Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 1 O 265/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.11.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.896,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2012 sowie weitere 703,80 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die klagende Steuerberaterin begehrt Zahlung restlicher Vergütung für Steuerberaterleistungen. Das betrifft in erster Linie Buchführungstätigkeiten der Klägerin für das beklagte Bauunternehmen im Jahre 2011. Grundlage für die abgerechnete Tätigkeit der Klägerin ist der "Steuerberatungs-Vertrag" der Parteien vom 29.12.2008 (Anlage AF 1a, Bl. 29 ff. GA) mit der Honorarvereinbarung vom 29.12.2009 (richtig 2008, Anlage AF 1b, Bl. 35 ff. GA). Die Beklagte wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen ihre Zahlungspflicht. Sie macht insbesondere geltend, für die Finanzbuchführung sei der abgerechnete Gebührensatz von 3,5/10 überhöht. Im Übrigen macht sie geltend, die Berechnung einer Anlagenbuchführung sei nicht gerechtfertigt, weil die zugrundeliegenden und abgerechneten Arbeiten der Klägerin nicht als Anlagenbuchführung zu bezeichnen seien; jedenfalls sei die Vergütung insoweit unzutreffend berechnet. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Gegenansprüchen auf, die sie aus Überzahlungen auf Rechnungen der Klägerin, auch der vorangegangenen Jahre herleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 722 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise in Höhe von 17.116,89 EUR zuzüglich Nebenforderungen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die Beklagte meint, der vom Landgericht beauftragte Sachverständige sei als "Nur-Steuerberater" zur Beantwortung der Beweisfragen nicht geeignet gewesen. Es hätte ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beauftragt werden müssen. Die Qualifikation des Sachverständigen als Steuerberater reiche nicht aus; im Übrigen habe er ein wirtschaftliches Eigeninteresse an gerichtlichen Entscheidungen in Honorarfragen. Außerdem habe er einen Teil seiner Ausführungen im schriftlichen Gutachten mit allgemeinen Aussagen zur Anlagenbuchführung von der Internetseite des A... abgeschrieben, ohne dies kenntlich zu machen. Im Übrigen meint die Beklagte, die Honorarvereinbarung sei nicht wirksam, weil sie unzutreffend überschrieben sei.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Berechtigung eines Teils der Rechnungen. Hinsichtlich der Finanzbuchführung macht die Beklagte weiter geltend, die Klägerin habe nicht in vollem Umfang eine Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege abrechnen dürfen. Sie habe auch nicht eine 3,5/10 anstatt einer 3/10-Gebühr berechnen dürfen. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 127 habe das Landgericht den vollen Betrag schon deshalb nicht zusprechen dürfen, weil die Klägerin in den abgerechneten Monaten November und Dezember 2011 die Arbeiten nicht vollständig erbracht habe. Der Vertrag sehe hierzu nämlich in Abweichung von § 12 Abs. 4 StBVV eine Abrechnung nach dem Umfang der bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit vor. Die Rechnung Nr. 128 sei nicht berechtigt, weil die Klägerin die dort abgerechneten Arbeiten der Klägerin keine Anlagenbuchführung darstellten. Jedenfalls treffe der Gegenstandswert nicht zu. Im Übrigen sei zu einigen weiteren Rechnungen die Begründung des Landgerichts nicht ausreichend, zum Teil akzeptiert die Beklagte einzelne vom Landgericht der Klägerin zuerkannte Rechnungsbeträge. Die Beklagte rechnet schließlich - soweit sie Einwendungen im Übrigen erhebt hilfsweise - mit Gegenansprüchen auf Rückzahlung von angeblichen Überzahlungen ihrerseits wegen des angeblich geringer zu berechnenden Vergütungsanspruchs der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2011 auf.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, die Berufung sei mangels hinreichender Begründung unzulässig, und verteidigt in der Sache das angefochtene Urteil. Sie meint insbesondere, der Sachverständige sei qualifiziert und zutreffend ausgewählt worden. Die Vergütungsvereinbarung sei wirksam. Der Sachverständige habe auch zutreffend festg...