Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 39 O 69/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 2018 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 39 O 69/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob und - wenn ja - in welcher Höhe der Klägerin ein Handelsvertreterausgleichanspruch aus § 89 b HGB gegenüber der Beklagten zusteht.
Die Klägerin war auf Grundlage eines im Jahr 2002 geschlossenen Agenturvertrages nebst Nachträgen ab dem 1. Juni 2002 als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig. Sie führte die seit dem Jahr 1968 bestehende "Generalagentur" des Herrn A... fort, indem ihr die Versicherungsbestände zum Zwecke der Betreuung und des weiteren Ausbaus der Kundenbeziehung übertragen wurden. Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von je 50 % und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin waren Herr B... sowie dessen Ehefrau, Frau C..., die zugleich Tochter des A... ist. Beide waren langjährige Mitarbeiter in der "Generalagentur" und wünschten, die "Generalagentur" in der Rechtsform einer GmbH fortzuführen. Die Beklagte wollte keinen Handelsvertretervertrag mit einer GmbH abschließen, deren Gesellschafter und/oder Geschäftsführerin künftig beliebig würden ausgewechselt werden können; nach Vorstellung der Beklagten sollte das Vertragsverhältnis ungeachtet der Rechtsform als GmbH an die sie betreibenden Personen - Frau C... und Herrn B... - gebunden sein.
Ab dem Jahr 2012 begann die Klägerin die Geschäftspraxis der Beklagten zu monieren und Abrechnungsfehler zu beanstanden.
Am 5. April 2017 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, dass C... mit Wirkung zum 7. April 2017 als Geschäftsführerin ausscheidet. Mit notariellem Vertrag vom 7. April 2017 übertrug Frau C... ihre Geschäftsanteile ohne Gegenleistung auf ihren Ehemann, Herrn B..., den jetzigen Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der im Jahr 2002 geschlossene Agenturvertrag mit dem Ausscheiden von Frau C... endete.
Am 10. April 2017 wurde Frau C... von der Industrie- und Handelskammer die Erlaubnis erteilt, als Versicherungsmaklerin tätig zu sein. Die Postanschrift für deren Maklerbüro stimmt mit der Postanschrift der Klägerin überein.
Am 21. April 2017 fand ein Gespräch zwischen dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und Vertretern der Beklagten statt, in deren Verlauf die Beklagte die Übersendung eines Entwurfs eines neuen Agenturvertrages mit der Klägerin zusagte. Der übersandte Entwurf war - aus Sicht der Klägerin - ungünstiger als der im Jahr 2002 geschlossene Agenturvertrag, woraufhin sie mit Schreiben vom 27. April 2017 erklärte, dass auf Basis dieses Entwurfes eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich sei. Daraufhin übertrug die Beklagte die Versicherungsbestände der Klägerin auf einen früheren Angestellten der Klägerin, Herrn D.... Die Klägerin wurde in der Folgezeit ausweislich ihrer Homepage als Versicherungs- und Finanzmakler tätig; Frau C... fungierte als Assistentin der Geschäftsleitung, die Herr B... innehat. Es kam zur Abwanderung von Kunden; die Klägerin betreut als Makler Kunden der Beklagten, wodurch sich der Versicherungsbestand des Nachfolgers D... verkleinerte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Ausgleichsanspruch gemäß Ziffer 7 des Nachtrages Nr. 4 in Verbindung mit § 89 b HGB zu, weil dieser gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen sei. Der Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien sei durch den Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß Ziffer 6 lit. d) des Nachtrages Nr. 4 beendet worden. Die Herbeiführung der auflösenden Bedingung durch das Ausscheiden von Frau C... stehe einer Eigenkündigung der Klägerin gleich. Bei Eigenkündigungen des Handelsvertreters und gleich zu behandelnden Beendigungstatbeständen sei der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter keinen begründeten Anlass zur Beendigung des Handelsvertretervertrages gehabt habe. Daran fehle es mit der Folge, dass der Ausgleichsanspruch entfalle. Dieses Ergebnis sei auch geboten, weil die Klägerin aufgrund der von ihr gewählten Form der Vertragsbeendigung der Beklagten jegliche Möglichkeit genommen habe, ihre Kundenbeziehung während einer im Fall einer ordentlichen Kü...