Normenkette
ZPO §§ 287, 529, 531 Abs. 2, § 540 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 5 Nr. 2, §§ 33, 68; GmbHG § 19 Abs. 2, 5, 5 Alt. 2; BGB § 249
Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 20.02.2006; Aktenzeichen 2 O 249/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.2.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft wegen fehlerhafter Buchungen bzw. unterlassener Beratung auf Ersatz der Stammeinlagen in Anspruch, die er auf Grund des Urteils des LG Kleve vom 12.12.2003 (8 O 156/02, bestätigt durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.10.2004, I-15 U 9/04) an den Insolvenzverwalter der H S GmbH (im folgenden GmbH) zu zahlen hat. Der Insolvenzverwalter ist jetzt sein Streithelfer, der wegen der streitgegenständlichen Regressansprüche unter dem 31.1.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Köln erwirkt hat.
Die Verurteilung des Klägers(= Beklagter im Vorprozess) zur Zahlung von Stammeinlagen beruht auf Bareinlageverpflichtungen, die er bei Gründung der GmbH durch Gesellschaftsvertrag vom 9.8.1973 in Höhe von 2.400 DM und bei Erhöhungen des ursprünglichen Stammkapitals von 20.000 DM durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 3.7.1985 um 80.000 DM und vom 21.11.1995 um weitere 300.000 DM übernommen
hatte. Das OLG Düsseldorf hat im Vorprozess die Verurteilung des Klägers damit begründet, dass die Bareinzahlung von 2.400 DM nicht bewiesen und die Einlageforderungen der GmbH von 80.000 DM und 300.000 DM weder durch Bareinzahlung noch durch Aufrechnung der GmbH erloschen seien.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird wegen des vorliegenden Prozesses auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Regressklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Hinsichtlich des Teilbetrages von 2.400 DM habe die beklagte Steuerberatungsgesellschaft ihre Pflichten als Buchhalterin verletzt, weil sie es unterlassen habe, die Einzahlung ordnungsgemäß in der Buchhaltung zu dokumentierenden, bzw. für den Fall, dass die Nachweisführung im Zeitpunkt der Einzahlung versäumt wurde, den Kläger darauf hinzuweisen, dass kein ordnungsgemäßer Nachweis für die Bareinzahlung vorliege.
Hinsichtlich der Teilbeträge von 80.000 DM und 300.000 DM habe die Beklagte nicht nur ihre Dokumentationspflicht verletzt, sondern es auch pflichtwidrig unterlassen den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Aufrechnung gegen Einlageforderungen der GmbH eine sehr riskante Vorgehensweise sei, und - falls die GmbH sich für die Aufrechnung entscheidet - geprüft werden müsse, unter welchen Voraussetzungen diese Aufrechnung möglicherweise als verdeckte Sacheinlage gewertet wird und unzulässig ist. Der Beklagten hätte bekannt sein müssen, dass die Einbringung des Stammkapitals einer GmbH strengen Regeln unterliege. Entsprechende Prüfungen und Beratungen durch Steuerberater stellten keine unzulässige Rechtsberatung dar.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt begründet:
Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzungen in den Jahren 1973, 1985 und 1995 werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG habe schon mit der Entstehung der angeblichen Ansprüche in den Jahren 1973, 1985 und 1995, spätestens mit den umstrittenen Buchungen bzw. dem Verlust von Nachweisen über etwaige Zahlungen begonnen.
In der Sache könne ihr, der Beklagten, der Schaden hinsichtlich des Teilbetrages von 2.400 DM schon deshalb nicht angelastet werden, weil sie im Zeitpunkt der Gründung der GmbH noch nicht existiert habe; sie sei erst durch Gesellschaftsvertrag vom 30.3./2.5.1983 mit Wirkung zum 1.4.1983 gegründet worden. Die Entscheidung des Landgerichts sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger nirgends geltend gemacht habe, dass sie eine etwaige Dokumentationspflicht verletzt hätte. Tatsächlich sei eine etwaige Bareinzahlung des Klägers ordnungsgemäß verbucht worden. Die Verurteilung des Klägers auf Zahlung der Stammeinlage beruhe allein darauf, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den Beweis der Bareinzahlung zu führen. Hierfür sei sie nicht verantwortlich, denn es sei nicht Pflicht des Steuerberaters, die Belege des Mandanten für die Dauer von 30 Jahren aufzubewahren. Im übrigen habe sie bei den jährlichen Bilanzbesprechungen mehrfach darauf hingewiesen, dass der Anspruch der GmbH auf Zahlung der Stammeinlage erst ...