Normenkette
BGB § 328 Abs. 1, §§ 415, 415 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 08.01.2008; Aktenzeichen 3 O 325/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Kleve vom 08.01.2008 (3 O 325/07) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn H...-M... S.... Die Beklagte ist die Ehefrau des Schuldners.
Der Schuldner war Alleineigentümer zweier Wohnungen in R..., I... 65 a/b. Die Finanzierung erfolgte u.a. über die V... N... eG. Mit Kaufvertrag vom 30.08.2001 verkaufte der Schuldner die vorgenannten Wohnungen an die Beklagte. Diese sollte den Kaufpreis von 450.000 DM u.a. durch die Übernahme der Verbindlichkeiten des Schuldners bei der V... N... eG erbringen. Die V... N... eG genehmigte die Schuldübernahme nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Genehmigung ins Leere gegangen sei, weil sich der Freistellungsanspruch bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe. Dieser Zahlungsanspruch ist Gegenstand des Rechtsstreits.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff.1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 65.826,98 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen entsprechenden Anspruch aus dem notariellen Kaufvertrag vom 30.08.2001. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.07.2006 habe sich der ursprünglich bestehende Freistellungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung in voller Höhe der zu tilgenden Schuld umgewandelt. Die Folge, dass der Gläubiger des Anspruchs, von dem der Schuldner zu befreien sei, aufgrund der Insolvenz nur eine Forderung auf die Insolvenzquote habe, während der Befreiungsschuldner den vollen Betrag an die Insolvenzmasse zahlen müssen, sei hinzunehmen. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht durch die Erklärungen der V... vom 14.08.2007 und 30.10.2007 erloschen. Die Genehmigungsfähigkeit der Schuldübernahme nach § 415 BGB setze u.a. voraus, dass die Übernahmevereinbarung als Genehmigungsgegenstand fortbestehe. Gerade dies sei jedoch vorliegend nicht mehr der Fall. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe sich der Befreiungsanspruch dauerhaft in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und so eine Inhaltsänderung erfahren. Ließe man zu, dass die Drittgläubigerin durch Genehmigung der Schuldübernahme nach Insolvenzeröffnung den in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Befreiungsanspruch einseitig durch nachträgliche Genehmigung entfallen lassen könnte, würde man ihr die Rechtsstellung einer Absonderungsberechtigten einräumen, welche ihr gesetzlich nicht zukomme.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass sich der durch die Schuldübernahmeerklärung begründete Freistellungsanspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe. Aufgrund der Genehmigung der Schuldübernahme durch die V... sei die ursprüngliche Verfügung über die Forderung der V... nachträglich wirksam geworden. Damit sei der Befreiungsanspruch erfüllt. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zu entnehmen, dass eine Genehmigung noch nach Insolvenzeröffnung erteilt werden könne. Auch der vom Bundesgerichtshof dargelegte Sinn und Zweck der Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch stehe der Fortdauer der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen. Aufgrund der Belastung mit der Forderung des Drittgläubigers solle dem Insolvenzverwalter ein direkter Zahlungsanspruch zustehen, um eine zügige und vereinfachte Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Durch die Rückwirkung der Genehmigung würden der Anspruch des Drittgläubigers und der Befreiungsanspruch des Insolvenzschuldners indes von Beginn an aus der Insolvenzmasse herausgelöst. Die Inanspruchnahme des Gemeinschuldners werde dadurch abgewendet.
Im Übrigen sei eine Inanspruchnahme des Übernahmeschuldners ausgeschlossen, wenn er zusätzlich auch gegenüber dem Drittgläubiger unmittelbar zur Leistung verpflichtet sei. Andernfalls wäre der Insolvenzmasse gegenüber zur Zahlung verpflichtet und gleichzeitig bliebe er gegenüber dem Drittgläubiger jedenfalls insoweit zur Leistung verpflichtet, als dieser mit seiner Forderung im Insolvenzverfahren ausfalle. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts hätte die Beklagte die Klagesumme an den Kläger zu entrichten und der Drittgläubiger könne sich hinsichtli...