Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.10.2005 in der durch Beschluss vom 12.12.2005 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der ... AG (im Folgenden: ...). Er macht mit der vorliegenden Klage einen insolvenzbedingt in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Freistellungsanspruch geltend, den er aus dem gescheiterten Vollzug einer kaufvertraglichen Schuldübernahmevereinbarung herleiten will.
Im Geschäftsjahr 1999/2000 erwarb die ... mit 70.001 Aktien (50 % + 1 Aktie) die Anteilsmehrheit an der ... AG (im Folgenden: ...), deren restliche 69.999 Aktien (50 % ./. 1 Aktie) von der ... AG, jetzt ... (im Folgenden einheitlich: ...), gehalten wurden. Am 1./2.10.2000 schloss die ... als Führungsgesellschaft des ... mit der ... einen "Rahmenvertrag Konzern-Clearing" (Anlage B 4, Anlagenordner), durch den sich die seinerzeit mit beträchtlicher Liquidität ausgestattete ... verpflichtete, ihre "sämtlichen Finanzmittel als kurzfristige und nach Absprache auch langfristige Gelder" bei der ... anzulegen, die im Gegenzug der ... "kurzfristige und nach Absprache auch langfristige Kredite in zunächst unbestimmter Höhe" zur Verfügung zu stellen hatte. Die Laufzeit des gleichgerichtet auch mit anderen Tochtergesellschaften der ... geschlossenen Rahmenvertrages war befristet bis zum 30.09.2003 und sollte automatisch am Tag des Ausscheidens der ... aus dem ... enden. In Vollziehung dieser "Cash-Clearing" Abrede flossen der ... in der Folgezeit erhebliche Finanzmittel zu, woraus vereinbarungsgemäß Kreditverbindlichkeiten der ... gegenüber der ... entstanden, die Anfang 2002 insgesamt 524 Mio. EUR betrugen.
Im Januar 2002 verhandelte die "..." (im Folgenden: ...) - eine Investmentgesellschaft der ..." - mit der ... und der ... (...) über den Erwerb der Aktien der ..., wobei der Anteilskauf über eine Vorratsgesellschaft, die von der ... eigens zu diesem Zweck erworbene "T...", abgewickelt werden sollte. Im Verlaufe der Vollziehung des Aktienkaufs wurde die T... umfirmiert in "H..." (im Folgenden einheitlich: H...).
Mit Share Purchase Agreement vom 17.02.2002 (im Folgenden: S...; Anlage K 2, Übersetzung Anlage K 2 b, Anlagenhefter) veräußerte die B... 25 % der von ihr gehaltenen Aktien der H... (1. Tranche) an die H..., die sich im Gegenzug verpflichtete, den als Kaufpreis festgelegten Betrag von 300 Mio. EUR ausschließlich durch Übernahme der Cash-Clearing Verbindlichkeit der B... gegenüber der H... in entsprechender Höhe an Erfüllungs Statt zu erbringen. Nach Ziffer 4.1.1 des S... (Closing Conditions) war der Vollzug des Kaufvertrages aufschiebend bedingt u. a. durch die Zustimmung der H... zur Übertragung ihrer Aktien, zu der Übernahme der Cash-Clearing Verbindlichkeit durch die H... sowie zu allen weiteren nach dem S... vorgesehenen, auch bedingten Rechtsgeschäften. Ebenfalls unter dem 17.02.2002 vereinbarten die B... und H... in einem als Anlage 4.1.1 dem Share Purchase Agreement beigefügten Shareholders Agreement (Anlagen K 3, K 3a; Anlagenhefter), dass die B... berechtigt sein sollte, durch Ausübung einer bis zum 31.08.2003 befristeten Verkaufsoption ("Put-Option") einen Kaufvertrag über die restlichen Aktien der H... (2. Tranche) zu dem als Exhibit 4.1 im Option Share Purchase Agreement vom 17.02.2002 (Anlagen K 4, K 4a; Anlagenhefter) im Einzelnen niedergelegten Bedingungen zu schaffen. Der Kaufpreis für die 2. Tranche Aktien sollte danach in der auf maximal 200 Mio. EUR beschränkten Übernahme weiterer Cash-Clearing Verbindlichkeiten der B... gegenüber der H... sowie in der Zahlung eines Betrages von 25 Mio. EUR bestehen. In einem Amendment No. 1 vom 08.03.2002 (Anlage K 5, K 5a, Anlagenhefter) legten die B... und die H... in Abänderung des Option Share Purchase Agreements die Schuldübernahmeverpflichtung für den Erwerb der 2. Aktientranche auf den Höchstbetrag von 224 Mio. EUR und den darüber hinaus zu zahlenden Barkaufpreis auf 50 Mio. EUR fest. Zugleich schlossen sie ein Loan Agreement (Anlagen K 6, K 6a, Anlagenhefter), mit dem die H... der B... ein Darlehen in Höhe von 50 Mio. EUR gewährte. In einem Share Pledge Agreement vom 18.03.2002 (Anlagen K 8, 8a, Anlagenhefter) verpfändete die B... der H... die Aktien der 2. Tranche als Sicherheit für das Darlehen gemäß Loan Agreement vom 08.03.2002. Des Weiteren kamen die B... und die H... durch Company Loan Agreement vom 15.03.2002 (Anlagen K 7, K 7a, Anlagenhefter) zwecks Neure...