines Lageplans, auf dem ein Mischwasserkanal, jedoch unvermasst, eingezeichnet war, Stellung (Bl. 15 ff. GA). Der Beklagte erstellte sodann unter Übernahme des Lageplans eine Planung zur Bebauung des Grundstücks mit 22 Reihenhäusern und zwei Mehrfamilienhäusern (Bl. 10 ff. GA). Diese Pläne wurden mit Datum vom 28.4.1998 zur Bescheidung der Voranfrage bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt D. eingereicht. Mit Schreiben vom 5.6.1998 teilte das Stadtplanungsamt der Stadt D. mit, dass die Antragsunterlagen der Korrektur bedürften (Anl. B 7). Es erfolgten Planungsänderungen, u.a. der Verzicht auf eines der ursprünglich vorgesehenen zwei Mehrfamilienhäuser. Der Verzicht auf das Mehrfamilienhaus erfolgte, um eine Überbauung des Mischwasserkanals zu vermeiden. Die mehrfach geänderte Planung reichte der Beklagte unter dem 27.7.1998 bei der Stadt D. ein (Anl. B 8, Planindex E Anl. B 4). Daraufhin wurde unter dem 10.9.1998 ein positiver Vorbescheid erteilt (Anl. B 9). Bereits im Rahmen der Bearbeitung der Bauvoranfrage erfolgte zur Fertigung eines Lageplans Anfang 1998 die Beauftragung eines Vermessungsingenieurs, mit dem der Beklagte sich abstimmte. Auf dem vom Vermessungsingenieur abgezeichneten Plan vom 15.7.1999 findet sich der Hinweis:
"Etwaige unterirdische Versorgungsleitungen auf dem Baugrundstück sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen." (Anl. B 12)
Die Voranfrage beinhaltet noch nicht die Beantragung von Baugenehmigungen für die zu erstellenden Häuser. Die Klägerin schloss vielmehr einen Generalunternehmervertrag mit einer N. S. Bau GmbH, mit der diese zur Schlüsselfertigstellung der 22 Reihenhäuser verpflichtet wurde. Der Vertrag beinhaltete auch die Erstellung der Genehmigungsplanung für diese Häuser. Der Beklagte war insofern nur noch mit der "Objektsteuerung" und "Oberleitung" betraut (Bl. 64 GA). Die Bauarbeiten wurden von dem Generalunternehmer unter Mitwirkung dessen Planungsingenieuren durchgeführt. Am 8.11.1999 wurde auf Veranlassung der Stadtentwässerung Dresden der Kanal eingemessen (vgl. Absteckriss vom 8.12.99, Anl. B 13). Ausweislich des Bautagebuchs erfolgte am 9.12.1999 die Betonierung der Fundamente. Da die dabei bewirkte Teilüberbauung des Kanals unzulässig war, musste das Fundament eines Hauses entfernt werden. Die Stadt D. stimmte einer punktuellen Überbauung des bestehenden Kanals zu, dieser war jedoch von Belastungen freizuhalten (vgl. Gesprächsprotokoll v. 8.12.1999, Anl. B 13). Das die Überbauung verursachende Haus Nr. 22 wurde sodann in Pfahlgründungsbauweise errichtet, was zu Mehrkosten geführt hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte für diese Mehrkosten. Sie hat behauptet, bei Hinweis darauf, dass der Abwasserkanal unvermasst eingetragen worden sei und daher die Realisierung der Planung fraglich sei, wäre es möglich gewesen, durch Verschiebung der geplanten Hausreihe die aufwendigere Pfahlgründung zu vermeiden. Sie hat behauptet, soweit bei der Verschiebung eine Garage nicht zu errichten gewesen wäre, wäre ihr ein Gewinn i.H.v. rd. 1.000 EUR entgangen. Die Klägerin behauptet, die Mehrkosten infolge der unzureichende Planung des Beklagten lägen bei 22.449,18 EUR. Wegen der Einzelheiten ihrer Schadensberechnung wird auf die Klageschrift vom 30.7.2002 (Bl. 7 ff. GA) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.449,18 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 6.5.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, er habe seine vertraglichen Pflichten mängelfrei erfüllt. Dabei sei davon auszugehen, dass die Best...