Normenkette
GmbHG § 16 Abs. 3, §§ 19, 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 n.F., Abs. 5 n.F., Abs. 5 S. 2 n.F., §§ 30-31; EGGmbHG § 3 Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; BGB §§ 195, § 199 ff., § 204 Abs. 1 Nr. 14; ZPO § 167
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 25.04.2008; Aktenzeichen 4 O 372/07) |
Tenor
Die Berufung der Streithelferin der Beklagten gegen das am 25. April 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin der Beklagten hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten sowie ihrer Streithelferin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 25. August 2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen der K..... Verwaltungs GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte, die mit Kaufvertrag vom 11. Dezember 2003 von dem einzigen (Gründungs-) Gesellschafter und zugleich (bis Ende August 2002, Bl. 130 GA) alleinigem Geschäftsführer der Schuldnerin S-W dessen Geschäftsanteil übernommen hat, auf Einzahlung des Stammkapitals von 25.000 € in Anspruch.
Nach § 3 Abs. 3 der Satzung der Schuldnerin vom 8. März 2002 war die Stammeinlage von 25.000 € in Geld zu erbringen und unverzüglich einzuzahlen. S-W veranlasste am 21. März 2002 eine Überweisung von 25.000 € auf das Geschäftskonto der Schuldnerin. Am 14. Juni 2002 überwies die Schuldnerin einen Betrag von 24.000 € auf das Konto, von dem aus die vorgenannte Überweisung von 25.000 € erfolgte. Die als Anl. K 7 (Bl. 64 GA) zur Akte gereichte Druckausgabe dieser Überweisung weist als Empfänger der Überweisung vom 14. Juni 2002 die K..-P... GmbH & Co. KG aus, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls S-W war, und als Verwendungszweck "UMB.GEM. DARLEHENSVERTRAG".
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen, wegen der zur Verurteilung der Beklagten führenden Erwägungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Der geltendgemachte Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage in Höhe von 25.000 € ergebe sich aus § 16 Abs. 3 i. V. m. § 19 GmbHG. Die Zahlung von 25.000 € habe die Stammeinlage nicht erbracht, da S-W in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter der Schuldnerin einen Betrag in ähnlicher Größenordnung wieder an den Einzahler habe zurückfließen lassen, so dass der Umgehungstatbestand des förmlichen Hin- und Herzahlens gegeben sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Streithelferin der Beklagten. Sie vertritt die Ansicht, durch die Einzahlung von 25.000 € am 21.März 2002 sei die satzungsmäßige Einlage wirksam erbracht worden, weil dieser Betrag der Gesellschaft von diesem Moment an uneingeschränkt zur freien Verfügung gestanden habe. Ein Umgehungstatbestand in Form einer verdeckten Sacheinlage liege nicht vor. Allein der Rückfluss eines Geldbetrages auf ein dem Gesellschafter zuzuordnendes Konto begründe noch nicht die Vermutung dafür, dass diesem ein wechselseitiges Geschäft zu Grunde gelegen hat. Erfolge die Zahlung, ohne dass dieser eine weiter gehende Gesellschaftsverbindlichkeit zu Grunde gelegen hätte, handele es sich insofern um eine bloße Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen. Auf ein hier nicht gegebenes Umsatzgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter komme es nur dann nicht an, wenn die Rückzahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einlageleistung erfolge. Die Rückzahlung habe dann keinen darüber hinausgehenden Rechtsgrund, sondern stelle lediglich eine Scheinzahlung dar. Erforderlich sei dann allerdings, dass Zahlung und Rückzahlung unmittelbar, das heißt noch am selben Tag bzw. innerhalb weniger Tage, nach neuester Rechtsprechen des Bundesgerichtshofs allenfalls von knapp einem Monat, erfolgen müsse. Die hier gegebene Frist zwischen Einzahlung und Rückfluss von ca. zweieinhalb Monaten erfülle die Fallgruppe der Scheinzahlung nicht. Der von der Rechtsprechung bei einer verdeckten Sacheinlage akzeptierte 6-Monats-Zeitraum sei nicht auf die Fälle des Hin- und Herzahlens außerhalb der Thematik der verdeckten Sacheinlage übertragbar. Ein etwaiger Anspruch nach §§ 30, 31 GmbHG sei verjährt. Zudem könne dieser Anspruch auch nicht gegen den Rechtsnachfolger des betroffenen Gesellschafters geltend gemacht werden.
Die Streithelferin der Beklagten beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, so weit durch das angefochtene Urteil mehr als 24.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2007 tituliert sind, beantragt der Kläger,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, aus dem als Anl. K 8 (Bl. 231 GA) überreichten ...