Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.02.2003) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.400 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 23. Januar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahnarztes Dr. M.-D. (im Folgenden: Schuldner).
Der Schuldner stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur beklagten Bank. Bereits am 29. September 1975 hatte er ihr, ergänzt durch Erklärung vom 14. September 1994, alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die für ihn zuständige K. V. sicherungshalber abgetreten (GA 17, 74). Durch Kündigung vom 13. Februar 2002 stellte die Beklagte ihre Kredite in Höhe von 347.355,55 EUR fällig (GA 16).
In den ersten beiden Monaten nach Insolvenzeröffnung zahlte die K.-V. 30.102,26 EUR auf das Girokonto des Schuldners bei der Beklagten (GA 19 - 22), die das Geld unter Berufung auf § 114 Abs. 1 InsO für sich in Anspruch nahm.
Das Landgericht hat dem Kläger einen Erstattungsanspruch in dieser Höhe zugebilligt, weil die Sicherungsabtretung nicht über die Insolvenzeröffnung hinauswirke. Bezüge aus einem Dienstverhältnis i.S. von § 114 Abs. 1 InsO seien typischerweise die Vergütungsansprüche von Arbeitern und Angestellten oder die Besoldung der Beamten. Anders als im Falle der §§ 850 bis 850 k ZPO sei eine über den Wortlaut hinausreichende Auslegung abzulehnen, da der Gesetzgeber nur die Privilegierung von Menschen am unteren Ende der sozialstrukturellen Skala gewollt habe, um ihnen durch die Abtretung oder Verpfändung ihrer Einkünfte eine Kreditaufnahme zu ermöglichen. Freiberufler, zu denen auch Kassenzahnärzte gehörten, seien darauf nicht in gleichem Maße angewiesen.
Dagegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandt. Der Senat hat das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Ansprüche des Schuldners gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung seien vor Insolvenzeröffnung wirksam an die Beklagte abgetreten worden. § 114 Abs. 1 InsO, der der Erweiterung der Insolvenzmasse diene, sei weit aus-zulegen und erfasse auch die hier fraglichen Ansprüche; denn es handele sich um Vergütungen für Dienstleistungen, welche die Existenzgrundlage des Schuldners bildete.
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 11. Mai 2006 - IX 247/03 (veröffentlicht in NJW 2006, 2485) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den Senat zurückverwiesen. Nach dem Revisionsurteil steht der Abtretung der Vergütungsansprüche des Schuldners an die Beklagte § 91 Abs. 1 InsO insoweit entgegen, als die zu vergütende ärztliche Leistung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erbracht war. Ein Anderes folge nicht aus § 114 Abs. 1 InsO, da die Vergütungsansprüche eines Kassenarztes keine Forderungen auf "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" i.S. des § 114 Abs. 1 InsO darstellten. Deshalb bedürfe der Feststellung, wann die Forderungen des Schuldners gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung entstanden seien, die Grundlage der von den Parteien jeweils für sich beanspruchten Überweisungen waren.
Mit Blick darauf macht die Beklagte geltend, dass der Anspruch auf die am 24. Januar 2002 und am 25. Februar 2002 (GA 17, 21) überwiesenen Beträge in Höhe von 4.354,34 EUR, 8.243,78 EUR und 1.561,08 EUR - unstreitig - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Durch die ebenfalls am 25. Februar 2002 (GA 21) überwiesenen 2.543,06 EUR seien - gleichfalls unstreitig - zahnärztliche Leistungen honoriert worden, die der Schuldner im Januar 2002 erbracht habe. Ihr sei es nicht möglich zu differenzieren, welche Leistungen vor oder nach Insolvenzeröffnung ausgeführt worden seien. Angesichts der Tatsache, dass das Insolvenzver-fahren erst Ende Januar 2002 eröffnet worden sei, müsse sich der überwiegende Teil der Zahlung auf zuvor erbrachte Leistungen beziehen. Die Überweisungen vom 20. Februar und 20. März 2002 (GA 20, 22) in Höhe von jeweils 6.700 EUR bezögen sich - wiederum unstreitig - auf Zeiträume nach Insolvenzeröffnung.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.
Er nimmt die für Januar 2002 erfolgte Überweisung von 2.543,06 EUR insgesamt für sich in Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus ungerechtfertigte...