Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtskraft eines Urteils tritt mit dem Erlass des Nichtannahmebeschlusses des BGH gemäss § 554b ZPO a.F. ein. Mit dem Erlass des Beschlusses kann dieser nicht mehr geändert werden, ein Rechtsmittel hiergegen gibt es nicht. Auf den Zeitpunkt der Zustellung oder formlosen Mitteilung des Beschlusses kommt es für den Eintritt der Rechtskraft nicht an.
2. Der Nichtannahmebeschluss nach § 554b ZPO a.F. ist – wie andere nicht verkündete Beschlüsse – erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb heraustritt.
Normenkette
ZPO a.F. § 215 Abs. 2 a.F., § 554b
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 2a O 123/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.2.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 2a des LG Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 32.000 Euro abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 in Anspruch. Nachdem das LG Düsseldorf über einen Teil des Anspruchs bereits rechtskräftig entschieden hat, ist zwischen den Parteien noch ein Betrag von knapp 403.465 Euro streitig.
Zur Begründung ihres Anspruchs hat die Klägerin vorgetragen, Gegenstand der Beratung des Beklagten gegenüber der Klägerin seien u.a. Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus dem Erwerb der M.K. GmbH gewesen, die sie gem. Unternehmenskaufvertrag vom 19.11.1992 (Anlage P1 zur Klageschrift) erworben habe. Der Beklagte sei hinsichtlich aller streitgegenständlichen Sachverhalte mandatiert worden. Trotz Drängens der Klägerin während der langen Verhandlungen über die Gewährleistungsrechte habe der Beklagte nicht Klage zur Unterbrechung der Verjährung erhoben. Er sei vielmehr untätig geblieben und habe die falsche Rechtsansicht geäußert, eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin drohe nicht. Die später von den Nachfolgern des Beklagten als Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobene Klage sei in den Sachverhaltskomplexen V., P. und „VERLUSTVORTRÄGE” durch Urteil des LG Düsseldorf vom 7.5.1996 – 6 O 482/95 – abgewiesen worden, weil die Ansprüche verjährt seien. Der Beklagte habe angeregt, Berufung einzulegen. Das OLG habe alle Ansprüche der Klägerin – auch hinsichtlich des Komplexes D. – wegen Verjährung durch Urt. v. 8.1.1998 abgewiesen (6 U 254/96). Die im Auftrag des Haftpflichtversicherers des Beklagten eingelegte Revision habe der BGH nicht angenommen.
Der Beklagte habe seine Haftung durch Schreiben vom 26.6.1996 eingeräumt. In einem Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. M. habe er betont, dass „die Sozietät natürlich bereit wäre, jeden Schaden zu begleichen, für den man verantwortlich wäre”. Diese Erklärungen stellten ein Anerkenntnis dar.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Die Klage sei unbegründet, weil Gewährleistungsansprüche nicht bestünden. Der Beklagte sei auch nicht damit betraut gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Ansprüche nicht verjährten. Mit den Komplexen D. und P. sei er gar nicht beauftragt gewesen. Die Verjährung hinsichtlich der Ansprüche wegen der VERLUSTVORTRÄGE sei im Übrigen erst eingetreten, als der Beklagte die Klägerin gar nicht mehr vertreten habe. Die hier streitigen Ansprüche seien von den Alteigentümern nicht anerkannt und auch weder vom OLG noch vom LG im Ausgangsverfahren als bestehend festgestellt worden.
Neben dem Beklagten habe auch der Leiter der Rechtsabteilung der amerikanischen Muttergesellschaft die Klägerin betreut. Dieser habe auch den Unternehmenskaufvertrag entworfen. Tatsächlich habe es sich bei dem Kauf um eine Fehlinvestition gehandelt, da es sich bei dem gekauften Unternehmen um eine Verlustgesellschaft gehandelt habe.
Im Sommer 1994 sei er gebeten worden, an einer Vorbesprechung am 11.8.1994 teilzunehmen. Bei dieser Besprechung sei er in die Komplexe „VERLUSTVORTRÄGE, V., R., Abrufaufträge und Klagen H.-L. GmbH” eingeführt und gebeten worden, die Argumentation für den Folgetag mitzuentwickeln. Über die Komplexe „Steuerzahlung, Sozialabgaben, D. und P.” sei nicht gesprochen worden. Hierzu habe aus Sicht der Klägerin auch kein Anlass bestanden, da ihrer subjektiven, allerdings fehlerhaften Einschätzung nach diese Ansprüche unstreitig und anerkannt gewesen seien. Letztlich habe auch gar keine Zeit bestanden, um diese Themen ebenfalls zu erörtern.
Am Ende der Verhandlung am 12.8.1994 mit Rechtsanwalt Dr. S., der für die Verkäufer aufgetreten sei, sei der Beklagte beauftragt worden, ...